Lieferan­ten­er­klä­rung

Präferenzieller Warenursprung 11.09.2018 von Lea Derendinger
Lesezeit 12 min Kommentare 20

Eine Lieferantenerklärung ist vereinfacht gesagt ein Dokument oder Textbaustein auf einer Rechnung, mit dem ein inländischer Lieferant in der Schweiz Angaben zur Präferenzeigenschaft seiner Ware macht.

Diese Erklärung im Inland ist ein Präferenznachweis, welcher nur für Warenlieferungen innerhalb der Schweiz zur Anwendung kommt. Ihr Schweizer Lieferant muss seinerseits eine Präferenzkalkulation für die gelieferten Artikel durchführen, um zu wissen, ob diese Güter präferenzbegünstigt sind. Auch Sie müssen die nötigen Prüfschritte durchführen, bevor Sie verkaufsseitig eine Lieferantenerklärung an Ihren Kunden in der Schweiz erstellen können. Lieferantenerklärungen in der Schweiz müssen in Deutsch, Französisch oder Italienisch erstellt werden. Englische Lieferantenerklärungen (Generelle Lieferantenerklärungen GLE und Einzel-Lieferantenerklärungen in englisch) sind nicht gültig.

1. Wann wird eine Lieferan­ten­er­klä­rung benötigt?

Viele Unternehmen kaufen Waren in der Schweiz ein und gehen davon aus, dass diese Güter auch präferenziellen Ursprung besitzen. Sofern auf der Lieferantenrechnung jedoch nur der Hinweis zum autonomen Ursprungsland des Artikels gemacht wird, wie z.B. «Ursprungsland: Schweiz», reicht dieser Vermerk nicht aus, damit diese Güter präferenzbegünstigt exportiert werden können. Eine Lieferantenerklärung ist immer eine Bestätigung der Präferenzursprungseigenschaft der Waren.

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Beispiel 1

Handelswaren – unverändert wieder ausgeführt

Sie sind Maschinenhersteller und kaufen die Pumpe bei einem Schweizer Lieferanten ein. Diese Pumpe wird für die Herstellung benötigt, aber auch als Ersatzteil an diverse Kunden weltweit verschickt. Sie möchten, dass Ihre Kunden in der EU die anfallenden 1,7 % an Zollabgaben (gerechnet vom Warenwert) nicht bezahlen müssen.

Nun benötigen Sie von Ihrem Schweizer Pumpenlieferanten eine Lieferantenerklärung im Inland, damit Sie den korrekten Präferenznachweis besitzen, um beim Export in die EU eine Ursprungserklärung (UE) oder eine EUR.1 zu erstellen.

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Beispiel 2

a) Handelswaren – unverändert wieder ausgeführt

Sie sind Maschinenhersteller und kaufen einen Durchflussmesser bei einem Schweizer Lieferanten ein. Dieser Durchflussmesser wird für die Herstellung benötigt, aber auch als Ersatzteil an diverse Kunden weltweit verschickt. Sie möchten, dass Ihre Kunden in der EU keine Zollabgaben bezahlen müssen.

In diesem Fall ist es wichtig zuerst nachzuschauen, ob auf der entsprechenden Tarifnummer für den Durchflussmesser überhaupt Zollabgaben anfallen beim Import in die EU. Die Durchflussmesser sind ohnehin zollfrei in der EU. Deshalb ist es in diesem Beispiel nicht nötig, vom Lieferanten eine Lieferantenerklärung anzufordern. Sie können sich diesen Aufwand ersparen und diesen Durchflussmesser als Ersatzteil ohne Präferenzeigenschaft an die EU-Kunden liefern.

Ausnahme: Ihr Kunde in der EU ist auf die Präferenzeigenschaft des Durchflussmessers angewiesen, da dieser wiederum eingebaut und das Endprodukt in die Paneuropäische Zone exportiert wird. Klären Sie mit Ihrem Kunden, ob er auf diese angewiesen ist.

b) Produktionswaren:

Sie verwenden diesen Durchflussmesser von einem Schweizer Lieferanten für die Herstellung einer Maschine. Nun stellen Sie fest, dass Sie auf die Präferenzeigenschaft des Durchflussmessers angewiesen sind, da Sie sonst das Listenkriterium bzw. die Listenregeln des Freihandelsabkommens CH-EU für die Maschine nicht erfüllen.

In diesem Fall benötigen Sie auch für den Durchflussmesser eine Lieferantenerklärung, weil Sie sonst den maximalen Drittlandsanteil in der Präferenzkalkulation überschreiten. Ihre hergestellte Maschine würde die Präferenzeigenschaft sonst nicht erfüllen und Ihre Kunden würden auf der Maschinenlieferung Zollabgaben bezahlen.

