Incoterms® DDP: Vorsicht vor Doppelzahlungen

Import 11.09.2019 von Lea Derendinger
Lesezeit 8 min Kommentare 14

Bei einem Zeitungsabonnement sind die Versandspesen im Preis inbegriffen. Niemandem würde es einfallen, für jede einzelne Ausgabe nochmals Porto zu bezahlen. Doch genau dies tun unzählige Schweizer KMU bei der Einfuhr. Sie haben mit ihren ausländischen Lieferanten die «Incoterms® DDP» vereinbart. DDP ist die Abkürzung für die Incoterms® «Delivered Duties Paid», also «geliefert, Zollabgaben und MWST-Abgaben bezahlt». Ohne es zu realisieren, bezahlt der Einkäufer diese Abgaben oftmals selber, denn in der Praxis kann die Lieferklausel DDP kaum umgesetzt werden.

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Diesen Beitrag haben wir mit dem Fokus auf die Incoterms® 2010 verfasst. Die Problematik bleibt aber auch bei der letzten Version Incoterms® 2020 bestehen. Zudem haben wir ihn im Hinblick darauf geschrieben, dass Sie keine Klammerbemerkungen und Ergänzungen anbringen. Von diesen raten wir in den meisten Fällen ab, wie wir dies hier beschrieben haben: «Darf ich die Incoterms® 2020 DDP mit Klammerbemerkungen und Ergänzungen anpassen?».

1. Vermeint­li­cher Idealfall

In der Theorie und aus Sicht des Einkaufs ist «Incoterms® DDP» ein echter Glücksfall: Der vom Lieferanten offerierte Preis enthält alle Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben, es müssen also keine weiteren Kosten kalkuliert werden. Doch genau diese Annahme ist ein Trugschluss. Für eine funktionierende DDP-Lieferung muss die Importverzollung vom Verkäufer im Versandland organisiert werden. Somit ist der ausländische Lieferant für eine saubere Verzollung in der Schweiz verantwortlich, ebenso für die entsprechenden Zoll- und Steuerabgaben.

In der Praxis registrieren sich nur sehr wenige dieser Lieferanten in der Schweiz. Sie besitzen keine MWST-Nummer und können damit auch keine Steuerabgaben zurückfordern. Wenn eine Sendung nicht unter der Klausel DDP abgefertigt werden kann, wählt der Zolldienstleister (Import-Deklarant) nun meistens die Lieferklausel DAP – Delivered at place, geliefert am vereinbarten Ort.

Für die einkaufende Schweizer Firma hat diese abweichende Lieferklausel klare finanzielle Folgen. Bei einer DAP-Sendung werden die entsprechenden Zoll- und MWST-Abgaben dem Empfänger belastet. Für die vermeintliche DDP-Sendung bezahlt der Einkäufer die Abgaben also das erste Mal über den vereinbarten Preis und das zweite Mal direkt an das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit). Eine unnötige, aber sehr weitverbreitete Praxis.

Prüfen Sie also Ihre Importe genau und falls Ihnen bei DDP die Einfuhrabgaben belastet wurden, können Sie diese oftmals dem Verkäufer in Rechnung stellen. Mit einer Erklärung, dass eigentlich DDP vereinbart war und der Lieferant / Verkäufer diese hätte bezahlen müssen, können Sie diese Kosten von Lieferanten zurückfordern.

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finesolutions-Hinweis

Falls Sie prüfen möchten, ob Ihre Importsendung wirklich unter DDP verzollt und eingeführt wurde, können Sie dies wie folgt herausfinden:

  • Importzugang für eVV: Sofern Sie für den Importvorgang eine eVV (elektronische Veranlagungsverfügung) beziehen konnten, wurde die Sendung nicht DDP abgewickelt. Bei einer DDP-Lieferung müssen die eVV Import an den Verkäufer zugestellt werden, welcher auch für die Verzollung verantwortlich ist und nicht an den CH-Importeur.
  • Rechnung mit Schweizer MWST: Bei DDP-Lieferungen tritt der ausländische Lieferant als Importeur in der Schweiz auf und bezahlt die Einfuhrsteuern. Somit sollte für Sie als Endkunde in der Schweiz eine Lieferantenrechnung mit Schweizer Mehrwertsteuerabgaben erstellt werden. Für Sie wäre die Lieferung dann gleichgestellt wie ein Inlandseinkauf. Diese Rechnungen müssen mit der Schweizer MWST erstellt werden.

