Revision des PEM-Überein­kom­mens – eine Verein­fa­chung für Schweizer Exporteure!

Export, Import 19.12.2024 von Lea Derendinger
Lesezeit 10 min Kommentare 2

Die Revision des PEM-Übereinkommens bringt Vereinfachungen für Schweizer Exporteure. Wir zeigen sie Ihnen in diesem Beitrag auf und stellen Ihnen eine praxisorientierte Wegleitung zur Verfügung.

1. Was ist das PEM-Übereinkommen?

Das revidierte PEM-Übereinkommen ist ein überarbeitetes Freihandelsabkommen unter den PAN-EURO-MED Staaten, welches die heutigen Regeln des PAN-EURO-MED Übereinkommens vereinfacht.

Die Ursprungsanwendung der PAN-EURO-MED Präferenzzone ist für viele Schweizer Exporteure zu kompliziert, weshalb mehrere Firmen auf die Vorteile von Zollerleichterungen in der PAN-EURO-MED Zone verzichten. Deshalb laufen seit einigen Jahren Verhandlungen zur Änderung des Regionalen Übereinkommens über die Pan-Europa-Mittelmeer Präferenzursprungsregeln (PEM-Übereinkommen). Für ein revidiertes PEM-Übereinkommen ist es also höchste Zeit.

Die einzelnen Vertragsparteien konnten sich im November 2019 leider nicht auf einen Kompromisstext einigen, weshalb das revidierte PEM-Übereinkommen bisher nicht verabschiedet werden konnte.

Die Schweiz und die EU haben beschlossen, die revidierten PEM-Regeln (Übergangsregeln) bilateral anzuwenden. Schweizer Exporteure sollen schon von den revidierten Regeln des Übereinkommens profitieren, welche weniger restriktiv und einfacher gestaltet sind.

Die bilaterale Anwendung der Übergangsregeln CH-EU ist seit dem 1. September 2021 möglich.

Seit:

  • 1. November 2021 ist auch die Anwendung der Übergangsregeln im Verkehr mit den EFTA-Staaten möglich.
  • 1. Januar 2022 können die Übergangsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens auch mit Serbien und Albanien angewendet werden.
  • 1. April 2022 können die Übergangsregeln auch mit Nordmazedonien und Montenegro angewendet werden.
  • 1. September 2023 können die Übergangsregeln auch mit Bosnien und Herzegowina angewendet werden.
  • 1. Dezember 2023 können die Übergangsregeln auch mit Georgien angewendet werden.

Am 20.12.2023 hat das BAZG informiert, dass die Ursprungsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens per 1. Januar 2025 als Standardregeln angewendet werden. Jedoch wurde diese Mitteilung mit dem BAZG-Informationsschreiben vom 20.09.2024 widerrufen.

Ab dem 1. Januar 2025 haben Sie als Exporteur die Wahlfreiheit, ob Sie das revidierte PEM-Übereinkommen anwenden oder weiterhin mit dem bestehenden PEM-Übereinkommen arbeiten. Mehr zur Frage, was sich per 1. Januar 2025 für Firmen ändert, finden Sie in unserer ausführlichen Wegleitung, welche Sie kostenlos unter Punkt 7, Wegleitung PEM-Übereinkommen, beziehen können. In unserem Seminar / Webinar Präferenzieller Warenursprung haben wir dieses Thema auch aufgenommen und Sie lernen mehr über diese vereinfachten Ursprungsregeln und liberalen Listenregeln.

2. Welche Länder gehören zur PEM-Zone?

Die PAN-Zone und die EURO-MED Länder zusammen bilden die PEM-Zone.

  • PAN-Zone (Paneuropäische Freihandelszone):
    EU, EFTA (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein), Türkei
  • EURO-MED Länder (Mittelmeerländer und Westbalkanländer):
    Ägypten, Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Färöer Inseln, Georgien, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Syrien, Tunesien, Ukraine, Westjordanland und Gazastreifen


Es ist jedoch zu beachten, dass die Schweiz/EFTA mit einzelnen Staaten dieser PEM-Zone kein Abkommen abgeschlossen hat. Die Länder, mit welchen der Präferenzverkehr mit der Schweiz nicht möglich ist, sind: Algerien, Syrien, Kosovo, Moldau.

Am 16.12.2024 hat das BAZG kommuniziert, mit welchen Ländern die Anwendung des revidierten PEM-Übereinkommens ab 01.01.2025 freiwillig möglich ist:

• Schweiz – EU
• EFTA-Übereinkommen (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein)
• EFTA – Türkei
• EFTA – Nordmazedonien

Im Laufe des Jahres 2025 werden weitere Freihandelsabkommen angepasst und die Anwendung des revidierten PEM-Übereinkommens wird mit weiteren Ländern der PEM-Zone möglich sein.

