Ausfuhr­zoll­an­mel­dung

Exportabwicklung 12.01.2022 von Fabian Mäder
Lesezeit 12 min Kommentare 4

Wer Waren aus der Schweiz ausführt, muss seit 1.1.2013 eine elektronische Ausfuhrzollanmeldung (auch Ausfuhranmeldung genannt) vornehmen. Diese löste die bisherige Zollanmeldung in Papierform mit dem Einheitsdokument Form. AD 11.030 ab.

Die Schweizer Ausfuhrzollanmeldung (AZA) kann bis Ende 2025 im System e-dec Export oder im e-dec web des BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) durchgeführt werden. Die Ausfuhrzollanmeldung durchläuft jeweils die einzelnen Punkte des Veranlagungsverfahrens des BAZG.

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finesolutions Hinweis

Das e-dec Export System soll per 31.12.2025 mittels des neuen Warenverkehrssystems «Passar» im Rahmen von DaziT abgelöst werden.

Das neue System bedingt auch Änderungen am bisherigen Prozess für die Ausfuhrzollanmeldung, welche neu Warenanmeldung genannt wird. Sobald die finalen Spezifikationen für die Passar-Version 1.X  vonseiten des BAZG veröffentlicht sind, werden wir den Zollfachbegriff Warenanmeldung beschreiben und mit ersten Beispielen unterlegen.

1. Welche Schritte müssen für die Ausfuhr­zoll­an­mel­dung durchge­führt werden?

Um sicherzustellen, dass alle notwendigen Schritte einer Ausfuhrzollanmeldung bzw. Ausfuhranmeldung durchgeführt wurden und Sie schlussendlich auch eine eVV Export beziehen können, finden Sie nachfolgend den Ablauf einer Ausfuhrzollanmeldung im e-dec Export:

  1. Der Exporteur übergibt die Ausfuhrdaten einer Sendung via Schnittstelle an seine e-dec Software oder er erfasst die Angaben für die Erstellung der Ausfuhrliste manuell. Danach werden die Daten für diese Ausfuhrzollanmeldung mit seiner e-dec Export Softwarelösung an den Zollcomputer übermittelt. Es erfolgt eine Plausibilitätsprüfung der Angaben und eine e-dec Ausfuhrliste (auch Ausfuhrpapier genannt) wird generiert.
  2. Nach der Erstellung der e-dec Export Ausfuhrliste übergibt der Exporteur die Waren und folgende Dokumente an seinen Frachtführer / Spediteur:
    – diese Liste
    – den Speditionsauftrag
    – die Exportrechnung
    – sowie allfällige Präferenznachweise und weitere Versanddokumente.
  3. Beim Zeitpunkt des Grenzübertritts übermittelt der Spediteur/Zolldienstleister die Informationen der Ausfuhrliste an die entsprechende Zollstelle. Die Exportwaren werden angemeldet. Er scannt den Strichcode ein oder ruft diesen Datensatz durch Eingabe der Zollanmeldungsnummer (in Englisch: Customs Declaration Number) auf. Danach versendet er den Datensatz an die Zollstelle. Dieser Vorgang wird auch «Selektion» genannt.
  4. Erst mit der «Selektion» dieser Ausfuhrliste wird die Ausfuhrverzollung der Waren durchgeführt.
  5. Das e-dec Export System gibt eine Rückmeldung zum Status (Selektionsergebnis), in welchem sich die Liste befindet. Bei «gesperrten» Sendungen muss der Spediteur die Begleitdokumente (Exportrechnung, Lieferscheine, Präferenznachweise etc.) der Zollstelle vorlegen und es erfolgt eine formelle Überprüfung der Ausfuhrzollanmeldung. Je nach Entscheid der Zollstelle werden die Güter auch physisch begutachtet (Beschau). Sofern die Waren als «frei» selektioniert wurden, erfolgt die Warenabfuhr und der Ausfuhr der Güter steht nichts mehr im Wege.
  6. Die Waren werden exportiert und die elektronische Veranlagungsverfügung Ausfuhr (eVV Ausfuhr) wird vom e-dec Export System des BAZG aufbereitet.
  7. Die eVV’s können vom Exporteur manuell auf dem Zollserver abgeholt werden, was entsprechend mühsam ist. Ab einer gewissen Anzahl lohnt sich deshalb eine automatisierte Abholung mittels einer Software für eVV.
    Diese eVV-Belege gelten für den Exporteur als Ausfuhrnachweis (auch «Ausfuhrzolldeklaration» oder «Ausfuhrdeklaration» genannt), dass diese Güter exportiert wurden und somit als wichtigen Beweis für die steuerbefreite Ausfuhr aus der Schweiz.
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Was tun bei einem Ausfall des Zollcomputers