Falls diese beiden Punkte nicht erfüllt sind, wurde die Sendung nicht unter den offiziellen Incoterms® DDP abgefertigt.

2. Fatale Blindheit

Wie kommt es, dass diese Doppelzahlungen von niemandem bemerkt werden? Nach unseren Erfahrungen gibt es dafür vier Gründe:

  • Nur die wenigsten Einkaufsabteilungen kontrollieren ihre Lieferantenrechnungen. Viele haben keine Ahnung, ob auf den Belegen überhaupt die richtigen Zolltarifnummern, Ursprungsangaben oder Lieferbedingungen/Incoterms® vermerkt sind.
  • Kaum jemand prüft, ob die vereinbarten Lieferklauseln tatsächlich eingehalten wurden. Zahlreiche Beschaffungsmitarbeiter vereinbaren mit ihren ausländischen Lieferanten DDP. Tatsächlich werden die Sendungen jedoch mit DAP abgewickelt.
  • Die Veranlagungsverfügungen Zoll und MWST werden von der Einkaufs- /Importabteilung nicht auf Richtigkeit überprüft. Deshalb bemerken die Firmen gar nicht, dass sie zu viele Abgaben bezahlen.
  • Meistens werden Rechnungen direkt an die Kreditorenbuchhaltung weitergereicht. Sofern der fakturierte Betrag nicht von der Bestellung abweicht, sieht auch die Buchhaltung keinen Grund für eine Kontrolle.

Die mangelnde Prüfung hat Folgen: Aufgrund der falschen oder unvollständigen Rechnungen der Lieferanten wird vom Verzollungsdienstleister (Deklarant/Spediteur) die Veranlagungsverfügung für die Einfuhr erstellt. Somit haben viele Schweizer Importeure Falschverzollungen im Haus.

3. Mangel­hafte Rechnungen

In der Praxis sind insbesondere Rechnungen von asiatischen Lieferanten ungenügend. Meistens fehlen sämtliche Angaben, die für eine saubere Importverzollung notwendig sind. Das zeigt ein typisches Beispiel:

Position Part No. / Description Quantity Unit Price Amount USD
01 35124 Piston Rod complete 6000 1.50 USD 9'000.00 USD

Es fehlen folgende für die Importzollanmeldung relevante Aussenhandelsdaten:

  • Incoterms® mit Version (Jahreszahl) und Ortschaft
  • Zolltarifnummer / HS-Code
  • Ursprungsland
  • Brutto- und Nettogewicht


Auf der Rechnung fehlt die Zolltarifnummer. Der Zolldeklarant steht unter Zeitdruck und verzollt nach eigenem Gutdünken (die Verantwortung für die Prüfung auf Richtigkeit liegt bei der Firma in der Schweiz). Vermutlich wurde die Artikelbezeichnung falsch übersetzt («piston rod» = Kolbenstange, hier falsch übersetzt als «Möbelbeschlag»), zum Beispiel weil die bestellende Firma im Möbelgeschäft tätig ist.

In den letzten Jahren hat sich auch die Belegqualität von EU-Lieferanten verschlechtert. Meistens erstellen diese Firmen nur noch Rechnungen für andere EU-Mitgliedsländer. Das nötige Fachwissen zum grenzüberschreitenden Warenverkehr erodiert oder ist schon gar nicht mehr vorhanden. Für Schweizer Importeure heisst das: Bei praktisch allen Lieferanten ist von einer mangelnden Qualität der Rechnungen auszugehen, womit das Risiko steigt, mit der Ware auch falsche Deklarationen ins Haus zu holen.

