Ausfuhr­liste

Exportabwicklung 10.01.2022 von Fabian Mäder
Lesezeit 16 min Kommentare 2

Die Ausfuhrliste ist ein zentrales Dokument der Ausfuhrverzollung im Schweizer e-dec Export System des BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit). In Deutschland wird es Ausfuhrbegleitdokument genannt. Als Dokument für EU-Ware, die aus der EU ausgeführt wird.

Sofern ein Ausführer eine entsprechende e-dec Software im Einsatz hat, erstellt dieser die Ausfuhrliste selber. Eine solche ist 30 Tage lang gültig und in dieser Frist muss die Sendung «selektioniert» (siehe Punkt 3 im e-dec Ablauf) oder korrigiert werden, ansonsten verfällt die Ausfuhrliste und wird im System des BAZG gelöscht. Es ist nicht nötig, eine Ausfuhrliste zu löschen, sondern Sie warten einfach ab, bis die 30 Tage vergangen sind. Sofern bis dahin keine Selektion stattgefunden hat, erlischt diese automatisch.

Nach erfolgreicher Selektion wird mit den Daten der Ausfuhrliste der Nachweis für den steuerbefreiten Export der Ware in Form der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) erstellt, welche anschliessend vom Exporteur vom Zollserver abgeholt und in elektronischer Form archiviert werden muss.

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Im neuen Verzollungssystem Passar wird die bisherige Ausfuhrliste bis zum 31.12.2025 durch die «Warenanmeldung Ausfuhr (WA-A)» ersetzt.

Dazu haben wir schon erste Informationen aufbereitet: Was sind die Unterschiede zwischen Ausfuhr­liste und Warenanmeldung?

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Unsere Fachbeiträge sollen Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils sehr komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben. Wir sind bestrebt, die Inhalte stets aktuell zu halten, bieten dafür aber keine Garantie.

Der Exporteur ist selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetzgebungen verantwortlich.

1. Kopfdaten

1.1. Versender

Was bedeutet «Versender» in der Ausfuhrliste?

Die genaue Angabe des Versenders ist sehr wichtig, da diese Adresse auch auf der elektronischen Veranlagungsverfügung Ausfuhr erscheint, die nach Abschluss der Zollabwicklung vom Exporteur bezogen werden muss. Eine eVV dient dem Ausführer als:

  • Nachweis für die steuerbefreite Rechnungsstellung
  • Beweis, dass die Güter aus der Schweiz ausgeführt wurden


Die Angabe der Postleitzahl, der MWST-Nummer sowie der UID-Nummer des Versenders/Exporteurs ist dabei ebenso Pflicht.

1.2. Empfänger

Was bedeutet «Empfänger» in der Ausfuhrliste?

In der Ausfuhrliste wird immer der Warenempfänger angegeben. Falls Sie also eine abweichende Rechnungsadresse vorfinden, deklarieren Sie den Empfänger, welcher die physische Güterlieferung erhalten soll.

1.3. Spediteur

Was bedeutet «Spediteur» in der Ausfuhrliste?

Als Spediteur-Adresse wird im Normalfall, sofern die Ausfuhrliste durch den Exporteur selber erstellt wird, diejenige des Versenders angegeben. Wenn eine Ausfuhrliste im Auftrag des Exporteurs durch den Spediteur erstellt wird, setzt der Spediteur in dieser Rubrik seine vollständige Adresse ein.

Diese Rubrik ist nicht zu verwechseln mit dem Feld Transporteur. Der Transporteur muss nicht zwingend erfasst werden. Falls der Transporteur erfasst wird, soll die Adresse des Spediteurs/Frachtführers erfasst werden.

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Was tun ohne Ausfuhrliste?

Bei einer Störung des e-dec Zollcomputers kann es vorkommen, dass Sie keine Ausfuhrliste von Ihrem System erhalten. In einem solchen Fall können Sie entweder warten und es später nochmals versuchen oder in einem dringenden Fall gegebenenfalls das dafür vorgesehene Notfallverfahren anwenden.

Wie das geht und was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie in diesem Beitrag: Wie Sie im Notfall die e‑dec Export Pannen­lö­sung richtig anwenden

1.4 Bestim­mungs­land

Welches Bestimmungsland muss in der Ausfuhrliste erscheinen?

Es ist dasjenige Land aufzuführen, in

  • das die Ware definitiv eingeführt oder
  • dem sie zwischengelagert oder
  • dem sie veredelt wird

Es ist dasjenige Land aufzuführen, in das/welches die Ware definitiv eingeführt und in dem sie zwischengelagert oder veredelt wird.

Falls eine Sendung mit einem Transitdokument via Deutschland (DE) in die USA (US) ausgeführt wird, so gelten die Vereinigten Staaten von Amerika als Bestimmungsland und nicht Deutschland.

