Warenwert für die Verzol­lung richtig deklarieren

Export 10.01.2022 von Olcay Erden
Lesezeit 7 min Kommentare 18

Beim Export von Warenmustern setzen viele Unternehmen als Warenwert 1 Franken ein. «Aus unserer Sicht ist das ja ein Muster ohne Wert» hören wir von Kunden immer wieder. Ebenso ist der Glaube weitverbreitet, Sendungen mit einem tiefen Warenwert liessen sich schneller verzollen. Dies ist nicht der Fall. Unrealistische oder zu tief deklarierte Warenwerte auf der Rechnung können zu Verzögerungen und Beanstandungen im Bestimmungsland führen.

Auch will das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) genau wissen, welche Waren mit welchem Wert exportiert werden. Eine falsche oder unvollständige Angabe des Warenwertes kann deshalb unangenehme Folgen haben.

1. Gratis ist nicht wertlos

Wer Waren aus der Schweiz exportiert, muss diese beim Schweizer Zoll zur Ausfuhr anmelden. Meistens geschieht das über das e-dec Export Verfahren. Diese Deklarationspflicht gibt es nicht aufgrund von Zöllen / Zollabgaben, denn der Export ist bekanntlich zoll- und steuerfrei. Jedoch müssen Firmen für jede Sendung den statistischen Wert in der Ausfuhrzollanmeldung angeben. Dieser Wert besteht aus zwei Komponenten:

  • Der erste ist der effektive Warenwert.
  • Der zweite besteht aus den anteiligen Kosten für den Versand der Waren und anteilige Versicherungskosten sowie sonstige Kosten bis zur Schweizer Grenze. Sie dürfen vom statistischen Wert allfällige Rabatte und Skonti abziehen.

Mit diesem Wissen im Hinterkopf wird klar, dass der statistische Wert einer Sendung, und sei das Muster noch so klein, fast nie nur einen Franken betragen kann. Denn der statistische Wert dient, wie es sein Name verrät, einer Statistik. Konkret geht es um die schweizerische Aussenhandelsstatistik. Diese verwendet unter anderem das Bundesamt für Statistik (BFS) für die Ermittlung des schweizerischen Bruttoinlandsprodukts (BIP). In letzterer Konsequenz heisst das: Falsche Warenwert-Angaben in den Ausfuhrzollanmeldungen verzerren die volkswirtschaftlichen Statistiken. Kein Wunder also legt das BAZG grossen Wert auf korrekte Deklarationen.

Auch bei Reparatursendungen oder Veredelungen von Waren ist die Angabe des korrekten Warenwerts äusserst wichtig.


Die richtige Zollwertermittlung für die Zollanmeldung in der EU (z. B. in Deutschland) erfolgt nach der Dienstvorschrift zum Zollwertrecht (DV-Zollwert).

Auch wenn Sie zum Beispiel ein Muster zu Forschungszwecken liefern möchten, ist es wichtig, dass der korrekte und effektive Warenwert deklariert wird. Ob diese beim Import im Bestimmungsland als zollfreie Forschungssubstanz importiert werden kann, hängt von den Richtlinien im entsprechenden Land ab.

2. Was wird genau verlangt?

Der statistische Wert umfasst die oben erwähnten Komponenten und ist immer in CHF anzugeben. Wenn Unternehmen die Rechnung in einer Fremdwährung ausstellen, müssen sie den Fremdwährungswert in Schweizer Franken umrechnen. Dazu sind jedoch nicht beliebige Devisenkurse zulässig. Das BAZG erlaubt Exporteuren drei Möglichkeiten:

  • Als Standard gilt immer der Vortageskurs, welcher die Zollbehörde auf ihrer Devisenkurs-Webseite zur Verfügung stellt.
  • Alternativ kann ein Unternehmen auch den Monatsmittelkurs der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) verwenden
  • Grosse Firmen, die in mehreren Ländern tätig sind, dürfen auch interne, d. h. Konzernumrechnungskurse verwenden. Für diese Anwendung benötigt die Firma jedoch bei der Oberzolldirektion (OZD, Sektion Methoden und Qualitätssicherung) eine Registrierung.

Unter Umständen erreichen Sie die Website des BAZG nicht oder die Kursanzeige fällt kurzfristig aus. Für diesen Fall fragen Sie die Kurse bei einer beliebigen schweizerischen oder liechtensteinischen Bank an.