Bei einer Störung oder einem Ausfall des Zollcomputers können Sie keine Daten mehr senden oder erfassen und erhalten in diesem Fall auch keine Ausfuhrliste, die Sie für den Export brauchen. In dringenden Fällen können Sie die für solche Fälle vorgesehene Pannenlösung in Betracht ziehen.
Lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag: Wie Sie im Notfall die e‑dec Export Pannen­lö­sung richtig anwenden

2. Ist mit der Erstel­lung der Ausfuhr­liste die Ausfuhr­zoll­an­mel­dung abgeschlossen?

Mit der Erstellung der Ausfuhrliste wird nur der erste Schritt der Ausfuhrzollanmeldung durchgeführt. Viele Exporteure denken, dass sie die Ausfuhrzollanmeldung komplett selber durchführen, indem die e-dec Ausfuhrliste erstellt wird. Ohne eine «Selektion» dieser Ausfuhrliste, also ohne die Anmeldung bei einer Zollstelle, wird die Ausfuhrliste jedoch nicht weiterverarbeitet und verfällt nach 30 Tagen Gültigkeit. Die Ausfuhrliste wird also automatisch vom e-dec System gelöscht. Die Gültigkeit von 30 Tagen beginnt am Tag des Erstellungsdatums oder nach der letzten Korrekturübermittlung der Ausfuhrliste.

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finesolutions-Tipp

Prüfen Sie jeweils, ob die Ausfuhrliste wirklich «selektioniert» wurde und stellen Sie sicher, dass Sie für jede Ausfuhrzollanmeldung eine eVV Export beziehen können. Sie benötigen diesen Ausfuhrnachweis als Beleg, für die steuerfreie Exportrechnung und als Bestätigung, dass die Güter physisch exportiert wurden.

3. Wie verarbeitet der Spediteur meine Ausfuhr­liste für eine korrekte Ausfuhrzollanmeldung?

Unter den Punkten 3 – 5 im Ablauf der einzelnen Schritte einer Ausfuhrzollanmeldung finden Sie die durch den Zolldienstleister oder einen Spediteur durchzuführenden Tätigkeiten. Der Spediteur muss die Daten der Ausfuhrliste der Zollstelle übermitteln, über welche der Grenzübertritt erfolgt. Dies kann eine Inlandszollstelle oder eine Grenzzollstelle sein. Durch die Rückmeldung des Selektionsergebnisses weiss der Spediteur, ob er die Begleitpapiere der Zollstelle vorlegen muss oder er die Sendung sofort ausführen kann.

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finesolutions-Tipp

In der Praxis kann es vorkommen, dass der Spediteur nicht daran denkt, die Begleitdokumente der Zollstelle vorzulegen bei einer «gesperrten» Ausfuhrzollanmeldung. Das Zollfachpersonal kann also die Freigabe dieser Sendung im e-dec Export System nicht bestätigen. Dies wiederum führt zu einer Ausfuhrzollanmeldung, welche zwar selektioniert wurde, aber es erfolgte keine Freigabe und somit wird auch keine eVV Export generiert.