Die folgenden Länder werden grundsätzlich in die gleiche Kategorie wie die oben genannten Länder fallen. Es ist aber noch unklar, ob die entsprechenden Abkommens-Partner das revidierte PEM-Übereinkommen und die Übergangsbestimmungen bis am 31.12.2024 ratifizieren oder ab dem 1.1.2025 provisorisch anwenden.

• EFTA – Albanien
• EFTA – Bosnien und Herzegowina
• EFTA – Georgien
• EFTA – Montenegro

Deshalb ist zum heutigen Zeitpunkt (19.12.2024) noch nicht klar, ob die revidierten PEM-Regeln oder das bestehende PEM-Übereinkommen ab Januar 2025 zur Anwendung kommt.

Im Abkommen EFTA-Serbien kann ab 01.01.2025 nur das revidierte PEM-Übereinkommen angewendet werden und die Regeln des bestehenden PEM-Übereinkommens sind nicht mehr gültig.

In folgenden Abkommen jedoch kann nur das bestehende PEM-Übereinkommen genutzt werden ab 1. Januar 2025:

• CH – Färöer Inseln
• EFTA – Ägypten
• EFTA – Israel
• EFTA – Jordanien
• EFTA – Libanon
• EFTA – Marokko
• EFTA – PLO
• EFTA – Tunesien
• EFTA – Ukraine

Ein Wechsel auf die revidierten PEM-Regeln muss durch jede Firma individuell geprüft werden. Wie Sie sehen, ist es in gewisse Länder schon Pflicht (Serbien) und bei anderen Ländern gilt erst einmal noch nur das bestehende PEM-Übereinkommen oder Sie haben die Wahlfreiheit. Eine Umstellung auf das revidierte PEM-Übereinkommen hängt von Ihren Absatzmärkten ab, aber auch von Ihrer Präferenzkalkulation und von den Vorursprungsbelegen Ihrer Lieferanten.

Aktualisierungen Details
31.08.2021 Auf dem Zirkularweg hat die Zollverwaltung informiert, dass die bilaterale Anwendung der Übergangsregeln des revidierten PEM-Übereinkommens zwischen der Schweiz und der EU ab 1. September möglich ist.
04.11.2021 Mit der Anpassung der EUR-MED Matrix wurde kommuniziert, dass die Anwendung der Übergangsregeln aus Schweizer Sicht nun auch mit den EFTA-Staaten möglich ist.
01.01.2022 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat informiert, dass die Übergangsregeln seit Januar 2022 auch im Verkehr mit Serbien und Albanien angewendet werden können.
01.04.2022 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) hat informiert, dass die Übergangsregeln seit April 2022 auch im Verkehr mit Nordmazedonien und Montenegro angewendet werden können.
01.09.2023 Das BAZG hat informiert, dass die Übergangsregeln seit Anfang September auch im Verkehr mit Bosnien und Herzegowina angewendet werden können.
01.12.2023 Das BAZG hat informiert, dass die Übergangsregeln seit Dezember 2023 auch im Verkehr mit Georgien angewendet werden können.
20.12.2023 Das BAZG hat informiert, dass die revidierten PEM-Regeln per 1. Januar 2025 als Standard-Regeln angewendet werden.
20.09.2024 Das BAZG hat mit einem Schreiben informiert, dass die revidierten PEM-Regeln noch nicht per 01.01.2025 zum Standard werden, das revidierte PEM-Übereinkommen jedoch angewendet werden kann.
16.12.2024 Das BAZG hat informiert, mit welchen Ländern das revidierte PEM-Übereinkommen per 1. Januar 2025 angewendet werden kann.

3. Was bedeutet Kumula­tion im Sinne von PAN-EURO-MED?

Die Kumulation im Sinne der PAN-EURO-MED Zone ist sehr komplex und wird von vielen Firmen nicht korrekt verstanden und angewendet. Die Kumulation, oder auch Kumulierung genannt (= Anhäufung), definiert, dass gewisse Vormaterialien oder auch Arbeiten in bestimmten Ländern in der Präferenzkalkulation positiv gerechnet werden dürfen.

Icon Leinwand mit Grafik
Praxis-Beispiel zur Kumulation im jetzigen PAN-EURO-MED System

Eine Schweizer Firma stellt Schleifmaschinen für die Metallbearbeitung her. Diese Schleifmaschinen werden im Tares unter der vierstelligen Zolltarifnummer 8460 eingereiht. Die Maschinen sollen nach Ägypten verkauft werden, wo Zölle / Zollabgaben von 5 % anfallen, sofern kein Präferenznachweis mitgeliefert wird.