Vielen Einkäufern ist zu wenig bewusst, dass mit den vereinbarten Incoterms® auch der Übergang des Risikos, der Kosten und der Verantwortung für eine Lieferung geregelt wird. Hier zeigt sich eine weitere Schwäche von DDP: Wenn für das gewünschte Produkt eine Importlizenz einer Schweizer Behörde notwendig ist, kann der ausländische Lieferant diese gar nicht beantragen.

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finesolutions-Tipp

Aus unserer Sicht ist DDP eine Lieferklausel mit hohen Risiken, die sich nicht für jede Bestellung eignet. Deshalb empfehlen wir unseren Kunden, bei internationalen Lieferungen DDP möglichst nicht anzuwenden.

Bei der Einfuhr von Waren riskiert man, falschen Deklarationen aufzusitzen und Abgaben zweimal zu bezahlen. Beim Export läuft man Gefahr, im Bestimmungsland, etwa China, als Importeur behandelt zu werden, obwohl man keinerlei Kenntnis der dortigen Zoll- und Steuerformalitäten hat.

Falls Sie zu diesem Themenkomplex Fragen haben, beantworten wir sie gerne auch im Rahmen unserer Zollberatung.

4. Bessere Lösung

Der «Glücksfall» DDP stellt sich in der Praxis als untauglich und zu riskant heraus. Die Alternative dazu ist DAP. Auf den ersten Blick scheint diese Klausel mehr Arbeit zu verursachen, weil der Schweizer Importeur sich nun um Verzollung und Mehrwertsteuer kümmern muss.

Diese Annahme stimmt jedoch nicht: Schon heute müssen für jede Lieferung die Importbelege kontrolliert werden. Wenn man DAP vereinbart, erhält man die Ware gewissermassen zum Nettopreis und bezahlt die Abgaben nur einmal. Die bezahlte MWST kann von den meisten Firmen zurückgefordert werden, da diese in der Regel vorsteuerabzugsberechtigt sind.

5. Vorsicht bei der Wiederausfuhr

Schweizer KMU, die ins Ausland exportieren, sollten die Lieferklausel DDP im Einkauf aus einem weiteren Grund meiden: Waren, die mit Präferenzbegünstigung (dank einem Freihandelsabkommen) importiert wurden, dürfen in gewisse Zonen als Handelswaren wiederum präferenzbegünstigt re-exportiert werden.

Für eine saubere Wiederausfuhr müssen aber die Veranlagungsverfügungen Import auf Richtigkeit geprüft werden. Wenn Waren mittels der Klausel DDP importiert wurden, werden die Zollbelege dem Verkäufer zugestellt.

Somit müsste die Schweizer Firma nun den ausländischen Lieferanten kontaktieren und eine Kopie der Einfuhrzollbelege verlangen. Ansonsten könnte der Re-Export gar nicht ordnungsgemäss abgewickelt werden.

6. Klarheit bringt Komfort

Wie das Beispiel der DDP-Lieferungen zeigt, wird bei den meisten KMUs den Incoterms® viel zu wenig Beachtung geschenkt. Jedoch regeln diese Lieferbedingungen wichtige Aspekte einer Transportabwicklung inklusive Verzollung, Kosten und Verantwortung. Zudem steht hinter jeder Lieferklausel ein definierter Ort, an dem Risiko und Kosten vom Verkäufer auf den Käufer übergehen.

Wer klare Lieferbedingungen aushandelt, kann also nicht nur besser kalkulieren, sondern hat auch bei Transportschäden oder Verzollungsproblemen eine klare Handhabe. Nicht zuletzt wird das doppelte Bezahlen von Abgaben vermieden. Denn beim Import ist es wie bei der Zeitung: Es reicht, wenn man das Porto einmal entrichtet.