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Viele Firmen, vielleicht auch Ihre, verwenden für die Erstellung der Ausfuhrzollanmeldung eine Zollsoftware. Diese bezieht die Devisenkurse automatisch und rechnet diese für die e-dec Export Zollanmeldung in Franken um. Prüfen Sie periodisch, ob Ihre e-dec Software tatsächlich die korrekten Umrechnungskurse verwendet.

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3. Unange­nehme Folgen

Devisenkurse unterscheiden sich oft nur durch wenige Rappen. Für die exportierende Firma hat ein falscher Kurs auf den ersten Blick also keine verheerenden Folgen. Jedoch wird die Importverzollung im Bestimmungsland anhand der Rechnung vorgenommen, welche der Exporteur erstellt hat. Auf der Basis dieser Wertangaben entstehen Einfuhrabgaben (Einfuhrsteuer und ggf. Zollabgaben). Falsche oder unvollständige Angaben auf der Rechnung können einen zu tiefen Warenwert suggerieren, was entsprechend zu falschen Einfuhrabgaben seitens Empfänger führt.

Manchmal erkennt der Zollagent (Zolldienstleister) im Bestimmungsland den zu tiefen Warenwert bereits und beanstandet diesen bei der importierenden Firma. Dies führt zu aufwendigen Abklärungen und Rückfragen beim Exporteur, denn der Zollagent kann die korrekte Importdeklaration erst vornehmen, wenn er den tatsächlichen Warenwert kennt. Das entstehende Hin und Her verzögert meistens die Auslieferung der Sendung. Bei der Importabwicklung im Bestimmungsland können zudem Nachforderungen und Gebühren erhoben und / oder Bussen (Geldstrafen) ausgesprochen werden. Die negativen Folgen für den Endkunden können also sein:

  • Lieferverzögerung
  • Umtriebe
  • unnötige Kosten

4. Unterfak­tu­rie­rung – kein Kavaliersdelikt

Eine fehlerhafte Exportrechnung scheint zunächst «nur» den Endkunden zu benachteiligen. Bei gravierenden Differenzen und sehr unrealistischen Wertangaben in der Ausfuhrzollanmeldung kann es jedoch sein, dass sich die Sektion Aussenhandelsstatistik beim Exporteur meldet. Sie fordert den Exporteur schriftlich dazu auf, den Warenwert zu korrigieren respektive den korrekten Wert mitzuteilen. Auch bei einer Beschau der Güter beanstandet das BAZG eine Unterfakturierung. Diese Korrekturmassnahmen verursachen Umtriebe und einen Mehraufwand bei den Exporteuren. Nicht zu unterschätzen ist auch der bekannte Effekt: Wer bei der Zollbehörde in Verdacht gerät, Warenwerte regelmässig zu tief zu deklarieren, muss sich auf vermehrte Nachfragen und Kontrollen einstellen.

5. Eingebaute Kontrolle

Bei der Ausfuhrzollanmeldung via e-dec wird der statistische Wert einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Die Frage hinter dieser Prüfung ist einfach: Steht der angegebene Warenwert im Verhältnis zur Masse oder Menge des angemeldeten Produktes? Dazu publiziert der Zoll monatlich Mittelwertgrenzen je Zolltarifnummer, die Sie im Excel-File «Anhang VI Mittelwerte Ausfuhr» einsehen können. Wenn der angegebene statistische Wert zu hoch oder zu tief erscheint, sendet das System einen Plausibilitätsfehler. Danach müssen die Angaben nochmals überprüft werden und es ist nötig, dass Sie manuell einen Richtigcode setzen.

Neben dieser automatischen Prüfung des statistischen Wertes nimmt die Zollbehörde auch Stichproben vor. Je nachdem wird Ihre Sendung formell oder materiell überprüft:

  • Bei der formellen Überprüfung wird die Ausfuhrdeklaration mit der Rechnung verglichen. Unter anderem geht es um die korrekte Deklaration des statistischen Wertes und die Verwendung des richtigen Devisenkurses. Unstimmigkeiten werden dem Spediteur/Zollagenten gemeldet, der wiederum die Koordination mit dem Exporteur sicherstellt und die Beanstandungen erledigt.
  • Mit der materiellen Überprüfung werden die gelieferten Waren zusätzlich beschaut. Zu diesem Zweck werden die Packstücke gezählt, geöffnet und (in seltenen Fällen) sogar Muster genommen, die dann genauer untersucht werden.