Erst nach Erledigung dieser Aufgabe des Spediteurs und nach erfolgter formeller Überprüfung wird die Freigabe erteilt.

Klären Sie in solchen Fällen mit dem Spediteur ab, wieso Ihre eVV Export nicht bezugsbereit ist und fragen Sie nach dem Selektionsergebnis für diese Ausfuhrzollanmeldung. Es kann vorkommen, dass die Begleitdokumente nicht eingereicht wurden und dies der fehlende Schritt in einer korrekten Ausfuhrzollabwicklung bedeutet. Sofern die Ausfuhrliste «selektioniert» wurde, können Sie auch direkt bei der Zollstelle nachfragen, wieso die eVV Export nicht bezugsbereit ist.

4. Kann eine selektio­nierte Ausfuhr­zoll­an­mel­dung storniert werden?

Wenn die Ausfuhrzollanmeldung selektioniert wurde, kann diese nicht mehr einfach storniert werden. Die Daten der Ausfuhr wurden schon einer Zollstelle übermittelt und somit wurde die Ware für den Export angemeldet.
Sie müssen nun ein Gesuch um Annullation der Ausfuhrzollanmeldung erstellen und dieses Gesuch schriftlich der Zollstelle einreichen.
Mehr über das Gesuch um Annullation, sowie eine Vorlage für das Gesuch finden Sie in unserem Beitrag Veranlagungsverfügung unter der Frage: 6. Was ist zu tun, wenn eine eVV Export nicht abgeholt werden kann?

5. Die eVV Export kann nicht abgeholt werden, was könnten die Gründe dafür sein?

Die einzelnen Parteien, welche im Ausfuhrzollanmeldungsprozess beteiligt sind, müssen alle ihre entsprechenden Aufgaben erfüllen. Wenn ein Schritt nicht sorgfältig und vollständig durchgeführt wird, werden Sie als Exporteur keine eVV beziehen können. Hier finden Sie die Aufzählung, welche Unregelmässigkeiten in der Praxis auftauchen und Sie erhalten Tipps, wie diese am einfachsten zu lösen sind:

  • Fehler bei Ausfuhrzollanmeldung plausibilisieren: Wenn Sie als Exporteur die Daten für die Ausfuhrliste übermitteln, werden diese Angaben einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Mögliche Fehlermeldungen finden Sie in der separaten Fachbegriffserklärung Plausibilitätsfehler.
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Überprüfen Sie die erfassten Daten erneut und stellen Sie sicher, dass die Angaben technisch und fachlich zusammenpassen und korrekt sind. Danach korrigieren Sie die Eingaben oder Sie stellen fest, dass diese richtig erfasst wurden und bestätigen dies mit dem Richtigcode (RICO). Übermitteln Sie die Ausfuhrzollanmeldung erneut und Sie erhalten vom e-dec Export System die Ausfuhrliste mit einer Zollanmeldungsnummer. Diese Nummer wurde zu Beginn des e-dec Export Systems «MRN» (movement reference number) genannt.

Nach Abschluss dieses Schritts erhalten Sie im e-dec Export die Statusmeldung 200: Zollanmeldung erhalten, aber noch nicht selektioniert.

Hinweis: In unserer Übersicht und unseren Texten verwenden wir die offiziellen Rückmeldungstexte des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit (im Beispiel oben: «Status 200 = Zollanmeldung erhalten, aber noch nicht selektioniert»). Diese Rückmeldungen können jedoch in der von Ihnen verwendeten Software auf andere Art benannt sein.