  • Das «Gegenstück» der Incoterms® DDP sind die Incoterms® EXW. Wieso Sie diese für internationale Geschäfte aber besser vermeiden und stattdessen die Klausel FCA vereinbaren sollten, erfahren Sie in unserem Blog-Beitrag «Incoterms® FCA vs. EXW: Nutzen & Vorteile».

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Incoterms® ist eine eingetragene Marke der ICC (International Chamber of Commerce), Paris

FineSolutions ist eine von ICC unabhängige Organisation.
Quelle der Incoterms® Textauszüge:
Buch «Incoterms® 2020» der International Chamber of Commerce / ICC Germany.
Die vollständigen Texte der Incoterms® 2020 können Sie direkt im ICC Store erwerben.

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14 Beiträge zu «Incoterms® DDP: Vorsicht vor Doppelzahlungen»

Hansjörg Widmer 25. März 2024

Guten Tag Herr Erden
Besten Dank für die Beantwortung der Frage.
Wenn ich das Richtig interpretiere ist das Problem bei von zusätzlichen Gebühren der Verzollungsdienstleister im Incoterms nicht Richtig gelöst.
Gemäss Ihren Aussagen sollte eine Incoterms DDP nicht mit Klammerbemerkungen angepasst werden.
Wenn ich als Empfänger mit ZAZ Konto eine Lieferklausel DDP mit einziger und alleiniger Ausnahme der Bezahlung der "Zoll und Mehrwertsteuer" durch den Empfänger will, ist dies nach Incoterms gar nicht möglich?
Freundliche Grüsse
Hansjörg Widmer
Guten Tag Herr Widmer

Besten Dank für Ihre Folgefrage.

Ihre Ausführungen sind korrekt. Bei Anwendung der Lieferklausel DDP gemäss Incoterms® 2020, werden sämtliche Kosten, die bei der Einfuhr entstehen, dem Verkäufer verrechnet. Es gibt auch keine andere Lieferklausel, welche die von Ihnen geschilderte Kostenaufteilung abdeckt.

Wir hoffen, dass wir Ihnen trotzdem wertvolle Hinweise geben konnten und wünschen Ihnen einen schönen Tag.

Freundliche Grüsse

Olcay Erden

Hansjörg Widmer 22. März 2024

Guten Tag finesolutions Team

Leider werden in letzter Zeit von einigen grossen Verzollungsdienstleister (Deklarant/Spediteur) beim Import in die Schweiz plötzlich neue Gebühren verlangt. So zum Beispiel, falls der Empfänger ein ZAZ hat werden zusätzlich dem Empfänger ca. CHF 7.- bis 8.- verrechnet, mit der Begründung da der Verzollungsdienstleister (Deklarant/Spediteur) nicht in Vorleistung für Zoll und Mehrwertsteuer gehen muss, hat er keine Möglichkeit die zum Teil horrenden Gebühren für die Vorlageprovision.

Kann ich mich hier schützen mit der DAP (excl. Zoll und MWST, ohne Gebühren) damit diese Gebühren dem Absender berechnet werden?

Freundliche Grüsse
Hansjörg Widmer
Guten Tag Herr Widmer

Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Grundsätzlich verrechnen die Verzollungsdienstleister Vorlageprovisionen, wenn der Importeur kein eigenes ZAZ-Konto hat und der Dienstleister sein ZAZ-Konto für die Einfuhrverzollung zur Verfügung stellt. Bei Einfuhren mit Lieferklausel DDP (Incoterms® 2020) werden die Kosten, welche anlässlich der Einfuhrverzollung entstehen, an den Verkäufer verrechnet. Bei der Lieferklausel DAP (Incoterms® 2020) hingegen, werden diese Abgaben dem Käufer in Rechnung gestellt.

Bitte beachten Sie, dass die Incoterms® den Kosten- und Gefahrenübergang sehr genau regeln und auch die Pflichten des Verkäufers und Käufers sind klar definiert. Immer wenn offizielle Incoterms® mit Klammerbemerkungen angepasst werden, besteht die Gefahr, dass gewisse Punkte nicht mehr geregelt sind. Daher empfehlen wir, auf Klammerbemerkungen zu verzichten.

