Das Ursprungsland (englisch: «country of origin») einer Ware ist das Land, in dem die Waren vollständig gewonnen oder hergestellt wurden. Sind an der Herstellung zwei oder mehrere Länder beteiligt, so gilt als Ursprungsland das Land, in dem die letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung stattgefunden hat.
Gemäss dieser Erklärung hört es sich einfach an, wie das Ursprungsland zu bestimmen ist. Jedoch gibt es wichtige Unterscheidungen, die bei der Ermittlung beachtet werden müssen. Zuerst ist zu definieren, um welches Ursprungsland es sich eigentlich handelt, da unterschiedliche Gesetzgebungen beachtet werden müssen. In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie das Ursprungsland von Waren ermitteln müssen, wenn es zum Beispiel darum geht, von Zollfreiheiten oder Zollvergünstigungen im Sinne der Freihandelsabkommen zu profitieren oder wenn Ihr Kunde ein Ursprungszeugnis von Ihnen verlangt.
1. Wie kann man das Ursprungsland bestimmen?
Die Frage der Bestimmung des Ursprungslands wird uns regelmässig gestellt und leider gibt es weder eine kurze noch einfache Antwort darauf. Wenn Sie Waren ins Ausland exportieren, müssen Sie ein Ursprungsland bestimmen, weil viele Länder in den lokalen Importvorschriften die Angabe des Ursprungslands auf der Rechnung als zwingend erforderlich definiert haben.
Zuerst müssen Sie prüfen, welches Ursprungsland anzugeben ist, da es drei Ursprungsarten gibt. Zur Unterscheidung der drei Ursprungsarten haben wir eine hilfreiche Grafik erstellt und zudem finden Sie die Erklärungen in unserem Zollthema Präferenzieller Warenursprung.
Nach der Sichtung dieser Erklärungen sehen Sie nun, dass das Ursprungsland unterschiedlich bestimmt werden muss und andere Gesetzesgrundlagen die Basis für die Ermittlung darstellen.
Sie exportieren Waren in ein Land, mit welchem die Schweiz/EFTA kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, und Ihr Kunde verlangt ein Ursprungszeugnis. Somit entfällt die Prüfung des präferenziellen Ursprungs, und die Bestimmungen der Freihandelsabkommen haben keinen Einfluss auf die Ermittlung des Ursprungslandes.
Ihr Produkt wird nicht mit «made in Switzerland» oder «Swissmade» gekennzeichnet, und Sie verwenden den Markennamen Schweiz im Sinne des markenrechtlichen Ursprungs (Swissness-Gesetzgebung) nicht. Somit entfällt auch die Prüfung, ob Ihre Produkte unter den markenrechtlichen Ursprung fallen.
Jetzt ist zu prüfen, welchen nichtpräferenziellen Ursprung Ihre Waren besitzen.
Dafür müssen Sie die folgenden zwei Schweizer Verordnungen beachten:
- VUB (SR 946.31) Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren
- VUB-WBF (SR 946.311) Verordnung des WBF (Eidg. Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung) über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren
Ihr Produkt besitzt entweder eine definierte Ursprungsregel, welche gemäss der VUB-WBF erfüllt werden muss. Oder falls Ihre Ware dort nicht erwähnt wird, müssen folgende Kriterien geprüft werden:
- Vollständige Gewinnung oder Herstellung gemäss Artikel 10
- Ausreichende Be- oder Verarbeitung gemäss Artikel 11
- Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitung gemäss Artikel 13
Bevor Sie dies prüfen, müssen Sie abklären, ob die Bearbeitung eine Minimalbehandlung darstellt. Sofern eine wesentliche Bearbeitung stattfindet (mehr als eine Minimalbehandlung) prüfen Sie die entsprechenden Regeln des nichtpräferenziellen Ursprungs. Sofern Sie also ein Produkt exportieren, bei welchem der Wert aller zu seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ausländischen Ursprungs, 50 Prozent des Ab-Werk-Preises nicht übersteigt, dürfen Sie das Ursprungsland Schweiz deklarieren.
