So korrigieren Sie Plausi­bi­li­täts­fehler im e‑dec Zollsystem

Export 13.01.2022 von Fabian Mäder
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Wer Waren aus der Schweiz exportieren will, muss diese beim BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) elektronisch anmelden. Diese Anmeldung erfolgt bei allen Firmen (auch bei Speditionsunternehmen oder Zolldienstleistern) in einer e-dec Software, welche mit dem Zollabfertigungssystem e-dec Export verbunden ist. Die mittels e-dec erstellten Ausfuhrzollanmeldungen werden an das IT-System des BAZG übermittelt. Das System unterzieht jede Anmeldung einer Plausibilitätsprüfung, wobei insbesondere folgende zwei Punkte kontrolliert werden:

  • Sind die übermittelten Daten vollständig?
    Unter diesem Aspekt wird überprüft, ob Sie für die auszuführenden Waren alle erforderlichen Daten (Pflichtfelder) angegeben haben.
  • Sind die übermittelten Daten technisch und fachlich plausibel?
    Hier werden offensichtliche Unrichtigkeiten erkannt. Das gilt zum Beispiel für eine Zolltarifnummer, die von Ihnen eingetragen wurde, aber nicht existiert.

Eine bestandene Plausibilitätsprüfung signalisiert, dass Ihre Zollanmeldung die erste Hürde überstanden hat und formal plausibel ist. Jedoch ist dies noch kein Garant dafür, dass Ihre Daten auch inhaltlich korrekt sind. Wenn es zu Plausibilitätsfehlern kommt, sollten Sie die Fehlermeldung nicht einfach «wegbügeln», sondern den Ursachen auf den Grund gehen und die eingegebenen Daten anschliessend korrigieren (falls notwendig).

1. Automa­ti­sche Reklama­tionen des IT-Systems des BAZG

Wenn das IT-System des BAZG im Zuge der Plausibilitätsprüfung eine Unstimmigkeit feststellt, erhalten Sie eine Plausibilitätsfehlermeldung. Diese besteht immer aus einem Code sowie einer zusätzlichen Beschreibung der Fehlermeldung. Oft stehen die Plausibilitätsfehler in Verbindung mit der angemeldeten Zolltarifnummer. Je nach Zolltarifnummer erfolgt die Mittelwertprüfung bezogen auf die Eigenmasse oder die Zusatzmenge. Dies erläutern wir nun anhand nachfolgenden Praxisbeispielen.

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finesolutions Praxisbeispiel 1

Sie möchten eine Pumpe exportieren und erstellen dazu eine Ausfuhrliste. Sie geben dabei folgende Daten ein:

Zolltarifnummer: 8413.1900
Eigenmasse: 100 kg
Statistischer Wert: CHF 10’000.00

Bei der Plausibilitätsprüfung erhalten Sie nun folgende Fehlermeldung:

«E015b Statistischer Wert ist ausserhalb der Mittelwertgrenze (Mittelwert auf Eigenmasse)»

Bei Zolltarifnummer 8413.1900 liegt der Mittelwert gemäss Tabelle des BAZG zwischen CHF 6.00 und CHF 1’259.26 je 100 kg Eigenmasse. Der von Ihnen deklarierte statistische Wert in Höhe von CHF 10’000 ist in diesem Fall ein «Ausreisser», das heisst, er weicht stark vom Mittelwert ab (in diesem Fall viel zu hoch). Prüfen Sie nun den eingegebenen Wert nochmals und korrigieren Sie ihn, falls Sie sich möglicherweise vertippt haben.

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finesolutions Praxisbeispiel 2

Sie möchten zehn Fahrräder exportieren und erstellen dazu eine Ausfuhrliste. Sie geben dabei folgende Daten ein:

Zolltarifnummer: 8712.0000
Zusatzmenge in Stück: 10
Statistischer Wert: CHF 1.00

Bei der Plausibilitätsprüfung erhalten Sie nun folgende Fehlermeldung:

«E015a Statistischer Wert ist ausserhalb der Mittelwertgrenze (Mittelwert auf Zusatzmenge)»

Bei Tarifnummer 8712.0000 liegt der Mittelwert gemäss Tabelle des BAZG zwischen CHF 3.20 und CHF 7’049.00 je Zusatzmenge. Das heisst, der statistische Wert sollte bei dieser Zollanmeldung mit zehn Fahrrädern zwischen CHF 32.00 und CHF 70’049.00 liegen. Der von Ihnen deklarierte Wert in Höhe von CHF 1.00 weicht also vom Mittelwert ab, da er zu tief ist. Prüfen Sie nun den eingegebenen Wert nochmals und korrigieren Sie ihn, falls Sie sich möglicherweise vertippt haben.