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finesolutions-Tipp

Von vielen Firmen werden Lieferantenerklärungen für alle in der Schweiz eingekauften Güter eingefordert. Dies bedeutet einen enormen Aufwand und dann stellt sich noch heraus, dass viele Lieferanten von der Präferenzthematik wenig Ahnung haben. Man erklärt also noch die Präferenzabwicklung und erläutert, was Kumulation innerhalb der EUR-MED Staaten bedeutet.

Sofern Sie sich verkaufsseitig informieren, bei welchen Gütern mit hohen Zollabgaben zu rechnen ist und welche zollfrei sind, können Sie diesen Aufwand minimieren. Fordern Sie auch nur Lieferantenerklärungen bei Produktionswaren ein, auf welche Sie angewiesen sind. Dies reduziert den Aufwand massiv.

2. Ist die Erstel­lung einer Lieferan­ten­er­klä­rung Pflicht?

Die Erstellung von Präferenznachweisen ist immer freiwillig. Auch liegt die Entscheidung, welche Präferenzzonen abgedeckt werden, jeweils beim Lieferanten. Weder Sie noch Ihr Lieferant können gezwungen werden, eine Lieferantenerklärung im Inland auszustellen. Sofern eine Lieferantenerklärung erstellt wird, müssen aber die notwendigen Unterlagen vorhanden sein und eine Präferenzkalkulation muss durchgeführt werden für das entsprechende Freihandelsabkommen, welches auf der Lieferantenerklärung erwähnt wird.

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finesolutions-Tipp

Falls Sie unsicher sind bezüglich der Präferenzeigenschaft, verzichten Sie lieber auf einen Präferenznachweis. Erstellen Sie die Lieferantenerklärungen nicht «auf Kundenwunsch», ohne diese zu kennen. Bei einer Ursprungsüberprüfung bei einem Schweizer Kunden kann die Überprüfung auch auf den Lieferanten ausgeweitet werden und dieser muss diese Eigenschaft nachweisen können.

3. Erstelle oder verlange ich eine Generelle Lieferan­ten­er­klä­rung oder eine Einzel-Lieferan­ten­er­klä­rung auf der Rechnung?

Es gibt zwei Arten von Lieferantenerklärungen im Inland. Es ist dem Lieferanten freigestellt, welche der beiden Varianten bestätigt werden können oder ob überhaupt eine Lieferantenerklärung erstellt werden kann.

Einzel-Lieferan­ten­er­klä­rung auf der Rechnung:

Die Erklärung wird mit jeder Lieferung mitgeteilt. Der Text der Lieferantenerklärung wird auf der einzelnen Rechnung angedruckt und gilt nur für diese Artikel.

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Der Wortlaut der Einzel-Lieferantenerklärung auf der Rechnung lautet:

Der Unterzeichner erklärt, dass die in diesem Dokument aufgeführten Waren Ursprungserzeugnisse der Schweiz sind und den Ursprungsregeln im Präferenzverkehr mit EU, EFTA (NO, IS) und TR entsprechen.
Ort und Datum

In diesem Beispiel ist die Lieferantenerklärung nur gültig für die angegebenen Präferenzzonen EU, EFTA (Norwegen und Island) und TR (= Paneuropäische Zone oder PAN) und gilt nur für die Artikel, welche mit «Ursprungsland Schweiz» bezeichnet werden. Eine Unterschrift ist nicht zwingend notwendig bei einer Einzel-Lieferantenerklärung. Jedoch muss der Ort und das Datum ergänzt werden.

Eine Einzel-Lieferantenerklärung wird oft erstellt, wenn die Präferenzeigenschaft unter dem Jahr wechseln kann oder es für den Lieferanten einfacher zu handhaben ist, jede Lieferung separat zu betrachten. Die Präferenzeigenschaft wird vor jeder Lieferung geprüft und bestätigt oder nicht.

Lieferantenerklärungen für Agrarprodukte (Kapitel 1-24 Tares) unterliegen speziellen Vorschriften und müssen anders erstellt werden.

Generelle Lieferan­ten­er­klä­rung GLE (Langzeit­lie­fe­ran­ten­er­klä­rung LLE):

In Deutschland wird der Begriff LLE (Langzeitlieferantenerklärung oder Langzeiterklärung) verwendet und in der Schweiz heisst dieser Präferenznachweis «Generelle Lieferantenerklärung» (GLE). Die Rechtsgrundlagen dieser EU-Lieferantenerklärungen zu den Schweizer Lieferantenerklärungen sind abweichend und deshalb sollte in der Schweiz immer von einer GLE die Rede sein. Diese Erklärung wird über einen oder mehrere Artikel erstellt, welche während eines Zeitraums von zwei Jahren geliefert werden. Sie ist für den angegebenen Zeitraum gültig (maximal für zwei Jahre).

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Der Wortlaut der Generellen Lieferantenerklärung lautet:

Der Unterzeichner erklärt, dass die nachstehend aufgeführten Waren, die regelmässig an (Firmenname des Kunden) geliefert werden, Ursprungserzeugnisse (siehe Artikel-Liste) sind und den Ursprungsregeln im Präferenzverkehr mit EU, EFTA (NO, IS) und TR entsprechen.

