Solche Fragen zur Einhaltung von Exportkontroll-Vorschriften können durch den Exportkontrollverantwortlichen nur beantwortet werden, sofern die Exportkontrolle korrekt im Betrieb umgesetzt wurde und ein Internal Compliance Program (ICP) vorhanden ist.
Bei unserem Kunden ist dies der Fall. Er hat bei seiner Antwort unter anderem ein Protokoll der Sanktionslistenprüfung mitgeschickt für die Bestätigung, dass die Sanktionslistenprüfung erfolgt ist.
Damit konnte er beweisen, dass man vor dem Versand den tatsächlichen Empfänger der Sendung in Syrien überprüft hatte. Auch die übrigen Abklärungen konnten sofort und mit soliden Belegen dokumentiert werden.
Die Exportkontrolle sollte nicht zum allerletzten Zeitpunkt geprüft werden, weil es da oftmals zu spät ist, um korrekt zu reagieren. Eine Güterprüfung sollte durch technisch versierte Personen schon bei der Anlage der Artikelstammdaten durchgeführt werden. Die Güterkontrollliste ändert sich einmal im Jahr und deshalb müssen die Neuerungen jährlich übernommen werden.
Die länderspezifischen Sanktionsmassnahmen sollten schon in der Angebotsphase geprüft werden, damit dem Kunden nicht etwas «versprochen» wird, was dann gar nicht geliefert werden darf.
Eine Sanktionslistenprüfung ist in der Angebotsphase und zum Zeitpunkt des Exportes durchzuführen. Bei längeren Produktionszeiten ist es von Vorteil, wenn die Empfängeradresse zusätzlich regelmässig geprüft wird, damit der Exporteur sicher ist, dass die Güter geliefert werden können.
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