Wir hoffen, dass unsere Antworten Ihnen im vorliegenden Fall weiterhelfen.

Freundliche Grüsse

Olcay Erden

Marc Mosimann 4. August 2022

Relativ einfache Frage:
Wir exportieren Ware an Universitäten in der EU. Dem Kunden verrechnen wir mit unserer UID die DDP Kosten (Import Gebühren plus je nach Land ausser Deutschland den MST Satz - ZB Frankreich 20%. Die Ware wird per DHL und unserer Deutschen UID plus CH MWST Nummer versandt. Innert einer Woche schickt mir die DHL eine Rechnung (ZB Frankreich) von EUR 12 Veranlagungsgebühren plus 20MWST) - die zahle ich der DHL. Der Kunde zahlt seine Rechnung inklusive dieser Gebühren an uns (auf seiner Rechnung steht auch die VAT des Kunden) Da Unis nicht MWST Pflichtig sind, würden wir sagen, dass dieses Vorgehen legal ist! Was meinen Sie?
Sehr geehrter Herr Mosimann

Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Da Sie in Deutschland eine Steuernummer besitzen, können Sie DDP-Lieferungen in die EU entsprechend vornehmen. In der Schilderung Ihres Ablaufs ist mir nicht klar, ob eine EU-Verzollung durchgeführt wird, z.B. bei den FR-Sendungen. Bei einer EU-Verzollung wird die Ware nach Deutschland eingeführt und auf Ihre EORI-Nummer und UID-Nummer verzollt. Anschliessend erfolgt eine innergemeinschaftliche Lieferung DE-FR zum Endkunden. Für diese Lieferungen muss jeweils eine Intrastatmeldung und ZM-Meldung erstellt werden.

Wir empfehlen, solche Lieferungen mit einem Steuerexperten zu prüfen, da es sich oftmals um steuerrechtliche Hürden handelt, welche beachtet werden müssen. Leider können wir den Fall nicht abschliessend beurteilen, da uns zu wenige Informationen vorliegen.

Wir hoffen, dass wir Ihnen trotzdem wertvolle Hinweise geben konnten und wünschen Ihnen einen schönen Tag.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Max Mustermann 5. November 2019

Feedback zu Herr Schmid

Bin absolut bei Ihnen Herr Schmid.
Bei DDP ( duty delivered paid ) steht nirgends taxes oder ähnliches.
Daher wäre wie schon erwähnt, bei präferenzbegünstiger Ware gar kein Zoll der anfallen würde, jedoch nationale Staatsabgaben in form der Einfuhrumsatzsteuer.

D.h. doch in der Kostenaufstellung bei DDP...
Ware + Verpackung + Transport + Verzollungstätigkeit des Deklaranten = Summe x die ich an den Lieferanten zahle plus
die jeweiligen Einfuhrumsatzsteuer an den Staat kalkuliert auf Basis Summe x
Staatsabgaben ( Einfuhrumsatzsteuer ) hat der Importeur zu tragen...

Eine Ausnahme sehe ich wenn es heissen würde,
DDP incl. taxes... dann wäre es schon so, dass der Lieferanten wirklich alles zahlt, also auch die Einfuhrumsatzsteuer, solang man jedoch nicht in dem Einfuhrland mit einer eigenen UST-ID-Nr. registriert ist, sehe ich jedoch wie angedeutet die Schwierigkeit die Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen.

Danke.
Dieser Blogbeitrag wurde auf Basis der Incoterms DDP geschrieben - ohne Klammerbemerkung. Bei DDP sind Zölle und Mehrwertsteuer dabei. Im Weiteren empfehlen wir, keine Klammerbemerkungen einzusetzen, da sonst die Gefahr besteht, dass gewisse Punkte nicht mehr geregelt sind. Ausser man nimmt sich die Mühe, alles vertraglich sauber zu vereinbaren zwischen Käufer und Verkäufer.
Siehe dazu unseren Beitrag: Darf ich die Incoterms® 2020 DDP mit Klammerbemerkungen und Ergänzungen anpassen?