Diese Erklärung gilt für alle Sendungen, welche zwischen 01.01.2019 und 31.12.2020 geliefert werden. Der Unterzeichner verpflichtet sich, den Empfänger umgehend zu unterrichten, wenn die Erklärung ihre Geltung verliert.

Ort und Datum
Unterschrift fakultativ

Die Artikel-Liste muss die nötigen Informationen zu den gelieferten Gütern enthalten und ein eindeutiger Bezug der Lieferantenerklärung (erste Seite) zur Artikel-Liste muss bestehen (z.B. mit einer Nummerierung). Am Ende der Erklärung muss die Ortschaft und das Datum angegeben werden. Die Generelle Lieferantenerklärung benötigt nicht zwingend eine Unterschrift. Es wird aber empfohlen, die Unterschrift anzubringen, da es bei Streitigkeiten rechtsrelevant sein kann.

In diesem Beispiel ist die Lieferantenerklärung nur gültig für die Güter in der Artikel-Liste (Industrieprodukte, keine Agrarprodukte) und für die Präferenzzone PAN (EU, EFTA, TR).

Textbaustein Kumulation oder Kumulierung:

In beiden Beispielen haben wir bewusst auf die Angabe der Kumulationsvermerke verzichtet, da die EUR-MED Präferenzabwicklung für viele Firmen sehr komplex ist und somit oft nicht angewendet werden kann.

  • Keine Kumulation angewendet (no cumulation applied)
  • Kumulation angewendet mit (cumulation applied with) ….

Textbaustein Freihandelsabkommen China:

Der zusätzliche Textbaustein für das Freihandelsabkommen Schweiz-China wird nur benötigt, sofern die Güter «im Präferenzverkehr mit CN» bestätigt werden, und auch dann wird diese Information nur von nicht Ermächtigten Ausführern benötigt. Diese erstellen beim Export der Waren eine EUR.1 CN, in welcher genau diese Angaben über die Bearbeitung gemacht werden müssen. Deshalb braucht ein nicht Ermächtigter Ausführer diesen Zusatz in der Lieferantenerklärung.

  • WO: Vollständig erzeugt gem. Art. 3.3 oder den «Product Specific Rules» in Anhang II des FHA mit China.
  • WP: Ausschliesslich aus Ursprungsvormaterialien Chinas und/oder der Schweiz erzeugt gemäss den Bestimmungen des Kapitels 3 des FHA mit China.
  • PSR: In der Schweiz oder China unter Verwendung von Nicht-Ursprungsvormaterialien hergestellt und die «Product Specific Rules» und anderen Bestimmungen des Kapitels 3 des FHA mit China erfüllend (ausreichend bearbeitet).

Eine Generelle Lieferantenerklärung wird dann erstellt, wenn die Präferenzeigenschaft über längere Zeit konstant bleibt. Der Lieferant verpflichtet sich, bei Änderungen den Kunden zu informieren und eine angepasste Lieferantenerklärung zu erstellen. Oft ist die Erstellung der Generellen Lieferantenerklärung schwieriger, da beim Lieferanten ein Kontrollprozess bestehen und er jederzeit die Übersicht über die Präferenzeigenschaft der Güter in der Artikel-Liste haben muss. Allfällige Änderungen müssen sofort festgestellt und mitgeteilt werden.

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finesolutions-Tipp

Lassen Sie die Kumulationsvermerke in Ihrer Vorlage weg, sofern diese nicht benötigt werden, weil Sie keine EUR-MED Nachweise erstellen. Sie erleichtern Ihren Lieferanten die Arbeit. Genauso kann der Textbaustein für China entfernt werden, wenn die Lieferantenerklärung an einen Ermächtigten Ausführer ausgestellt wird.

4. Unter welchen Bedingungen darf ich verkaufs­seitig eine Lieferan­ten­er­klä­rung erstellen?

Eine Lieferantenerklärung ist ein Präferenznachweis im Inland. Um diesen Nachweis auszustellen, muss die Präferenzeigenschaft der Güter zuerst überprüft werden.

Eigenfertigung:

  • Es wurde mehr als eine Minimalbehandlung durchgeführt
  • Die Zolltarifnummer des hergestellten Produktes ist korrekt
  • Das Listenkriterium des entsprechenden Freihandelsabkommens dieser Zolltarifnummer ist erfüllt

Eine Lieferantenerklärung für das entsprechende Freihandelsabkommen und für dieses Produkt darf erstellt werden.

Es erfolgt keine Bearbeitung in Ihrem Betrieb:

  • Ein gültiger Vorursprungsnachweis ist vorhanden. Importseitig mit Präferenznachweis und elektronischer Veranlagungsverfügung (eVV) Import oder in Form einer Lieferantenerklärung im Inland, sofern die Lieferung aus der Schweiz erfolgte.