  • Fehler bei Ausfuhrzollanmeldung selektionieren: In diesem Schritt ist es relevant, ob die Ausfuhrzollanmeldung bzw. Ausfuhranmeldung durch einen ZV (Zugelassenen Versender) selektioniert wird, oder direkt bei einer Grenzzollstelle durch das BAZG, falls die Anmeldung durch eine Person/Firma geschieht, welche nicht über den ZV-Status verfügt. In der Schweiz besitzen die meisten Spediteure den ZV-Status. In der Hektik der Exportabwicklung kann es vorkommen, dass der Spediteur die Sendung nicht «selektioniert», resp. keine Daten der Zollstelle übermittelt für dieses Ausfuhrgeschäft. Somit bleibt Ihre Ausfuhrzollanmeldung im Status 200 «Zollanmeldung erhalten, aber noch nicht selektioniert».
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finesolutions-Praxistipp

Fragen Sie direkt beim Spediteur nach, der die Sendung ausführt, wieso die Selektion dieser Ausfuhrzollanmeldung nicht gemacht wurde. Wichtig ist, dass Sie dies innerhalb der 30-tägigen Gültigkeitsfrist der Ausfuhrliste erledigen, da die Ausfuhrliste sonst gelöscht wird. Der Zolldienstleister oder Spediteur muss in solchen Fällen ein Gesuch um Nachselektion bei der Zollstelle beantragen, was innerhalb der 30-tägigen Frist möglich ist.

Sobald die Ausfuhrliste selektioniert wurde (auch bei einer nachträglichen Selektion) erhalten Sie im e-dec Export die Statusmeldung 211: Zollanmeldung selektioniert.

  • Fehler bei Ausfuhrzollanmeldung selektionieren / Selektion = gesperrt: Via e-dec Export System wird dem Spediteur (ZV) das Selektionsergebnis mitgeteilt. Bei «gesperrten» Sendungen, müssen die Begleitdokumente der Zollstelle vorgelegt werden. Es kann vorkommen, dass der Spediteur die Begleitdokumente nicht einreicht, weil er die Belege in ein falsches Fach gelegt hat oder weil er schlichtweg vergessen hat, dass er diese noch der Zollstelle abgeben muss für die «gesperrte» Sendung. Durch das Zollfachpersonal kann also keine Freigabe der Zollanmeldung erteilt werden und Sie als Exporteur warten darauf, dass eine eVV Export abgeholt werden kann. Eine zweite Möglichkeit ist: Der Spediteur hat die Begleitpapiere der Zollstelle vorgelegt und das Zollfachpersonal findet Unstimmigkeiten, welche korrigiert werden müssen. Diese Information sollte durch den Spediteur an Sie als Exporteur weitergegeben werden, damit Sie die Korrektur mit dem entsprechenden Korrekturgrund übermitteln können. Falls der Spediteur vergisst, Ihnen die Korrekturanforderung des Zolls mitzuteilen, wird die Ausfuhrzollanmeldung auch nicht weiterverarbeitet. Beachten Sie jedoch, dass gewisse nicht abgabenrelevante Korrekturen jeweils vom Zoll abgelehnt werden können.
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Rufen Sie Ihren Spediteur an und fragen Sie nach dem Selektionsergebnis Ihrer Ausfuhrzollanmeldung. Sofern das Ergebnis «gesperrt» war, teilen Sie dem Spediteur mit, dass Sie keine eVV erhalten haben und fragen Sie nach, ob der Spediteur die Begleitdokumente eingereicht hat oder eine Korrektur der Ausfuhrliste verlangt wird von der Zollstelle. Danach können die nötigen weiteren Schritte durchgeführt werden.

Beachten Sie aber, dass bei einer Selektion mit Anschluss an ein Transitdokument die eVV erst nach 4-5 Tagen bezugsbereit ist. Es lohnt sich also, diese Zeitspanne abzuwarten, bevor Sie sich mit dem Spediteur in Verbindung setzen.

