Eine «Listenregel» steht für die Kriterien, die eine Produktionsware erfüllen muss, um gemäss einem bestimmten Freihandelsabkommen zollbegünstigt oder gar zollfrei in ein Vertragsland importiert werden zu können. Die Be- oder Verarbeitungskriterien sind in jedem Abkommen festgehalten.
Sofern an einer Ware mehr als eine Minimalbehandlung vorgenommen und das Kriterium in der Liste erfüllt wird, gilt die Ware als ausreichend bearbeitet. Die Ware erhält dann die Ursprungseigenschaft und kann mit Präferenz exportiert werden.
Die Listenregeln müssen nur für Vormaterialien erfüllt sein, die aus Drittstaaten stammen. Das sind Waren, die aus einem Land stammen, das nicht vom Abkommen gedeckt wird. Oder falls die Vormaterialien aus einem Land stammen, welches zwar von diesem gedeckt ist, aber die entsprechenden Vorursprungsbelege (Einfuhrbelege mit Präferenznachweis / Lieferantenerklärungen) fehlen.