6. Saisonale Betrachtung

Besonders aktuell ist die korrekte Wertdeklaration jeweils in der Vorweihnachtszeit. Denn Firmen müssen auch Kundengeschenke mit den korrekten Angaben exportieren. So etwa Kugelschreiber, die sie aus China importieren und nun an Kunden in Europa als Werbegeschenke versenden: Auf der Einfuhrdeklaration dieser Kugelschreiber setzen Importeure einen statistischen Wert für die Chinasendung ein, welcher auf der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) ersichtlich ist. Unternehmen müssen diesen effektiven Warenwert auch beim Export deklarieren. Das Argument «Ich verschenke ja die Kugelschreiber nur, ich verkaufe sie nicht» gilt in diesem Fall nicht.

Um den richtigen statistischen Wert zu ermitteln, übernehmen Sie also den Wert aus der eVV Import oder von der Einkaufsrechnung. Addieren Sie die anteiligen Transport- und Versicherungskosten sowie sonstige Kosten der Sendung bis zur Schweizer Grenze hinzu.

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finesolutions-Tipp

Auch bei Geschenksendungen muss stets eine Versandrechnung die Warenlieferung begleiten (Proforma-Rechnung ist in diesem Fall auch möglich, da keine Verrechnung stattfindet).

Nebst den benötigten Aussenhandelsdaten auf grenzüberschreitenden Rechnungen ergänzen Sie folgende Punkte:

  1. Nennen Sie die Rechnung «Versandrechnung / Shipping-Invoice» oder «Zollrechnung / Customs Invoice».
  2. Es ist zu erwähnen, dass die Rechnung respektive die Wertangabe nur für Zollzwecke verwendet wird – etwa mit dem Hinweis «Customs value only – free of charge Christmas Gift». Der Vermerk «nur für Zollzwecke» muss mit dem Zusatz begründet werden, in diesem Fall mit «kostenloses Weihnachtsgeschenk».
  3. Geben Sie den effektiven Warenwert der Güter an – keine Unterfakturierung.

Selbst wenn Sie die Geschenksendung korrekt deklarieren, kann es sein, dass ein Bestimmungsland Zollabgaben und Einfuhrsteuern darauf erhebt. Eine Auswahl des richtigen Geschenkes ist wichtig und nur so freuen sich die Kunden über die abgabenfreie Sendung.

FineSolutions AG

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18 Beiträge zu «Warenwert für die Verzollung richtig deklarieren»

Bettina Lanelli 11. Juli 2024

Guten Morgen
Ich habe eine Frage. Ich muss defekte Ware an unseren Lieferanten in Italien retournieren. Bis anhin habe ich jeweils die Zoll-Nr verwendet und geschrieben "Defekte Ware" und den Original Wert deklariert.
Kann ich den Wert mit 0 angeben oder muss ich den Original Wert angeben?
Wie kann ich verhindern, dass unnötige Abgaben fällig werden?
Besten Dank im voraus für Ihre Hilfe
Bettina Lanelli
Sehr geehrte Frau Lanelli

Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Grundsätzlich müssen Sie für jede Sendung ins Ausland einen realistischen Marktwert deklarieren. Für grenzüberschreitende Lieferungen sollten Sie niemals einen Wert mit 0 angeben, da beim Zoll die Devise gilt; kostenlos ist nicht gleich wertlos. Unsere Empfehlung lautet, dass Sie für den Rücktransport den ursprünglichen Einfuhrwert deklarieren.