Vorsicht: Jetzt muss die Weiterverwendung von präferenzbegünstigten Waren innerhalb der verschiedenen Abkommen beachtet werden. Falls Sie im Besitz eines Präferenznachweises aus Südkorea sind (eVV Import und Lieferantenrechnung) können diese Güter nicht als Präferenzwaren deklariert werden, sofern die Präferenzzone EU bestätigt wird in der Lieferantenerklärung.

  • Güter mit präferenziellem KR-Ursprung können im Freihandelsabkommen CH-EU (Export aus der Schweiz) nie präferenzbegünstigt geliefert werden.

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Wie finesolutions Ihnen beim Thema Lieferantenerklärung helfen kann?

Bei einer Zollprüfung / Ursprungsüberprüfung müssen oft die Lieferantenerklärungen von Schweizer Lieferanten der Zollbehörde als Präferenznachweise eingereicht werden. Wir sehen häufig, dass diese falsch oder formell ungültig erstellt werden. Gerne stehen wir Ihnen mit unserer Zollberatung bei Zollprüfungen zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns bei Fragen zur Lieferantenerklärung.

5. Muss ich die Lieferan­ten­er­klä­rungen meiner Lieferanten überprüfen?

Da die Güter auch wieder mit Präferenzeigenschaft verwendet werden, empfehlen wir die Lieferantenerklärung genau zu prüfen. Viele Lieferantenerklärungen werden nicht nach dem offiziell vorgeschriebenen Wortlaut erstellt oder es werden Angaben gemacht, welche in der entsprechenden Konstellation nicht möglich sind. Jeder Empfänger der Lieferantenerklärung sollte genau wissen, welche Textbausteine verwendet werden, für welche Freihandelsabkommen und für welche Artikel die Präferenzeigenschaft bestätigt werden sollte.

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finesolutions-Tipp

Falls ein Lieferant schon den falschen Text für die Lieferantenerklärung verwendet, ist es sehr fragwürdig, ob diese Person / Firma wirklich sattelfest ist im Thema Präferenzabwicklung. Wir empfehlen Ihnen, Rückfragen bei diesen Lieferanten zu stellen, um herauszufinden, ob die Präferenzeigenschaft wirklich geprüft wurde. Oftmals hilft auch die Rückfrage «Mit welcher Listenregel haben Sie die Präferenz ermittelt?». Falls der Lieferant keine Antwort weiss, ist zu empfehlen, dass Sie sich nicht «blind» auf diese Lieferantenerklärung stützen.

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Sie benötigen Hilfe bei der Überprüfung von Zolldokumenten?

Wir helfen Ihnen gerne in einem Beratungsgespräch!

6. Ist eine Lieferan­ten­er­klä­rung von einem EU-Lieferanten oder an einen EU-Kunden gültig?

Lieferantenerklärungen im grenzüberschreitenden Verkehr sind nicht gültig. Falls Sie angefragt werden, eine Lieferantenerklärung für einen Kunden in Deutschland zu erstellen, können Sie sich diesen Aufwand ersparen. Ein wichtiger Hinweis dazu finden Sie auch im Merkblatt Lieferantenerklärungen im Inland des BAZG unter Punkt 12. Die Schweizer Lieferantenerklärung kann nur bei Lieferungen innerhalb der Schweiz verwendet werden.

Falls eine Warenlieferung innerhalb der EU stattfindet, wie beispielsweise von Österreich nach Deutschland, kommt die EU-Lieferantenerklärung zur Anwendung.

7. Ist eine Lieferan­ten­er­klä­rung auch für das revidierte PEM-Überein­kommen (PEM-Übergangs­re­geln) gültig?

Am 05. April 2023 wurde vom BAZG kommuniziert, dass das Merkblatt Lieferantenerklärungen angepasst wurde. Die im Inland erstellten Lieferantenerklärungen sind rückwirkend gültig für die Anwendung der PEM-Übergangsregeln, auch wenn noch kein Vermerk bezüglich des revidierten PEM-Übereinkommens in den Lieferantenerklärungen vorhanden ist. Die rückwirkende Anwendung auf den 01.09.2021 ist möglich für Lieferantenerklärungen, welche folgende Waren enthalten:

  • Waren der Zolltarifkapitel 1 und 3
  • Verarbeitete Fischereierzeugnisse des Zolltarifkapitels 16
  • Waren der Zolltarifkapitel 25 bis 97 (Industrieprodukte)

Bei diesen Waren muss es sich um Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des revidierten PEM-Übereinkommens handeln. Siehe auch die EUR-MED Matrix (PDF).

Sie finden weitere Informationen sowie eine ausführliche, kostenlose Wegleitung zum revidierten PEM-Übereinkommen und den Übergangsregeln in unserem Blog-Beitrag: «Revision des PEM-Überein­kom­mens – eine Verein­fa­chung für Schweizer Exporteure!»