6. Was kann ich tun, wenn meine Ausfuhr­zoll­an­mel­dung nicht «selektio­niert» wurde?

Sofern Sie feststellen, dass Ihre Ausfuhrzollanmeldung nicht «selektioniert» wurde, gibt es verschiedene Möglichkeiten, um dieses Problem zu beheben:

  • Innerhalb der 30-tägigen Gültigkeitsfrist der Ausfuhrliste: Sie sollten als Exporteur immer prüfen, ob Sie für jeden Exportvorgang eine eVV Export abholen konnten, da die eVV Export Ihr Beweisdokument ist für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung. Prüfen Sie dies immer innerhalb der 30-tägigen Frist, in welcher die Ausfuhrliste gültig ist. Stellen Sie fest, dass eine Ausfuhrzollanmeldung nicht selektioniert wurde, sprechen Sie mit dem Spediteur. Eventuell hat der Spediteur eine eigene Ausfuhrzollanmeldung übermittelt und nicht Ihre Ausfuhrliste verwendet. In diesem Fall müssen Sie sich um die eVV Export kümmern und dafür sorgen, dass dieser Exportnachweis bei Ihnen korrekt abgelegt wird und mit der Sendung verknüpft wird (Prüfspur zum Geschäftsfall). Hat der Spediteur aber keine Ausfuhrzollanmeldung erstellt, teilen Sie ihm mit, dass er ein Gesuch um Nachselektion bei der entsprechenden Zollstelle einreichen soll. Dies geschieht in schriftlicher Form und es wird zuerst angefragt, ob es erlaubt ist, die Ausfuhrzollanmeldung nachträglich der Zollstelle zu übermitteln. Innerhalb der 30-tägigen Frist werden viele dieser Gesuche gutgeheissen und der Spediteur kann (mit Erlaubnis der Zollstelle) auch nach physischer Warenausfuhr, die Selektion durchführen. Ein Gesuch bedeutet, dass Gebühren entstehen und es sollte wirklich nur in Ausnahmefällen vorkommen, dass ein Gesuch um Nachselektion beantragt werden muss. Eine Ausfuhrzollanmeldung muss grundsätzlich immer vor Export der Güter übermittelt werden.

 

  • Nach Ablauf der 30-tägigen Gültigkeitsfrist der Ausfuhrliste: Eine nachträgliche Selektion ist nicht mehr möglich, da diese Ausfuhrliste im e-dec System gelöscht wurde, auch wenn Sie diese Ausfuhrzollanmeldung als Exporteur in Ihrer Softwarelösung noch anschauen können. Sofern keine Selektion erfolgt innerhalb der 30 Tagen Gültigkeitsfrist, verfällt die Ausfuhrliste. Sie benötigen als Exporteur aber trotzdem einen Beweis für die steuerfreie Exportlieferung. Es gilt die Beweismittelfreiheit und Sie können mit verschiedenen Dokumenten belegen, dass diese Güter ausgeführt wurden.
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Da verschiedene Transportdokumente, Auslieferbestätigungen, etc. auch im Nachhinein erstellt werden können, empfehlen wir Ihnen für diese Lieferung bei Ihrem Kunden die Importpapiere zu verlangen. Auf den offiziellen Zollbelegen importseitig ist immer sehr detailliert beschrieben, welche Güter im Bestimmungsland eingeführt wurden. Diese Zollbelege können meistens nicht nachträglich oder durch verschiedene Parteien ausgestellt werden. Damit Sie als Exporteur Ihrer Nachweispflicht nachkommen, legen Sie diese Dokumente zum entsprechenden Geschäftsfall ab. Somit können Sie bei einer späteren Überprüfung den Import im Bestimmungsland beweisen. Dies bedeutet auch, dass die Güter ausgeführt wurden, auch wenn Ihnen im Einzelfall dieser Ausfuhrnachweis für die schweizerische Ausfuhrzollanmeldung fehlt.

Dieser Fall sollte aber so gut wie nie vorkommen, sofern Sie Ihre Kontrollen der Veranlagungsverfügungen rechtzeitig durchführen und bei fehlenden eVV innerhalb der 30-tägigen Frist reagieren.