Damit die Rückwarenabfertigung der defekten Lieferung reibungslos klappt, können Sie sich an unser 5. Beispiel ausländische Rückwarenabfertigung Schweiz – mit Präferenznachweis oder 6. Beispiel ausländische Rückwarenabfertigung Schweiz – ohne Präferenznachweis halten. Auf Ihrer Versandrechnung für die Wiederausfuhr sollten Sie nebst den üblichen Mindestangaben einen eindeutigen Vermerk (z.B. Rücklieferung zum Versender wegen Mängelrüge – Defekte Ware) anbringen. Insofern der italienische Lieferant beim Transport in die Schweiz einen Präferenznachweis (z.B. EUR.1 oder Ursprungserklärung) erstellt hat, können Sie für die Rücklieferung ebenfalls einen solchen ausstellen, damit die defekte Ware beim Import in die EU gegebenenfalls zollfrei importiert werden kann. So können zumindest die Zollabgaben beim Import in Italien eingespart werden. Die Einfuhrsteuern kann Ihr italienischer Lieferant, insofern dieser zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wieder zurückerstatten. Die Erstellung der Schweizer Ausfuhrzollanmeldung (mit Veranlagungstyp Rückwaren) ist ebenfalls in Ihrem Interesse, damit Sie wiederum die CH-Mehrwertsteuer zurückfordern können.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen einen guten Abschluss dieses Versandvorgangs. Bei Rückfragen können Sie ansonsten direkt mit mir in Kontakt treten.

Besten Dank und freundliche Grüsse
Fabian Mäder

Dagmar 3. April 2024

Muss die Bezeichnung auf den Papieren mit der Bezeichnung auf dem Etikett übereinstimmen? Zb. Etikett "Harz H 90" und auf den Papieren Harz Rambo zum Gießen, klar, H 20"

Vielen Dank vorab für die Rückmeldung.

Gruß

Dagmar
Guten Tag Frau Braun

Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Es gibt keine Richtlinie, welche dies entsprechend vorschreibt. Sie können sich aber vorstellen, dass bei einer Beschau der Waren durch die Zollbehörden ein eindeutiger Bezug der physischen Waren zu den Rechnungspositionen gemacht werden muss. Wenn die Warenbezeichnung abweichend ist, wäre es sinnvoll mit einer Artikelnummer (auf dem Etikett und auf den Papieren) zu arbeiten. Somit gibt es auf der Seite Ihrer Kunden, sowie bei den Zollbehörden weniger Rückfragen.

Viele Grüsse

Lea Derendinger

Astrid Z. 21. Juni 2023

ein Kunde hat waren bestellt und bezahlt. Allerdings waren diese nicht gleich verfügbar. Jetzt werden ihm 2 Artikel nachgeliefert. Den Zoll hat er schon bezahlt (auf der 1. Rechnung). Wie kann man das verschicken, damit er nicht mehr zahlen muss? Als Nachlieferung, Warenwert: 0 oder wie.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
MfG Astrid Zuckerstätter (Österreich)
Guten Tag Frau Zuckerstätter

Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Leider funktioniert dies nicht, dass diese nachgelieferten Waren mit Warenwert Null deklariert werden. Die ursprüngliche Verzollung muss angepasst werden und die nicht gelieferten Waren müssen aus der ersten Lieferung entfernt werden. Somit bezahlt Ihr Kunde beim ersten Import lediglich die Einfuhrabgaben auf den effektiv gelieferten Waren. Dann können Sie die Nachlieferung mit dem effektiven Wert der Produkte veranlassen und bei dieser Einfuhr bezahlt der Kunde dann auch wieder Einfuhrabgaben, aber nur auf den effektiv gelieferten Güter.

Ich hoffe, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wir wünschen Ihnen viel Erfolg im Aussenhandel.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Marcus Wohlschlegel 5. Juni 2023

Sehr geehrter Herr Mäder,

Ein sehr interessanter, informativer Blog, vielen Dank vorab schon mal dafür.
Anschliessend an die Frage von Frau Ries, respektive Ihrer Antwort an Frau Ries, hätte ich folgende Frage: Auch wir verschicken regelmässig Analysemuster zu Forschungszwecken aus der Schweiz in die EU; oft nach Deutschland. Free of Charge, mit Incoterms DAP (vertraglich geregelt).

Unabhängig der Möglichkeit des Empfängers, die EuST von den deutschen Behörden entweder zurück zu fordern oder die Proben mittels Formular 0123 "zollbefreit" zu importieren, argumentiert der Empfänger, dass die Sendung ja "free of charge" verschickt wurde --> und meint damit wohl komplett kostenlos für den Empfänger.

Wie ist "free of charge" zu interpretieren ? Wir als Absender interpretieren das so, dass wir die Analysemuster zwar kostenlos verschicken (Versand von uns bezahlt) , aber der Empfänger nunmal bei Incoterms DAP für die Importprozesse und den damit verbundenen Aufwendungen / Pflichten zuständig ist.