Für die Präferenzkalkulation fokussiert sich das Unternehmen zuerst einmal auf das bilaterale Abkommen EFTA-Ägypten. In dieser Kalkulation wird festgestellt, dass die Listenregel des bilateralen Abkommens EFTA-Ägypten nicht erfüllt wird. Die Firma kauft viele Vormaterialien in der EU ein und im Freihandelsabkommen EFTA-Ägypten gelten nur EFTA-Waren und ägyptische Waren als präferenzbegünstigt, sofern ein Nachweis vorhanden ist. Somit müssen alle EU-Vormaterialien als Drittland-Anteil kalkuliert werden und dieser Anteil ist über den erforderlichen maximalen 40 % Drittland-Waren.

Nun muss sich die Firma um die diagonale Kumulation kümmern. Sobald nicht mehr nur ein Abkommen betrachtet wird, wie im obigen Abschnitt, kommen die diagonalen Kumulationsbestimmungen zum Zuge. Die Firma sollte jetzt prüfen: Mit welchen Vormaterialien kann kumuliert werden, damit die Präferenzeigenschaft der Schleifmaschine trotzdem erfüllt wird?

Im Rahmen der diagonalen EUR-MED-Kumulation muss jetzt die EUR-MED Matrix konsultiert werden. Dort ist ersichtlich, dass alle involvierten Länder untereinander das EUR-MED Ursprungsprotokoll unterschrieben haben. Wir prüfen also, ob in der Matrix in den Spalten und Zeilen EU-EG, CH-EG, CH-EU überall ein Haken vorhanden ist.

Bevor jetzt aber alle EU-Vormaterialien in der Kalkulation positiv gewertet werden dürfen, muss geprüft werden, ob für die entsprechenden Einkaufsartikel auch ein Präferenznachweis EUR-MED als Vorursprungsbeleg im Einkauf vorhanden ist. Oftmals ist dies nicht der Fall und es darf nicht kumuliert werden, da der entsprechende Nachweis im Sinne des EUR-MED nicht vorhanden ist.

Wenn aber die Vorursprungsnachweise in EUR-MED Form vorhanden sind, kann der Drittland-Anteil gesenkt werden, und die Schwelle von max. 40 % Drittland-Waren wird erfüllt. Somit wird schlussendlich kumuliert mit EU-Material und bei einer Erstellung des Präferenznachweises beim Export nach Ägypten darf eine EUR-MED Rechnungserklärung oder eine EUR-MED Warenverkehrsbescheinigung erstellt werden mit dem Vermerk: «Cumulation applied with EU».

4. Mit welchen Verein­fa­chungen können Schweizer Exporteure rechnen?

Wie Sie im Beispiel oben gesehen haben, ist die Kumulation innerhalb des EUR-MED-Systems sehr anspruchsvoll und der Aufwand dementsprechend gross. Mit der PEM-Revision wurden diverse Vereinfachungen vereinbart, von denen Schweizer Exporteure profitieren können. Die Vereinfachungen sind beispielsweise:

  1. Wegfall der Rechnungserklärung und Warenverkehrsbescheinigung EUR-MED
  2. Neue Präferenznachweise bei der Anwendung des revidierten PEM-Übereinkommens
  3. Generelle Vereinfachung der Listenregeln für Industrieprodukte
  4. Präferenzkalkulationen müssen nicht mehr mit den effektiven Preisen durchgeführt werden, sondern es darf neu mit gleitenden Durchschnittswerten kalkuliert werden
  5. Das Draw-Back-Verbot wird aufgehoben (bei Textilien nur teilweise)
  6. Erhöhung der Werttoleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 10 auf 15  % des Ab-Werk-Preises (für Industrieerzeugnisse)
  7. Änderung der Toleranz von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von 10 % des Ab-Werk-Preises auf 15 % des Nettogewichts (für Agrarerzeugnisse)
  8. Bei Agrarerzeugnissen wird der zulässige Anteil an Drittland-Vormaterial nicht mehr nach dem Wert, sondern nach dem Gewicht bemessen
  9. Anpassungen bei der buchmässigen Trennung von Zucker, was die Lagerung dieses Produktes vereinfacht
  10. Aufgrund des fortschreitenden Preiszerfalls des Zuckers darf neu der Anteil des drittländischen Zuckers 40 %, gemessen am Gewicht, nicht überschreiten. Jedoch bleibt der zulässige Gehalt an Drittlandzucker bei verarbeiteten Zuckererzeugnissen wie Zuckerwaren der Position 1704 und Schokolade der Position 1806 unverändert.
  11. Die Direktbeförderungsregel wird durch die Nichtveränderungsregel ersetzt
  12. Verfahren mit Zellkulturen und industrieller Fermentation gelten neu als ursprungsverleihende Be- oder Verarbeitungen
  13. Für Textilien kann die Präferenzeigenschaft neu anhand einer grösseren Palette von Verarbeitungsschritten erlangt werden

Hier können Sie die Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens im Detail nachlesen:
alternativ geltende Ursprungsregeln.