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finesolutions-Tipp

Die Plausibilitätsregeln und deren Beschreibungen mit Fehlernummern finden Sie auf der Website des BAZG.

Auch die Mittelwerttabellen können Sie je nach Verkehrsrichtung (Einfuhr oder Ausfuhr) einsehen. Sie finden diese auf der BAZG-Seite R-25 Aussenhandelsstatistik in den Dateien «Anhang V» (Einfuhr) bzw. «Anhang VI» (Ausfuhr). Wenn Sie immer wieder die gleichen Fehlermeldungen erhalten, wie z.B. «E050 Ungültige Tarifnummer gemäss Stammdaten», empfehlen wir Ihnen, die Zolltarifnummer in Ihren ERP-Stammdaten zu bereinigen.

2. e‑dec Plausi­bi­li­täts­fehler korrigieren mit Bedacht

Gewisse Plausibilitätsfehler können mit einem Richtigcode (RICO) «übersteuert» beziehungsweise bestätigt werden. Mit dem RICO können also Angaben, welche vom System als «nicht plausibel» eingestuft werden (=Plausibilitätsfehler), manuell bestätigt werden.

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finesolutions Praxisbeispiel

Wenn Sie hochwertige elektrische Rasierapparate exportieren, kann das Stück (Gewicht ca. 1 kg) bis zu CHF 300.00 kosten. Bei dieser Wertangabe werden Sie jedoch den Plausibilitätsfehler «E015b Statistischer Wert ist ausserhalb der Mittelwertgrenze (Mittelwert auf Eigenmasse)» erhalten. Dies, weil die im System e-dec festgelegte Mittelwertgrenze (CHF 146.74) überschritten wird:

Zolltarifnummer Stat. Schlüssel Unterer Mittelwert Oberer Mittelwert Bemessungs-grundlage
8510.1000 000 81.92 146.74 je kg Eigenmasse

Mit dem Setzen eines Richtigcodes können Sie nun im Fall des elektrischen Rasierers bestätigen, dass ein Stück tatsächlich diesen Warenwert (CHF 300.00) besitzt, obwohl die Warengruppe im Schnitt deutlich preisgünstiger ist. Jedoch ist es auch bei weniger hochwertigen Waren empfehlenswert, die Fehlermeldungen genau anzuschauen und den deklarierten Wert zu prüfen. Wie der Warenwert definiert wird, erfahren Sie im Blogbeitrag Warenwert für die Verzol­lung richtig deklarieren.

In der Praxis sehen wir auch oft, dass beispielsweise ein Warenwert in Höhe von CHF 100’000.00 anstatt CHF 1’000.00 angegeben wird. Tippfehler, Unachtsamkeiten und zuweilen auch Versehen können rasch zu Fehlern führen. Gerade deshalb sollten Sie die Plausibilitätsfehler nicht als Feind, sondern als Freund betrachten, da sie zugleich auch eine Sicherheitsbarriere für Sie sind.

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finesolutions-Tipp

Bitte seien Sie sich bewusst, dass in der Ausfuhrliste  jeweils ersichtlich ist, bei welchen Positionen Sie einen Richtigcode gesetzt haben. Neben der entsprechenden Position wird nämlich durch das System ein Sternchen * gesetzt. So kann die Zollbehörde bei einer Prüfung direkt erkennen, welche Angaben Sie manuell bestätigt haben. Wenn Sie beispielsweise den Warenwert mehrfach falsch angegeben und sogar mit dem Richtigcode übersteuert haben, kann dies in einem Strafverfahren gegen Sie verwendet werden. Deshalb sollten Sie einen Richtigcode nur setzen, wenn Sie die entsprechenden Werte nochmals überprüft haben und mit gutem Gewissen vertreten können.

3. Richtiger Umgang mit e‑dec Plausibilitätsfehlern

Die Fehlermeldungen werden oft auch als Schikane empfunden. «Dateiname zu lang» oder «falscher Pfad» können Benutzerinnen und Benutzer zur Weissglut treiben. Wichtig ist es aber, die Plausibilitätsfehler nicht als Schikane zu betrachten. Hinter den Fehlermeldungen steckt ein komplexes und fein tariertes System, das sich auf die fachlichen Hintergründe bezieht. Ein Plausibilitätsfehler ist also nicht «nur» ein technischer Fehler, sondern vielmehr ein Hinweis auf eine vermutliche oder tatsächliche zollfachliche Unstimmigkeit. Deshalb ist es wichtig, die Fehlermeldungen korrekt zu interpretieren und den Fehler mit einem fachlich korrekten Vorgehen zu beseitigen.