Besten Dank für Ihre Auskunft.

mit freundlichen Grüssen

Marcus Wohlschlegel
Sehr geehrter Herr Wohlschlegel

Besten Dank für Ihre positive Nachricht zu unserem Blog-Beitrag und Ihre Frage.

Wie bei der Beantwortung der Frage von Frau Ries erwähnt, muss zuerst geprüft werden, ob diese Analysemuster zu Forschungszwecken den Zoll-Richtlinien der EU entsprechen, damit diese Muster wirklich Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerfrei eingeführt werden dürfen. Den Begriff «free of charge» gibt es im Zollrecht nicht. Sie verstehen dies richtig, dass Sie dem Empfänger Ihre Analysemuster kostenlos zur Verfügung stellen und die Frachtkosten bis zum Bestimmungsort tragen (mit der Lieferklausel DAP). Ich denke, dass der Empfänger dies nicht ganz korrekt versteht, wenn er denkt, dass «free of charge» auch Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerfrei bedeutet.

Bei DAP ist der Empfänger für die Zollformalitäten bei der Einfuhr verantwortlich. Also muss er prüfen, ob diese Analysemuster den Richtlinien entsprechen, damit diese Muster Zoll- und Einfuhrumsatzsteuerbefreit importiert werden können.

Wir hoffen, dass wir Ihre Frage beantworten konnten und wünschen Ihnen viel Erfolg im Aussenhandel.

Besten Dank und freundliche Grüsse

Fabian Mäder

Susanne Ries 4. November 2022

Guten Tag
wir versenden Probenmaterial ausschliesslich zu Forschungszwecken aus der Schweiz in die EU sowie auch weltweit. Insbesondere aus Italien erhalten wir über unseren Kurierservice regelmässig trotzdem Zollrechnungen. Laut Kundenberater wird "jegliche Sendung verzollt und es fallen Kosten an", insbesondere beim italienischen Zoll. Reklamiere ich hingegen eine Zollrechnung, die vom deutschen Zoll kommt, bin ich häufig erfolgreich. Was stimmt denn nun? Muss es nicht EU-weit gleich sein? Gibt es eine wichtige Angabe, die dafür sorgt, dass keine Zölle für Probenmaterial zu Forschungszwecken erhoben werden? Wir geben stets an, dass es sich um selbige handelt.
Sehr geehrte Frau Ries

Vielen Dank für Ihre Anfrage über unsere Website.

Proben, zu Forschungszwecken, dürfen in der EU nur unter gewissen Bedingungen abgabenfrei eingeführt werden. Sie finden die Voraussetzungen sowie die Pflichten des Verwenders auf der Seite Aussertarifliche Zollbefreiung des Deutschen Zolls.

Diese Einfuhrvorschriften basieren auf der Zollbefreiungsverordnung der EU und gelten sowohl für die Einfuhr nach Deutschland und Italien.

Der Zolldienstleister soll jeweils prüfen, ob er die Proben, wie oben im Link erwähnt, einführen kann. So sollten Sie auch von zollfreier Einfuhr in Italien profitieren können, sofern alle entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Freundliche Grüsse

Fabian Mäder

Leon Sarkisyan 14. Januar 2021

Wie kann ich „Reparatur/Austausch Garantie“(Mainboards)aus der Schweiz in USA versenden, aber den Warenwert von 20000 CHF versichern aber keine Einfuhrzoll bezahlen?

„Grundsätzlich wollen wir die Ware versichern aber da es nicht verkauft wird wollen wir keine Einfuhrverzollung bezahlen.“
Guten Tag Herr Sarkisyan

Vielen Dank für Ihre Anfrage.

Eine Lieferung von Mainboards (im Austausch) über CHF 20'000 muss mit dem effektiven Warenwert verzollt werden. Es gibt die Möglichkeit, dass Ihr Kunde in den USA die defekten Mainboards retourniert und somit die Zollabgaben für die ursprüngliche Lieferung zurückfordern kann. Dies muss aber gemäss dem Zollrecht in Amerika überprüft werden, welches Verfahren dafür angewendet werden kann. Eine Lieferung von neuen Austausch-Mainboards wird jedoch normal verzollt und die Zölle und die Einfuhrsteuer müssen bezahlt werden. Sofern Ihr Kunde vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann er die Einfuhrsteuern zurückfordern.

Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen einen schönen Tag.

