Wie bereits erwähnt, besteht zwar ein Handelsabkommen zwischen der Schweiz und dem UK. Das bedeutet aber nicht, dass Sie als Unternehmen keine Handlungen treffen müssen. Aus zollrechtlicher Sicht gibt es doch einiges zu beachten. Auch nach dem Austritt vom UK aus der EU muss natürlich für jeden Export aus der Schweiz und Import in das UK eine entsprechende Ausfuhr- und Einfuhrzollanmeldung erstellt werden. Vielen Unternehmen ist dabei aber nicht bewusst, welche zollrechtlichen Auswirkungen der Brexit hat und was nun beachtet werden muss.
Insbesondere wenn Sie mit einer Softwarelösung Ihre Ausfuhrzollanmeldungen selbst erstellen, müssen Sie gewisse Einstellungen in Ihrer Softwarelösung vornehmen. Oder falls Sie eine Lösung haben, die diese automatisch vornimmt, sollten Sie die Änderungen zumindest kontrollieren. Beispielsweise muss neu ein anderer Währungscode im e-dec Export gewählt werden, wenn Sie Ihrem Kunden mit Sitz im UK in britischem Pfund (GBP) fakturieren. Zusätzlich wird die Übermittlung von Sicherheitsdaten für Exportsendungen nach dem UK notwendig, da es nicht mehr zur EU gehört.
Nordirland verbleibt ja bekanntlich in der EU. Wie Sie Lieferungen nach Nordirland im e-dec Export System korrekt abwickeln, lesen Sie ebenfalls in unserem Merkblatt.
Durch das Ausscheiden vom UK ändert sich auch die Anerkennung des AEO-Status zwischen den Parteien. Bekanntlich hat die Schweiz mit der EU ein AEO-Abkommen unterzeichnet, das die Anerkennung der beiden AEO-Status regelt. Mit dem UK hat die Schweiz diesbezüglich frühzeitig Verhandlungen aufgenommen, die dazu führten, dass der Bundesrat Mitte April 2021 das Abkommen über die gegenseitige AEO-Anerkennung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich genehmigt hat. Und in einem Zirkular Ende August hat das BAZG bekannt gegeben, dass das abgeschlossene Abkommen ab 1. September 2021 in Kraft tritt.
Auch bei der Erstellung der Exportrechnung muss einiges beachtet werden. Ein wichtiger Punkt ist hier die EORI-Nummer Ihres Kunden im UK.
Ein besonders wichtiges Thema ist die Präferenzabwicklung im Rahmen des präferenziellen Warenursprungs. Diese kann für Unternehmen sehr anspruchsvoll werden.
- Neu müssen die Ursprungsregeln des Handelsabkommens Schweiz-UK beachtet werden. Vormaterialien aus der EU und aus der Türkei dürfen kumuliert (positiv angerechnet) werden, sofern beim Import dieser Vormaterialien ein Präferenznachweis vorliegend war. (Anpassung per 09.06.2021)
- Weitere Kumulationsbestimmungen per 1. September finden Sie in unserem BREXIT-Merkblatt (September-Version).
Die Kumulation darf nur in eine Richtung angewendet werden, nämlich beim Export ins UK. Für Firmen mit einem Produktionsstandort in der EU gibt es keine Änderungen und Vormaterial aus der Schweiz gilt nach wie vor als Drittland-Ware beim Export von der EU ins UK.
Wenn Sie Lieferantenerklärungen ausstellen, müssen diese entsprechend angepasst werden.
Ein weiterer Stolperstein können Ausfuhren aus der Schweiz darstellen, die vor dem 01.01.2021 aus der Schweiz ausgeführt wurden, aber erst ab dem 01.01.2021 zur Einfuhr in das UK angemeldet werden. Solche Sendungen unterliegen dem Handelsabkommen Schweiz-UK. Zum Zeitpunkt der Ausfuhr können aber noch keine Ursprungsnachweise im Sinne des Abkommens Schweiz-UK ausgestellt werden, da das Abkommen dann noch nicht gilt. Diese Problematik besteht auch im umgekehrten Fall, das heisst Waren, die vor dem 01.01.2021 aus dem UK ausgeführt, aber erst ab 01.01.2021 zum Import in die Schweiz angemeldet werden. Zu dieser Problematik wurde glücklicherweise eine Übergangsbestimmung festgelegt.
Der Schweizer Zolltarif «Tares» wurde per 01.01.2021 importseitig und auch exportseitig im Hinblick auf das UK angepasst. Die Importzollansätze im UK werden ebenfalls angepasst. Überprüfen Sie also, ob sich die Zölle / Zollabgaben für Ihren Kunden im UK ändern. Wir zeigen Ihnen, wo Sie die neuen Zollansätze nachschauen können.
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