Für die Beantragung des Ursprungszeugnisses erstellen Sie ein Beglaubigungsgesuch und senden dieses zusammen mit Ihrer Exportrechnung an Ihre zuständige Industrie- und Handelskammer.
2. Welches Ursprungsland muss im präferenziellen Ursprung deklariert werden?
Sie möchten Waren in ein Land exportieren, mit welchem die Schweiz / EFTA ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat und fragen sich, welches Ursprungsland in der Exportrechnung deklariert werden muss? In diesem Fall sind die Rechtsgrundlagen des jeweiligen Freihandelsabkommens zu beachten.
Wie Sie ermitteln, ob Ihr Produkt präferenziellen Ursprung besitzt, erfahren Sie in unserem Beitrag Präferenzkalkulation.
Sie haben mittels der Präferenzkalkulation festgestellt, dass Ihre Waren präferenziellen Ursprung besitzen. Jetzt dürfen Sie das Ursprungsland Schweiz deklarieren und einen Präferenznachweis erstellen.
Sofern Sie jedoch Handelswaren aus der EU einkaufen und diese unverändert wieder in die EU exportieren möchten, erstellen Sie keine Präferenzkalkulation, sondern prüfen die Vorursprungsbelege.
Als präferenzielle Vorursprungsbelege gelten:
- von CH-Lieferanten: Lieferantenerklärung im Inland
- von ausländischen Lieferanten: Veranlagungsverfügung Import plus die dazugehörige Lieferantenrechnung und / oder der Präferenznachweis (z.B. EUR.1)
Sie stellen nun fest, dass der EU-Lieferant auf seiner Rechnung präferenzbegünstigte EU-Waren (oder Ursprungsland CE) deklariert hat, mit der Angabe des autonomen Ursprungslandes Deutschland.
In diesem Fall dürfen Sie diese Waren in die EU exportieren, mit präferenziellem Ursprungsland EU. Viele Firmen erfassen aber im Artikelstamm nicht das Ursprungsland EU, sondern das handelspolitische Ursprungsland DE. Da aber das präferenzielle Ursprungsland als EU deklariert werden muss, stellt sich die Herausforderung, wie dies korrekt in der Rechnung umgesetzt wird.
Sie finden hier den Auszug aus einer Exportrechnung, bei dem das autonome Ursprungsland des Artikels DE lautet und das präferenzielle Ursprungsland EU:
Warum wir empfehlen, die Bezeichnung EU anstatt CE zu verwenden, erfahren Sie in unserem Newsbeitrag: Unsere Empfehlung zu Präferenznachweisen mit «CE»
Falls Sie die Präferenzkalkulation erstellen und sehen, dass Sie die Präferenzbegünstigung nicht erreichen, weil die Listenregel nicht erfüllt wird, ist das Ursprungsland Schweiz zu deklarieren, jedoch mit dem Vermerk «keine Präferenzwaren / no preferential origin». Dies aber nur, sofern Sie mehr als eine Minimalbehandlung (wesentliche Bearbeitung) am Produkt durchgeführt haben.
3. Welches Ursprungsland ist bei einer Minimalbehandlung im präferenziellen Ursprung gültig?
Wenn Sie ein Produkt aus der EU einkaufen und bei Ihnen nur eine Minimalbehandlung im Sinne der Freihandelsabkommen durchführen, dürfen Sie nicht generell das Ursprungsland Schweiz deklarieren. In diesen Fällen müssen Sie folgende Unterscheidungen beachten:
Sie importieren Waren mit präferenziellem Ursprung EU in die Schweiz. Hier findet eine Minimalbehandlung statt, z. B. Waschen eines Produktes. Da diese Bearbeitung an einer EU-Präferenzware vorgenommen wird, kommt Artikel 3 des PEM-Übereinkommens zur Anwendung. Dieser besagt, dass bei einer nicht ausreichenden Bearbeitung an einer Ursprungsware das ursprüngliche Land bestehen bleibt, sofern die Wertschöpfung in der Schweiz nicht über 50 % liegt.