Freundliche Grüsse

Lea Derendinger

Thomi Horath 26. Oktober 2020

Ich habe ein Paket aus Deutschland bekommen. Deklarierter Warenwert war 100.- Euro. Bezahlt habe ich aber etwa 28.- Euro für die Ware, was auch auf der im Paket inliegenden Rechnung wahrgenommen werden kann. Wegen der aus meiner Sicht falschen Deklaration von 100.- Euro Warenwert musste ich nun etwa 25.- CHF Zollgebühren zahlen. Geht hier alles mit rechten Dingen zu?
Guten Tag Herr Horath
Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Zuerst ist zu unterscheiden, ob Sie ein Paket erhalten haben im Privatwarenverkehr (z.B. Geschenksendung von einer Privatperson) oder im Handelswarenverkehr (Bestellung bei einer ausländischen Firma). Die Richtlinien sind je nach dem unterschiedlich.
Somit können wir nicht beurteilen, ob die Importverzollung in Ihrem Fall korrekt durchgeführt wurde. Um dies zu prüfen, müssten wir mehr Informationen haben. Wir können in Ihrem Fall auch nicht erkennen, ob es sich bei den CHF 25.00 Zollgebühren um die MWST, Zölle oder wirklich um die Dienstleistung für die Verzollung geht. Hier finden Sie die klare Unterscheidung von Zoll / Zölle / Zollabgaben, Zollgebühren, MWST Abgaben.
Eine abschliessende Beurteilung Ihres Falls wäre nur mit einer Sichtung der elektronischen Veranlagungsverfügung plus der zugehörigen Rechnung möglich.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Olcay Erden

Cristina 23. Oktober 2020

Guten Tag,

Vielen Dank für all die Informationen, wirklich sehr hilfreich. Ich habe noch eine Frage, dürfen Muster die auch als solche beim Zoll deklariert wurden, wieder Verkauft oder in der Produktion verwendet werden?
Guten Tag

Vielen Dank für Ihre positive Nachricht zu unserem Blog-Beitrag und Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Die Zollbehandlung von Warenmuster und Warenproben beim Import in die Schweiz ist sehr komplex. Zuerst muss unterschieden werden, ob Ihre Muster Warenmuster zur Bestellungsaufnahme sind (mit selbständigem Wert) oder ob es sich um unverkäufliche Warenmuster handelt (ohne selbständigen Wert). Danach ist zu unterscheiden ob es sich um verbrauchbare oder nicht verbrauchbare Waren handelt oder ob es Warenproben oder Warenmuster sind.
Warenmuster und Warenproben müssen schon beim Import gewisse Bedingungen erfüllen:
- Maximaler Wert CHF 100.00 je Muster oder je Art und Qualität
- Abgabenfreie Veranlagung
- Anmeldung als Nichthandelswaren
Falls von Anfang an klar ist, dass die Muster für den Verkauf oder Konsum bestimmt sind, darf keine Abgabenfreie Veranlagung erfolgen. Wir sehen sehr oft Falschverzollungen von Warenmuster beim Import, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen.
Da wir bei Ihrer Anfrage nicht wissen, um welche Produkte (Warenmuster, Warenproben, verbrauchbar, nicht verbrauchbar) es geht, können wir leider keine abschliessende Antwort mitteilen. Gewisse Produkte dürfen nach den Tests verkauft werden, gewisse jedoch nicht. Auch die Verwendung in der Produktion hängt von der Definition ab, welche Produkte es sind.
Wir hoffen, dass unsere Erklärungen trotzdem hilfreich sind und bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Beratungs-Team gerne zur Verfügung.

Herzliche Grüsse
Olcay Erden

Lukas Sonderegger 13. Dezember 2018

Hey Ölc,

vielen Dank für diesen Artikel - klar und verständlich aufgezeigt, dass ich es auch intern an meine Mitarbeiter weitergeben kann.
Wünsche Dir und eurem ganzen Team eine schöne Weihnachtszeit.

Lukas
Lieber Luki
Herzlichen Dank für Deine positive Rückmeldung, worüber ich mich sehr gefreut habe.
Toll, dass Dir der Blogbeitrag gefällt und du diesen mit Deinen Mitarbeitern teilen konntest.
Ich wünsche Dir und dem ganzen Team ebenfalls eine fröhliche, besinnliche Weihnachszeit.
Ganz liebe Grüsse
Olcay