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4 Beiträge zu «Ausfuhrzollanmeldung»

Mona W. 17. Dezember 2020

Guten Tag,
Sehr spannender Artikel. Wir müssen oft Ausfuhrdeklaration ablaufen lassen, da die Sendung kurzfristig storniert wird. Kann es langfristige konsequezen für den Exporteur / Deklarant haben, wenn regelmässig die AD's auslaufen? Wird dies beim EZV notiert? oder kann man da unbegrenzt und unbedenklich dies verfallen lassen, wenn kein Export stattfindet?
Guten Tag Frau W.
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion. Schön, dass Sie diesen Beitrag mit Interesse gelesen haben und Ihre Frage ist natürlich berechtigt. Wenn Sie die Ausfuhrlisten jeweils verfallen lassen, ist dies absolut kein Problem und die Daten werden auf dem Zollserver nach 30 Tagen gelöscht. Sie können dies beliebig oft so handhaben, ohne mit Konsequenzen zu rechnen.
Ich hoffe, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Beratungsteam gerne zur Verfügung.
Herzliche Grüsse
Lea Derendinger

Kun Lanker 15. September 2020

Guten Tag
Ihr Artikel hat mir sehr geholfen. Können Sie mir bitte erklären: 1. welche Vorteile und Nachteile gibt es wenn der Spediteur die Ausfuhrliste für den Absender erstellt? 2. Lohnt es sich, den Spediteur zu beauftragen, die Ausfuhrliste zu erstellen anstatt selber?
Freundliche Grüsse
K. Lanker

Elin Meier | 16. September 2020

Sehr geehrter Herr Lanker

Vielen Dank für Ihren Kommentar und Ihre Fragen. Es freut uns sehr, wenn unser Fachbeitrag für Sie nützlich war. Nachfolgend finden Sie unsere Erläuterungen zu Ihren Fragen:

Wenn Sie einen Spediteur/Zollagent mit der Erstellung einer Ausfuhrliste beauftragen, zahlen Sie entsprechend Dienstleistungsgebühren pro Ausfuhrzollanmeldung. Alle Angaben für die Erstellung der Ausfuhrliste müssen dem Spediteur/Zollagent mitgeteilt werden, sofern nicht alle notwendigen Angaben bereits auf der Exportrechnung vorhanden sind. Da Sie als Exporteur für die korrekte Abwicklung Ihrer Ausfuhren verantwortlich sind, sollte ein Kontrollmechanismus aufgegleist werden, um zu prüfen, ob für jeden Export eine Ausfuhrzollanmeldung erstellt wurde. Folglich sollten die elektronischen Veranlagungsverfügungen Ausfuhr (eVV's) auf Richtigkeit geprüft werden. Zusätzlich muss sichergestellt werden, dass die Ausfuhr eVV's abgeholt und rechtskonform archiviert werden.

Wenn Sie mit Hilfe einer Softwarelösung die Ausfuhrliste selber erstellen, sind viele dieser Punkte bereits abgedeckt. Grundsätzlich können die für die Erstellung der Ausfuhrliste benötigten Daten aus Ihrem ERP-System an unsere Zollsoftware mit oder ohne Schnittstelle übermittelt werden. Der beauftragte Spediteur/Zollagent muss lediglich die von Ihnen erstellte Ausfuhrliste einlesen und dem Zollamt elektronisch übermitteln. Das Abholen der eVV's und die rechtskonforme Archivierung wird mit unseren Softwarelösungen automatisch sichergestellt.

Ob es sich für ein Unternehmen lohnt die Ausfuhrlisten selber zu erstellen, hängt unter anderem davon ab, wie viele Ausfuhrsendungen abgewickelt werden. Bei Interesse an unseren Softwarelösungen steht Ihnen unsere Simone Meierhofer gerne zur Verfügung.

Sollten Sie dazu weitere Fragen haben, sind wir gerne für Sie da.

Freundliche Grüsse
Elin Meier