Wert Vormaterial mit Präferenz aus der EU = CHF 100.00
Bearbeitungskosten (Waschen) in der Schweiz = CHF 75.00
Ab-Werk-Preis des Produktes = CHF 175.00
➔ In diesem Fall deklarieren Sie das präferenzielle Ursprungsland EU
Wert Vormaterial mit Präferenz aus der EU = CHF 100.00
Bearbeitungskosten (Waschen) in der Schweiz = CHF 105.00
Ab-Werk-Preis des Produktes = CHF 205.00
➔ In diesem Fall deklarieren Sie das präferenzielle Ursprungsland CH
Bei diesen Wertverhältnissen ist die Wertschöpfung in der Schweiz höher als das präferenzielle Vormaterial und deshalb muss das Ursprungsland Schweiz deklariert werden. Bei einem Export in die EU dürfen Sie einen Präferenznachweis erstellen mit präferenzbegünstigter Ursprungsware CH.
Sofern Sie Drittland-Waren importieren und nur eine Minimalbehandlung durchführen, können Sie prüfen, ob Sie die Gesamtbetrachtung anwenden können und falls nicht, hat diese Ware keinen präferenziellen Schweizer Ursprung. Dieses Produkt behält das ursprüngliche Ursprungsland gemäss Einkaufsrechnung und es darf kein Präferenznachweis erstellt werden.
4. Welches Ursprungsland ist bei unbekanntem Ursprung zu deklarieren?
Wir werden immer wieder gefragt, ob im ERP-System unbekannter Ursprung mit einem Länderkennzeichen XX oder QU deklariert werden kann. Auch hier ist wieder zu unterscheiden, um welche Ursprungsart es sich handelt, weil nicht alle Ursprungsarten kennen das «Ursprungsland unbekannt».
Im Sinne der Freihandelsabkommen gibt es diesen Begriff oder diese Anwendung nicht. Das Ursprungsland bei den FHA wird klar nach den Regeln des jeweiligen Abkommens berechnet und kann somit immer ermittelt werden. Wenn präferenzielle Waren als Handelswaren weiterverkauft werden sollen, dann gelten die Vorursprungsbelege, welche das präferenzielle Ursprungsland ausweisen, da sonst kein gültiger Ursprungsbeleg vorhanden wäre.
Im nichtpräferenziellen Ursprung gibt es in der Schweiz einen Spezialfall, nämlich die Tatsachenbescheinigung (Ursprungskriterium E). Wenn Sie im nichtpräferenziellen Ursprung das Ursprungsland Schweiz nicht deklarieren dürfen, da kein Kriterium erreicht wird, gibt es die Möglichkeit, bei Ihrer zuständigen Industrie- und Handelskammer eine Tatsachenbescheinigung zu verlangen. Diese sieht ähnlich aus wie ein Ursprungszeugnis.
Sofern Ihr Kunde ein Ursprungszeugnis für das Produkt benötigt und Sie die Kriterien des nichtpräferenziellen Ursprungs nicht erfüllen, um das Ursprungsland Schweiz beglaubigen zu lassen, dürfen Sie eine Tatsachenbescheinigung beantragen.
In diesen Fällen wird zum Beispiel bescheinigt:
- Ware wurde in der Schweiz entwickelt
- Ware wurde in der Schweiz abgefüllt
- Endmontage hat in der Schweiz stattgefunden
Prüfen Sie jeweils Ihre Lieferantenrechnungen bei Einkaufswaren, ob der Lieferant das nichtpräferenzielle/autonome Ursprungsland deklariert. Falls dies nicht der Fall ist, verpflichten Sie Ihre Lieferanten jeweils auf Artikelposition in der Rechnung das autonome Ursprungsland anzugeben.
Bei einer Ursprungserklärung auf der Rechnung kennen Sie das autonome Ursprungsland jeweils auch nicht, weil nur das präferenzielle Ursprungsland z.B. mit EU oder CE deklariert wird. Für den nichtpräferenziellen Ursprung benötigen Sie aber immer das autonome Ursprungsland Ihres Lieferanten.
Lesen Sie dazu auch unsere Erklärungen in der Frage: Welche Informationen gehören in eine grenzüberschreitende Rechnung?