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Wie finesolutions Ihnen beim Thema Lieferantenerklärung helfen kann?

Unsere Zollberater stossen auf Kundenseite oft auf Unsicherheiten beim Thema «präferenzieller Warenursprung» im Allgemeinen und beim Thema «Lieferantenerklärungen» im Speziellen. Insgesamt sind fast 60 % aller uns zur Überprüfung präsentierten Lieferantenerklärungen ungültig. Ob sich der Aufwand zum Einholen von Lieferantenerklärungen überhaupt lohnt, klären wir gerne in einer Analyse über den Nutzen von Freihandelsabkommen basierend auf Ihrem Exportvolumen ab.

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finesolutions Hinweis

Mit unseren Fachbeiträgen wollen wir Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit erheben. Sie sind ohne Hilfe von KI erstellt worden aufgrund der Erfahrungen und des Wissens unserer Mitarbeitenden. Zudem sind wir bestrebt, die Inhalte stets aktuell zu halten und sinnvolle Beispiele aus der Praxis einfliessen zu lassen.

Der Exporteur / Importeur ist jedoch selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetze verantwortlich.

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20 Beiträge zu «Lieferantenerklärung»

Stutz 23. Oktober 2024

Sehr geehrte Frau Derendinger
Wir sind eine 100% Tochter einer Deutschen Firma mit Sitz in der Schweiz und importieren deren Artikel in die Schweiz und verkaufen sie ausschließlich in der Schweiz und Lichtenstein weiter.
Warenursprung und Zolltarifnummer sowie einen Präferenznachweis auf der Rechnung und Lieferschein bekommen wir jeweils.
Wie kann ich den Präferenznachweis auf unseren Schweizerdokumenten weiter geben? Wie lautet der genaue Wortlaut?
Dies wird oft von unseren Kunden verlangt.
Sehr geehrter Herr Stutz

Besten Dank für Ihre Anfrage über die Kommentarfunktion.

Sie können den Präferenznachweis in der Schweiz mittels einer Lieferantenerklärung an Ihre Kunden weitergeben. Sie haben die Wahlfreiheit, ob Sie eine Generelle Lieferantenerklärung über einen längeren Zeitraum erstellen oder eine Einzellieferantenerklärung auf der Rechnung anbringen. Der Wortlaut dieser beiden Varianten ist unterschiedlich, und Sie finden den Wortlaut unter Punkt 3 dieses Beitrags. Bitte beachten Sie, dass Sie eine zusätzliche Artikelliste für die Generelle Lieferantenerklärung benötigen.

Bevor Sie Ihren Kunden eine Lieferantenerklärung erstellen, sollten Sie jedoch von Ihren Kunden wissen, für welche Freihandelsabkommen die Lieferantenerklärung gewünscht wird. Danach sind die fachlichen Möglichkeiten durch Sie zu prüfen, in welchem Freihandelsabkommen die Waren überhaupt präferenzbegünstigt sein können. Es ist zum Beispiel nicht möglich, Ihren inländischen Kunden zu bestätigen, dass es sich um präferenzielle EU-Waren handelt im Präferenzverkehr mit Japan. Dies, weil EU-Waren keine Präferenzberechtigung haben im Abkommen Schweiz-Japan.

Aus diesem Grund können wir nicht generell sagen, welche Abkommen in den Wortlaut eingesetzt werden können.

Falls Sie dies mit uns prüfen möchten, stehen wir Ihnen gerne mit unseren kostenpflichtigen Beratungsdienstleistungen zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag und grüsse Sie freundlich.

Lea Derendinger

Antonello Caruso 15. August 2024

Guten Tag

Wir sind eine Schweizerfirma mit Produktion im EU-Raum (DE) unsere Ware aus Deutschland verkaufen wir auch in die Schweiz. Nun verlangt einer unserer Schweizer Kunden eine LLE Schweiz-konform, da unsere Original-LLE von unserer Tochterfirma in Deutschland nicht gültig sei. Wir haben eine "generelle Lieferantenerklärung" sowie die dazugehörende Artikel-Liste.
Nun Fragt dieser Schweizer Kunde um Überprüfung der Freihandelsabkommen respektive die Länder die bestätigt werden. Des weiteren schreiben Sie, dass bei Japan zusätzliche Informationen bekannt gegeben werden müssten?

Danke für Ihre Rückmeldung.

Mit freundlichen Grüssen

Antonello Caruso
Guten Tag Herr Caruso

Besten Dank für Ihre Anfrage über die Kommentarfunktion auf unserer Website.