4. Plausi­bi­li­täts­fehler im Zusammen­hang mit der Bewilligungspflicht

In der e-dec Ausfuhrzollanmeldung deklarieren Sie die Zolltarifnummer 8481.4090 (Sicherheitsventile mehr als 80 % Nickellegierungen).

Im Tares erkennen Sie unter Ihrer Zolltarifnummer, einen Hinweis auf eine Bewilligungspflicht. Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass Ihr Produkt auch in jedem Fall eine Ausfuhrbewilligung braucht. Mit der Auswahl des zutreffenden Bewilligungspflichtcodes bestätigen Sie dann, ob eine Exportbewilligung benötigt wird oder nicht.

Es gibt die Bewilligungspflichtcodes 0, 1 und 2, die wir unter dem Zollbegriff Bewilligungspflicht im Detail beschreiben.

Wenn Sie in der Rubrik Bewilligungspflichtcode den Code 0 (nicht bewilligungspflichtig) übermitteln, erhalten Sie die folgende Fehlermeldung:

«E071a Bewilligungspflichtcode 0 (nicht bewilligungspflichtig) darf nicht angemeldet werden»

Der Text weist Sie darauf hin, dass gemäss dem Zolltarif Tares ein Hinweis für eine allfällige Bewilligungspflicht besteht.

Als Anwender müssen Sie nun also prüfen, ob Sie für den Export Ihrer Produkte eine Ausfuhrbewilligung benötigen. Falls dies zutrifft, müsste die Bewilligung bei der entsprechenden Behörde beantragt werden, bevor die Ware ausgeführt wird. Wenn Sie bereits im Besitz der vorausgesetzten Bewilligung sind, können Sie den Code 1 (bewilligungspflichtig) anwählen und erfassen die Nummer der Ausfuhrbewilligung in der entsprechenden Rubrik.

Falls Sie keine Ausfuhrbewilligung benötigen, setzen Sie den Code 2 (bewilligungsfrei gemäss Deklarant). Der Deklarant ist diejenige Person, welche die e-dec Ausfuhrzollanmeldung übermittelt. Somit bestätigen Sie als Anmelder, dass für die Ausfuhr Ihrer Ware keine Ausfuhrbewilligung notwendig ist.

Leider ist in der Praxis folgende Vorgehensweise weitverbreitet: «Wenn Code 0 (nicht bewilligungspflichtig) nicht akzeptiert wird, verwenden wir Code 2 (frei gemäss Deklarant), dann wird die Anmeldung verarbeitet und wir erhalten die e-dec Ausfuhrliste». Dies kann natürlich fatale Folgen für ein exportierendes Unternehmen haben.

5. Ein kleiner Exkurs in die Exportkontrolle

Die Exportkontrolle beinhaltet diverse Prüfschritte, die von Firmen in Eigenverantwortung durchgeführt werden müssen. Gemäss Güterkontrollgesetz benötigen Sie für den Export von Sicherheitsventilen, welche sowohl zivil wie auch militärisch verwendet werden können ( ‹Dual-Use Güter›), eine Ausfuhrbewilligung vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).

In den Anhängen der Güterkontrollverordnung ist vermerkt, welche Art von Sicherheitsventilen als Dual-Use gelten. Demnach sind Sicherheitsventile, die alle nachfolgend genannten Eigenschaften ausweisen, bewilligungspflichtig:

  • «Nennweite» grösser/gleich 5 mm
  • mit Federbalgabdichtung
  • ganz aus Aluminium, Aluminiumlegierungen, Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 60 Gew.- % Nickel hergestellt oder damit ausgekleidet.


Falls Sie diese Überprüfung vorgenommen haben und feststellen, dass Ihre Sicherheitsventile alle diese Eigenschaften aufweisen, brauchen Sie eine Ausfuhrbewilligung, welche Sie elektronisch beim SECO beantragen können. Die elektronische Ausfuhrbewilligung müssen Sie schlussendlich im System e-dec wie bereits vorangegangen erwähnt, mit Bewilligungspflichtcode 1 (bewilligungspflichtig) anmelden.

Wir hoffen, dass wir Ihnen mit diesem Blogbeitrag bei Ihrer täglichen Arbeit mit dem e-dec Export Verzollungssystem des BAZG weiterhelfen konnten. Sei es, weil Ihnen Ihr System gerade in diesem Moment eine Plausibilitätsfehlermeldung anzeigt oder Sie präventiv die relevanten Stammdaten überarbeiten möchten. Sind von Ihrer Seite trotzdem noch Fragen offen, so können Sie diese gerne im Kommentarbereich stellen. Oder Sie nutzen unsere Beratungsdienstleistung Zollabwicklung für konkrete Abklärungen. Zudem können wir Ihnen unser Seminar & Webinar Export wärmstens empfehlen.

FineSolutions AG

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