Gerhard Thiel, Verkehrsfachwirt IHK 9. November 2018

Wer es einfach will, bezahlt mehr
So sehe ich es leider oft auch. Ich als erfahrener Logistiker mit 40 Jahren Berufserfahrung sehe oft das Problem, dass Entscheider über solche Lieferbedingungen keine Ahnung vom Incoterm selbst haben, was alles hinter solchen 3 Buchstaben "DDP" steht und wollen sich gleichzeitig nicht die Blöße geben, auch mal eine Fachperson zu fragen.
Meiner Erkenntnis nach gibt es nur wenige Ausnahmen, bei denen DDP wirklich sinnvoll und angebracht ist. DDP kann und soll eine berechtigte Ausnahme sein und kann niemals für ein Dauergeschäft herangezoben werden.
Sehr geehrter Herr Thiel
Herzlichen Dank für Ihren Kommentar. Schön zu sehen, dass unsere Blog-Beiträge eine so grosse Reichweite haben und sogar von Deutschland aus kommentiert werden. Vielen Dank für Ihre wertvollen Ergänzungen und ich kann Ihnen da nur zustimmen.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger

Ivo Schmid 4. Oktober 2018

Sehr geehrte Frau Derendinger. Aus meiner Sicht sind einige Dinge in Ihrem interessanten Artikel nicht korrekt. Warum soll man bei DDP die Mehrwertsteuer doppelt bezahlen? Wir erhalten ab und zu eine Lieferung aus dem Ausland mit dem "falschen" Incoterm DDP. (Ich bin mit Ihnen einverstanden, dass DDP grundsätzlich falsch wäre!). Aber in diesen Fällen ist im Verkaufspreis trotzdem KEINE Mehrwertsteuer enthalten, da z.B. eine Deutsche Firma, die etwas zu uns in die Schweiz exportiert, NIE die MWSt. auf der Rechnung aufführt. Wenn ein Preis von z.B. EUR 5'000.- für die Ware vereinbart wurde, dann ist das IMMER EUR 5'000.- OHNE MWSt. - ganz egal, ob der "falsche" Incoterm DDP, oder der korrekte Incoterm DAP auf der Rechnung aufgedruckt ist. (Ich habe in 20 Jahren NIE einen Fall erlebt, in dem ein Lieferant von uns die MWSt. in den Preis mit einberechnet hat - das ist unter Firmen einfach nicht üblich.) Die Rechnung für die Einfuhrumsatzsteuer erhalten wir in beiden Fällen vom CH-Zoll (also egal ob DDP oder DAP auf der Rechnung aufgeführt ist). Hier scheint sich also Theorie (Ihr Artikel) und die alltägliche Praxis nicht zu decken.
Fazit: Kostenmässig spielt es keine Rolle, ob DDP oder DAP auf einer Rechnung steht. Die Aussage in Ihrem Titel, dass diese Kosten bei "falschem" Incoterm doppelt anfallen würden, stimmt in der Praxis einfach nicht. (Ich spreche vom Geschäft zwischen Firmen! Bei Lieferungen an Private mögen Sie Recht haben.)
Vorteil von DDP: Unser Lieferant zahlt die Gebühren für die Verzollung! Bei DAP erhalten wir die Kosten für die Verzollung vom Spediteur aufgebrummt. (Bei Dachser sind das z.B. 27.- EUR pro Verzollung.)
Die Problematik liegt doch darin, dass es gar keinen Incoterm gibt, der für Firmen, die präferenzbegünstigte Ursprungswaren zwischen der CH und der EU hin- und hersenden, geeignet ist. Ideal für uns Firmen wäre ein Incoterm "DDP unversteuert" oder "DAP verzollt". So würde der Lieferant alle Kosten für Transport und Verzollungsgebühren bezahlen, und der Warenempfänger die Einfuhrumsatzsteuer (welche er ja als Vorsteuerabzug wieder geltend machen könnte).
Wenn wir jeweils unsere Spediteure fragen, erhalten wir unterschiedliche Antworten. Die einen empfehlen DAP, andere empfehlen DDP. Wir haben beides schon mehrfach gemacht (im Import- und im Export) und hatten bis jetzt noch gar nie ein Problem mit der MWSt.-Abrechnung - weder wir in der CH, noch unsere Kunden im angrenzenden EU-Ausland.
Trotzdem wären wir froh, es gäbe bald einen Incoterm "Transport, Versicherung und Verzollungsgebühren bezahlt durch Lieferanten / Mehrwertsteuer bezahlt durch Empfänger". Das würde das Leben für alle Firmenkunden massiv vereinfachen.
Sehr geehrter Herr Schmid