Da es sich bei Ihrem Fall um Lieferungen DE-CH handelt, wäre zuerst die Frage zu klären, wer der Importeur der Güter ist. Dies finden Sie auf der Veranlagungsverfügung Import (eVV) des Zolls. Wenn Sie der Importeur der Güter sind und die Waren mit Präferenz importiert wurden, können Sie im Anschluss eine Generelle Lieferantenerklärung an Ihren CH-Kunden erstellen für die Produkte, welche effektiv präferenzbegünstigt sind. Jedoch nur für die Zonen/Länder, in welchen dies fachlich überhaupt möglich ist.

Falls die Waren direkt auf Ihren CH-Kunden importiert werden und dieser als Importeur auftritt, gilt für Ihren Kunden die eVV Import plus die dazugehörige Lieferantenrechnung mit Präferenznachweis als Vorursprungsbeleg.

Da wir die Generelle Lieferantenerklärung nicht sichten können, kann ich nicht beurteilen, wieso die Rückfrage kommt, nach der Überprüfung der Freihandelsabkommen und Länder. Sie können natürlich nur Abkommen und Länder bestätigen, in welchen auch die Möglichkeit der Präferenzweitergabe besteht. Sie erwähnen, dass zu Japan eine Rückfrage kam, welche ich so nicht beurteilen kann. Aber was fachlich schon mal nicht geht, ist, dass Sie EU-Präferenzwaren für das Abkommen mit Japan bestätigen in einer Schweizer Lieferantenerklärung. Das Abkommen Schweiz-Japan wurde zwischen der Schweiz und Japan bilateral vereinbart und EU-Waren können nie präferenzbegünstigt bestätigt werden in diesem Freihandelsabkommen.

Falls wir Sie in dieser Angelegenheit unterstützen dürfen, nehmen wir uns dieser Sache gerne an im Sinne einer kostenpflichtigen Beratungsdienstleistung.

Vielen Dank und ich wünsche Ihnen viel Erfolg im Aussenhandel.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Monika Grimm 24. Juni 2024

Guten Tag
Unser Lieferant hat uns bis anhin von Deutschland in die Schweiz geliefert mit einer Ursprungserklärung inkl. Unterschrift (da er kein ermächtiger Ausführer ist) auf der Rechnung. Neu sendet uns der Lieferant die Ware an unsere Tochtergesellschaft in Deutschland und wir importieren die Ware im Anschluss selber in die Schweiz.
Darf er die Rechnung nach wie vor mit Ursprunserklärung ausstellen und dürfen wir diese als Basis benutzen um die Ware beim Import in die Schweiz mit Präferenz zu deklarieren? Oder ist es besser wenn er uns eine EU-Lieferantenerklärung (gemäss Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447) ausstellen würde? Gibt uns das die Basis um mit Präferenz in die Schweiz zu importieren? Wir benötigen die Präferenz, auch wenn auf Industrieprodukten keine Zölle mehr anfallen.
Besten Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Freundliche Grüsse
Monika Grimm
Guten Tag Frau Grimm

Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Der Präferenzstatus haftet jeweils an der Ware und muss bei der Warenverschiebung mitgegeben werden, sofern Sie auf die Präferenz angewiesen sind.

Das heisst, dass Ihr Lieferant zukünftig eine EU-Lieferantenerklärung an Ihre Tochtergesellschaft in Deutschland erstellt, weil der Nachweis dem Warenfluss folgen muss. Ihre Tochtergesellschaft erstellt bei der Lieferung in die Schweiz eine Rechnung mit Ursprungserklärung (mit oder ohne Unterschrift, je nachdem ob die Tochtergesellschaft Ermächtigter Ausführer ist oder nicht). Diese Rechnung muss den Transport begleiten und wird dann bei der Einfuhr als gültiger Nachweis für die Präferenzabfertigung akzeptiert.

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg im Aussenhandel.

Herzliche Grüsse

Lea Derendinger

Carmen Ennani 16. April 2024

Guten Tag
Wir importieren unsere Ware aus Frankreich (Mutterfirma) und verkaufen diese in der Schweiz. Nun verlangt eines unserer Schweizer Kunden eine LLE Schweiz-konform, da unsere Original-LLE von unserer Mutterfirma in der Schweiz nicht gültig ist. Sehe ich das richtig, dass wir demnach nur eine "generelle Lieferantenerklärung" ausstellen müssen gem. Ihrem Beispiel? Und was für eine Artikel-Liste ist zwingend anzuhängen?
Guten Tag Frau Ennani

Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Zuerst müssen Sie wissen, dass Sie nie eine Generelle Lieferantenerklärung ausstellen müssen, weil dies freiwillig ist. Zudem haben Sie jeweils die Wahlfreiheit, ob Sie eine GLE oder Einzel-Lieferantenerklärung auf der Rechnung erstellen. Jedoch muss die Präferenzeigenschaft der Artikel zuerst geprüft werden und nur für präferenzbegünstigte Waren dürfen Sie eine Lieferantenerklärung erstellen.