5. Welches Ursprungsland wird in der Veranlagungsverfügung (eVV) Import deklariert?
Das Feld Ursprungsland in der Veranlagungsverfügung Import wird vom Verzollungsdienstleister / Spediteur basierend auf der Lieferantenrechnung und eines allfälligen Präferenznachweises erfasst. Bei der Deklaration des Ursprungslandes in einer eVV gibt es unter anderem folgende Sonderfälle und Anweisungen:
5.1. Waren mit Ursprung aus einer Zollunion
Ist das Ursprungsland bekannt, ist dieses anzugeben.
Ist das effektive Ursprungsland nicht bekannt, ist das Versendungsland als Ursprungsland anzugeben.
Auf der Lieferantenrechnung sind drei Artikel enthalten und am Ende der Rechnung wird die Ursprungserklärung aufgeführt, wo steht, dass es «präferenzbegünstigte EU Ursprungswaren» sind.
In diesem Fall ist das Ursprungsland für die Deklaration in der eVV Import nicht bekannt, sondern nur das präferenzielle Ursprungsland EU. EU kann in der Import-Veranlagungsverfügung nicht deklariert werden. In dieser Konstellation wird der Verzollungsdienstleister / Spediteur das Versendungsland beim Feld Ursprungsland anmelden. Also wenn der Lieferant die Waren aus Deutschland verschickt, finden Sie das Ursprungsland DE in der eVV Import. Dieses Ursprungsland entspricht aber nicht zwingend dem autonomen / nichtpräferenziellen Ursprungsland der drei Artikel. Deshalb ist es ratsam, von Ihren Lieferanten jeweils das handelspolitische Ursprungsland auf Artikelebene zu verlangen.
5.2. Waren mit verschiedenen Ursprungslandangaben, die in die gleiche Tarifnummer eingereiht werden
Bei Sendungen mit Waren aus einem Versendungsland, für welche mehrere Ursprungslandangaben vorliegen, kann das Ursprungsland je Zollanmeldung wie folgt vereinfacht angemeldet werden:
- Eine einzige Zollposition (Tarifzeile) je Zolltarifnummer
- Ursprungsland = Land, welches prozentual (wertmässig) je Zolltarifnummer am häufigsten in der Sendung vorkommt
Voraussetzung: Die OWA-Regeln (ohne weitere Ausscheidung) müssen beachtet werden, sofern Zollpositionen zusammengefasst werden.
Sie erhalten Waren von Ihrem Lieferanten aus Österreich und auf der Lieferantenrechnung sind zwei Artikel aufgeführt. Ein Artikel wird mit Ursprungsland DE deklariert und der zweite Artikel mit Ursprungsland AT. Beide Artikel besitzen dieselbe Zolltarifnummer und die Rechnung enthält eine Ursprungserklärung mit Vermerk «präferenzbegünstigte EU Ursprungswaren».
In diesem Fall wird der Verzollungsdienstleister / Spediteur nur 1 Zollposition erfassen, weil es dieselbe Zolltarifnummer ist und beide Artikel präferenzbegünstigte Ursprungswaren sind. Es muss nun geprüft werden, welches Ursprungsland wertmässig vorherrschend ist und dieses Land wird in der eVV im Feld Ursprungsland erfasst.
Sie erkennen jetzt, dass Sie sich nicht auf die Ursprungslandangabe in der Veranlagungsverfügung Import stützen können. Diese ist jeweils massgebend für die Präferenzabfertigung ja / nein, aber das effektive Ursprungsland der eingekauften Artikel müssen Sie von der Lieferantenrechnung übernehmen.
Unser Beratungsteam unterstützt Sie gerne bei allen Fragen zu den Themen Warenursprung und Präferenzen und hilft Ihnen, dieses komplexe Thema zu verstehen und praxisgerecht umzusetzen.
Mit unseren Fachbeiträgen wollen wir Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit erheben. Sie sind ohne Hilfe von KI erstellt worden aufgrund der Erfahrungen und des Wissens unserer Mitarbeitenden. Zudem sind wir bestrebt, die Inhalte stets aktuell zu halten und sinnvolle Beispiele aus der Praxis einfliessen zu lassen.
Der Exporteur / Importeur ist jedoch selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetze verantwortlich.
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