Vielen Dank für Ihren Kommentar zu diesem Blog-Beitrag. Die Erkenntnisse, welche ich für diesen Beitrag zusammengetragen habe, stammen aus diversen Beratungsmandaten bei verschiedenen Schweizer Firmen. Dort durfte ich jeweils die Lieferantenvereinbarungen und die Importbelege sichten und auf Auffälligkeiten hinweisen. Es kam sehr oft vor, dass die Vereinbarung mit dem Lieferanten auf DDP-Basis abgeschlossen wurde und trotzdem Importbelege für Zollabgaben und MWST vorhanden waren und diese vom Importeur bezahlt wurden. Bei einem Kunden konnten die Importzölle über die letzten fünf Jahre wieder zurückgeholt werden und diese beliefen sich auf CHF 400'000. Da dem Lieferanten aufgezeigt wurde, dass die vertragliche Vereinbarung unter DDP-Incoterms abgeschlossen wurde und in der Praxis aber alles unter DAP-Incoterms abgefertigt wurde, war der Lieferant bereit, diese Abgaben rückwirkend zu übernehmen.
Es freut mich zu hören, dass diese Fälle bei Ihnen nicht vorkommen und Sie Ihre Importe so geregelt haben, dass Sie nicht zu viel bezahlen. Ich war im Oktober 2014 für einen Workshop bei Ihnen und gerne können Sie mir ein paar Importbelege mit dazugehörigen Lieferantenrechnungen zustellen. Bei Interesse prüfe ich diese gerne auf «Auffälligkeiten». Sollte ich nichts finden, so müssen Sie für diese Dienstleistung auch nichts bezahlen und können so sicher sein, dass Sie zu den wenigen Ausnahmen gehören. Gerne höre ich wieder von Ihnen.
Viele Grüsse
Lea Derendinger

Ariane Fässler 3. Oktober 2018

Liebe Lea - ich setze seit Jahren - gegen grossen Widerstand des Sourcings und anderen internen Stellen - auf die DAP-Klausel und habe diese bei uns als grundsätzlichen "default" Incoterm festgelegt. Immer wieder höre ich die Begründung, dass DDP "einfacher" sei und muss dagegen argumentieren; ein weit verbreiteter Trugschluss, wie Du in Deinem Beitrag ausführlich und treffend beschreibst. Vielen Dank für diesen Artikel.
Liebe Grüsse Ariane
Liebe Ariane
Herzlichen Dank für Deinen Kommentar zu meinem Blog-Beitrag. Es freut mich, dass ich ein Thema angesprochen habe, welches in vielen Firmen zoll- und steuerrechtliche Probleme verursacht. Ich hoffe, dass Du den Beitrag auch intern weiterverwenden kannst um das Bewusstsein für diese Thematik zu fördern. Nächste Woche sehen wir uns an unserem Seminar Exportkontrolle - ich freue mich darauf.
Herzliche Grüsse Lea