Sofern Sie eine GLE erstellen, benötigen Sie eine Artikelliste, in welcher Ihre präferenzbegünstigten Produkte aufgeführt werden. Die Artikelliste kann innerhalb der GLE aufgeführt werden (auf demselben Blatt) oder als Beilage zur GLE. Falls eine separate Artikelliste als Beilage erstellt wird, muss diese einen eindeutigen Bezug zur GLE haben und eine Nummerierung ist die einfachste Variante. Z.B. Artikelliste zu GLE Nr. 12345/2024.

In der Artikelliste muss die Artikelnummer aufgeführt werden, die Bezeichnung der Ware, das Ursprungsland, die Zolltarifnummer und für welche Zonen die Waren präferenzbegünstigt sind.

Den Wortlaut entnehmen Sie von unserem Beispiel oder auch aus dem Merkblatt Lieferantenerklärung des BAZG.

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg im Aussenhandel.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Reinhard Zeug 5. Dezember 2022

Guten Tag, mir stellt sich die Frage welche Länder - Stand heute - ich in der LLE eintragen darf. Die Waren werden in der Schweiz hergestellt und an einen schweizer Kunden geliefert und berechnet.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im voraus.
Viele Grüße
Reinhard Zeug
Guten Tag Herr Zeug

Sie dürfen in einer Lieferantenerklärung nur diejenigen Freihandelsabkommen eintragen, für welche Sie die Präferenzeigenschaft auch geprüft haben, mittels Präferenzkalkulation (Eigenfertigung) oder basierend auf den Vorursprungsbelegen (Handelswaren). Da in den jeweiligen Freihandelsabkommen andere Listenregeln gelten, müssen Sie prüfen, bei welchen Produkten Sie die Listenregeln für das entsprechende Abkommen erfüllen. Bei Handelswaren ist es massgebend, in welchem Freihandelsabkommen die Präferenzeigenschaft weitergegeben werden kann. Z.B. können Sie Waren aus der EU mit Präferenz einkaufen / importieren, wenn Sie aber eine Lieferantenerklärung im Inland für diesen Artikel erstellen, ist es nicht möglich, dass Sie schreiben: «im Präferenzverkehr mit China». Weil EU-Waren im Freihandelsabkommen mit China gar keine Präferenzeigenschaft haben können.

Deshalb können wir Ihnen leider nicht mitteilen, welche Länder resp. Freihandelsabkommen Sie bestätigen dürfen. Mit welchen Ländern oder Staatengruppen die Schweiz oder EFTA ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat, finden Sie hier: Freihan­dels­ab­kommen Schweiz — welche gibt es?

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg im Aussenhandel.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Aulon Beljulji 11. Februar 2022

Sehr geehrte Frau Derendinger

In der Vergangenheit haben wir in unserer Unternehmung das EUR1-Dokument mit Druckschlagpapier verwendet. Da dies sehr manchmal sehr mühsam sein kann und wir noch viele solcher Vorlagen an Lager haben, ist mir folgende Frage in den Sinn gekommen.

Wäre es eventuell möglich, das EUR1-Dokument mit Druckschlagpapier einzuscannen und dann digital auszufüllen oder muss dies unbedingt mit der Schreibmaschine geschehen? Meiner Meinung nach muss es ja nur wichtig sein, ob die Angaben stimmen, das Dokument unterschrieben und die EUR1-Nummer korrekt ist.

Ich danke Ihnen vielmals für Ihre Hilfe.

Freundliche Grüsse
Aulon Beljulji
Sehr geehrter Herr Beljulji

Vielen Dank für Ihren Kommentar via unsere Website.

Die EUR.1 muss nicht mit der Schreibmaschine ausgefüllt werden. Es gibt im Shop Bundespublikationen auch EUR.1 Formulare, welche für den Laserdrucker vorgesehen sind. Diese sind ohne Durchschlagfunktion. Sie könnten als Vereinfachung unsere Vorlage für die EUR.1 herunterladen und die EUR.1 jeweils am PC ausfüllen.

Jedoch muss eine EUR.1 immer noch auf dem Originalformular des BAZG ausgedruckt werden, da nur dieses Formular eine fortlaufende Nummer hat. Zudem muss bei der Importverzollung das EUR.1 im Original vorliegend sein, damit die Präferenz gewährt wird. Sie können es also nicht einscannen oder nur digital ausfüllen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und wünsche Ihnen einen schönen Tag.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Florian Imhof 16. Dezember 2021

Guten Tag Frau Derendinger
Frage zu Ausstellen von LLE's: sind Unternehmen im Verbund befreit, sich gegenseitig LLE's ausstellen zu müssen?
Beispiel: Muster Inland kauft ein, erhält LLE's von CH-Lieferanten, kalkuliert Präferenz, pflegt Daten und archiviert. Muster Inland Schweiz verkauft an Muster Export Schweiz. Muster Export Schweiz übernimmt Präferenzdaten aus gleichen ERP-System und stellt Präferenz auf Rechnung aus. Wäre es notwendig für Muster Export 'intern' eine LLE bei Muster Inland anzufordern? Was, wenn das Thema Präferenz beider Firmen von derselben Person betreut wird.