  • In unserer hilfreichen Wegleitung beschreiben wir die Vereinfachungen im Detail und erläutern diese jeweils mit Praxisbeispielen.

5. Wie können Exporteure von den Vorteilen profitieren? 

Während der Übergangsperiode (1. September 2021 bis 31. Dezember 2024) können Exporteure entweder die Ursprungsregeln des bestehenden PEM-Übereinkommens anwenden oder schon die revidierten PEM-Regeln (Übergangsregeln). Es muss aber vorgängig entschieden werden, welche Regeln angewendet werden, da in beiden Übereinkommen unterschiedliche Kumulierungszonen bestehen.

Ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 haben Sie die Wahlfreiheit, ob Sie das revidierte PEM-Übereinkommen anwenden oder das bestehende PEM-Übereinkommen. Das revidierte PEM-Übereinkommen kann nur im Verkehr mit Ländern angewendet werden, welche das Abkommen schon ratifiziert haben. Sie finden die Übersicht dieser Länder unter Frage 2. Welche Länder gehören zur PEM-Zone?

6. Was ist bei den Präferenz­nach­weisen speziell zu beachten? 

Der Wortlaut der Ursprungserklärung in der Rechnung wurde angepasst, sofern die Ursprungseigenschaft nach den Regeln des revidierten PEM-Übereinkommens ermittelt wird. Sie finden den Wortlaut in unserer praxisorientierten Wegleitung.

  • Des Weiteren beschreiben wir in der Wegleitung, welche Angaben auf der EUR.1 enthalten sein müssen und was sich bei den Lieferantenerklärungen ändert.

Zudem sollten Sie ab Januar 2025 darauf achten, wie die Präferenznachweise Ihrer Lieferanten aussehen. Falls ein Lieferant schon auf das revidierte PEM-Übereinkommen gewechselt hat und Sie noch das bestehende PEM-Übereinkommen anwenden, hat dieses Vormaterial keine Präferenz mehr! Das heisst, Sie müssen dies überwachen und sofort reagieren, sofern ein Lieferant bereits auf die revidierten PEM-Regeln gewechselt hat. Eventuell erfüllen Sie dann die Präferenzeigenschaft Ihres Produktes nicht mehr im bestehenden PEM-Übereinkommen und müssen dann für dieses Produkt auf das revidierte PEM-Übereinkommen wechseln.

7. Gibt es eine Weglei­tung zum revidierten PEM-Übereinkommen? 

Gerne stellen wir Ihnen kostenlos unsere Wegleitung mit diversen Praxisbeispielen per E-Mail zu. Aktuell ist die Version vom Dezember 2024.
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2 Beiträge zu «Revision des PEM-Übereinkommens – eine Vereinfachung für Schweizer Exporteure!»

Daniela Strickler 21. Oktober 2024

Guten Tag, obwohl Algerien auf der Matrix Liste aufgeführt ist, kann die Schweiz die diagonale Kumulation bei einem Export nach Algerien nicht anwenden? Ist das korrekt? Ist hier eine Aenderung in Sicht? Besten Dank. MfG Daniela Strickler
Guten Tag Frau Strickler

Danke für Ihre Anfrage via die Kommentarfunktion.

Das ist korrekt. Algerien gehört zwar zu den EUR-MED Staaten, jedoch hat die Schweiz / EFTA kein Freihandelsabkommen mit Algerien abgeschlossen. Es sind noch weitere Staaten in der EUR-MED Matrix aufgeführt, mit welchen nur die EU ein Abkommen vereinbart hat, jedoch nicht die Schweiz / EFTA.

Die diagonale Kumulation kann also mit der Schweiz und Algerien nicht angewendet werden.

Im Dezember 2002 wurde eine Zusammenarbeitserklärung zwischen der EFTA und Algerien unterzeichnet. Danach haben vier Verhandlungsrunden stattgefunden, welche nicht weitergeführt wurden. Ob und wann diese Verhandlungen wieder aufgenommen werden, können wir leider nicht abschätzen.

Wir wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg im Aussenhandel.

Herzliche Grüsse

Lea Derendinger