In der Theorie und aus Sicht des Einkaufs ist «Incoterms® DDP» ein echter Glücksfall: Der vom Lieferanten offerierte Preis enthält alle Zoll- und Mehrwertsteuerabgaben, es müssen also keine weiteren Kosten kalkuliert werden. Doch genau diese Annahme ist ein Trugschluss. Für eine funktionierende DDP-Lieferung muss die Importverzollung vom Verkäufer im Versandland organisiert werden. Somit ist der ausländische Lieferant für eine saubere Verzollung in der Schweiz verantwortlich, ebenso für die entsprechenden Zoll- und Steuerabgaben.
In der Praxis registrieren sich nur sehr wenige dieser Lieferanten in der Schweiz. Sie besitzen keine MWST-Nummer und können damit auch keine Steuerabgaben zurückfordern. Wenn eine Sendung nicht unter der Klausel DDP abgefertigt werden kann, wählt der Zolldienstleister (Import-Deklarant) nun meistens die Lieferklausel DAP – Delivered at place, geliefert am vereinbarten Ort.
Für die einkaufende Schweizer Firma hat diese abweichende Lieferklausel klare finanzielle Folgen. Bei einer DAP-Sendung werden die entsprechenden Zoll- und MWST-Abgaben dem Empfänger belastet. Für die vermeintliche DDP-Sendung bezahlt der Einkäufer die Abgaben also das erste Mal über den vereinbarten Preis und das zweite Mal direkt an das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit). Eine unnötige, aber sehr weitverbreitete Praxis.
Prüfen Sie also Ihre Importe genau und falls Ihnen bei DDP die Einfuhrabgaben belastet wurden, können Sie diese oftmals dem Verkäufer in Rechnung stellen. Mit einer Erklärung, dass eigentlich DDP vereinbart war und der Lieferant / Verkäufer diese hätte bezahlen müssen, können Sie diese Kosten von Lieferanten zurückfordern.
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