Besten Dank im Voraus für Ihren Expertenrat
freundliche Grüsse
F.Imhof
Guten Tag Herr Imhof

Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Zu Ihrer Frage gibt es keine schriftliche Richtlinie oder Information, worauf ich verweisen könnte. Jedoch habe ich genau diesen Fall, bei einer anderen Firma, mit der Zollkreisdirektion Basel abgeklärt, vor ca. 3 Jahren. Damals hiess es, dass eine Lieferantenerklärung zwischen Muster-Firma Inland und Muster-Firma Export erstellt werden muss. Dies obwohl das gleiche ERP-System verwendet wird und auch dieselben Personen mit der Präferenzabwicklung beauftragt waren. Deshalb empfehle ich Ihnen diese Sachlage mit Ihrer zugehörigen Regionalebene (ehemals Zollkreisdirektion) abzuklären, ob dies wirklich nötig ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen trotzdem weiterhelfen konnte, auch wenn es nur ein Erfahrungswert ist.

Vielen Dank und freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Michael Müller 17. September 2021

Sehr geehrte Frau Derendinger

In welchem Zeithorizont dürfen LLE's in der Schweiz nachträglich ausgestellt werden? In der EU sind es ja bekanntlich 12 Monate...

Besten Dank und freundliche Grüsse
Michael Müller
Sehr geehrter Herr Müller

Herzlichen Dank für Ihre Anfrage via unsere Website. In der Schweiz ist dies nicht geregelt und die Lieferantenerklärungen im Inland können über einen grösseren Zeitraum zurück erstellt werden. Normalerweise werden diese nur rückwirkend erstellt, sofern eine Ursprungsüberprüfung stattfindet und deshalb ist es sinnvoll sich an diese Zeithorizonte zu halten:

  • In den meisten Abkommen können Nachprüfungen über drei Jahre zurück durchgeführt werden.

  • Im Abkommen mit Südkorea können Ursprungsüberprüfungen auf fünf Jahre zurück durchgeführt werden.


Ich hoffe, dass ich Ihre Frage klären konnte und wünsche Ihnen einen schönen Tag.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Sandra Ilic 7. September 2020

Guten Tag Frau Derendinger
Wie geht man korrekt mit einer Anfrage vom CH-Kunden um, der eine Lieferantenerklärung für eine Bearbeitung möchte? Für die vom Kunden angelieferten Teile führen wir nur eine Bearbeitung durch und retournieren diese an den Kunden wieder. Hierzu haben aber keine Information zum Warenwert und Zolltarifnummer, damit die Listenregeln geprüft werden können.

Vielen Dank und freundliche Grüsse
Sandra Ilic
Guten Tag Frau Ilic

Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion. Im Merkblatt Lieferantenerklärung im Inland der EZV finden Sie einen Punkt "Lieferantenerklärung für Waren ohne Ursprungseigenschaft im Sinne von Freihandelsabkommen, für welche jedoch ursprungsrelevante Fakten weitergegeben werden sollen". An dieser Stelle geht es um die Weitergabe ursprungsrelevanter Fakten, wobei eine Lohnbearbeitung in der Schweiz darunterfallen kann. Es bedeutet, dass die Waren keine Präferenzeigenschaft haben, Sie aber Ihrem Kunden die Bearbeitung in der Schweiz mit Präferenz zur Verfügung stellen möchten. So kann Ihr Kunde in einer Präferenzkalkulation Ihre Bearbeitungskosten in der Schweiz als positive Position einfliessen lassen und erreicht somit vielleicht für das ganze Produkt die Präferenzeigenschaft. Um die Bearbeitungskosten in der Schweiz zu bestätigen, benötigen Sie weder eine Zolltarifnummer noch die Listenregel. Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüsse
Lea Derendinger

Michael Kampos 9. Oktober 2019

Guten Tag. Wir wurden von einem grösseren neuen Kunden einerseits dazu aufgefordert, eine Einzel-Lieferantenerklärung zuzusenden, was wir auf der Rechnung entsprechend einfügen würden. Dürfen wir Ihnen diese zur Prüfung zusenden? Zusätzlich benötigt er eine Langzeitlieferanten-Erklärung, hierzu hätte ich Fragen. Können Sie mir dabei helfen und was würde mich dies ca. kosten? Danke vielmals.
Guten Tag Herr Kampos
Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion. Sie können uns diese Einzel-Lieferantenerklärung gerne per E-Mail zusenden und wir überprüfen diese auf formelle Richtigkeit. Gerne beantworten wir auch Ihre offenen Fragen zur Langzeitlieferantenerklärung. Sie erhalten sofort eine Nachricht von uns. Vielen Dank und freundliche Grüsse
Lea Derendinger