1.5. Sicher­heits­daten

Sicherheitsdaten für Sendungen an Bestimmungsländer ausserhalb der EU («Security Amendment»)

Seit Ende 2010 müssen für Sendungen an Empfänger ausserhalb der EU und Norwegen zusätzlich Sicherheitsdaten übermittelt werden. Im Feld “Security” wird der Wert “1” (= ja) deklariert.

Folgende Felder müssen in diesem Falle angemeldet werden:

  • Adresse des Versenders Security
  • Adresse des Empfängers Security
  • UCR-Nummer (Unique Consignment Reference Number, in Deutsch Eindeutige Sendungs-Referenznummer) oder auch Handelskennnummer genannt, wofür die Rechnungs- oder Sendungsnummer verwendet werden kann


Sobald Sie in der Ausfuhrliste ein Bestimmungsland angeben, das nicht im gemeinsamen Sicherheitsraum liegt (Sicherheitsraum: CH, EU, Norwegen), werden die Sicherheitsdaten vom e-dec System verlangt. Ohne diese Sicherheitsangaben zeigt das e-dec Export System einen Plausibilitätsfehler an. In der folgenden Tabelle führen wie alle Felder auf, die optional oder zwingend ausgefüllt werden müssen:

Feldname O=Optional / M=Muss Werte Erläuterungen
Security (O oder M)
  • 0 = nein
  • 1 = ja

Bei Sendungen in ein Drittland  ist dieses Sicherheitsdatenfeld ein Mussfeld. In diesem Falle ist der Wert «1» = ja zu deklarieren.

Kennnummer für besondere Umstände (O)
  • A = Post- und Expressgutsendungen
  • B = Bevorratung von Schiffen und Flugzeugen
  • C = Beförderungsart «Strasse»
  • D = Beförderungsart «Schiene»
  • E = Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte AEO
Optionales Feld. Auch wenn bei Security 1 angegeben wird, muss hier nichts ausgefüllt werden.

UCR (M)
= Handelskenn-Nummer

  • Textfeld
Hier wird eine Rechnungs- oder Dossier-Nummer angegeben, die eindeutig einer Sendung zugewiesen werden kann.
Alternativ kann in unseren Zollsoftware-Lösungen ExpoWin und pZoll auch die automatische Übernahme der Sendungsnummer aktiviert werden für ein Maximum an Komfort.
Versender / Ausführer Security
  • Name (M)
  • Strasse und Hausnummer (M)
  • Adresse Zusatz 1 (O)
  • Adresse Zusatz 2 (O)
  • Postleitzahl (M)
  • Stadt (M)
  • Land (M)
  • Versenderreferenz (O)
  • TIN Nr. Versender / Ausführer (O)
Diese Adressdaten müssen mit denen des Versenders / Ausführers übereinstimmen.
Mit unseren Anwendungen ExpoWin und pZoll lässt sich dieses Feld automatisch befüllen für ein Maximum an Komfort.
Empfänger Security
  • Name (M)
  • Strasse und Hausnummer (M)
  • Adresse Zusatz 1 (O)
  • Adresse Zusatz 2 (O)
  • Postleitzahl (M)
  • Stadt (M)
  • Land (M)
  • Empfängerreferenz (O)
  • TIN Nr. Empfänger (O)
Diese Adressdaten müssen mit denen des Warenempfängers übereinstimmen.
Hinweis: Wenn Strasse und Hausnummer nicht bekannt sind, Wert = N/A eintragen.
Mit unseren Zollsoftware-Lösungen ExpoWin und pZoll lässt sich dieses Feld automatisch befüllen für ein Maximum an Komfort.
UN-Gefahrencode (O)
  • Textfeld
optionales Feld

1.6. Verkehrs­zweig

Welcher Verkehrszweig ist zu verwenden?

In der Ausfuhrliste muss das verwendete Transportmittel angegeben werden, welches beim Grenzübertritt benutzt wird. Zur Auswahl stehen:

Code Verkehrszweig
20 Bahnverkehr
30 Strassenverkehr
40 Luftverkehr
70 Pipelines
80 Schiffsverkehr *
90 Eigenantrieb

* Hinweis: Sofern die Sendung per Strassentransport an einen Seehafen geliefert wird und erst dort auf ein Schiff verladen wird, ist in der Ausfuhrzollanmeldung jedoch Code 30 «Strassenverkehr» anzugeben! Der Grenzübertritt aus der Schweiz erfolgt in diesem Beispiel per Strasse (Lkw).

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1.7. Rechnungs­wäh­rung

Was ist mit Rechnungswährung gemeint?

In der Ausfuhrliste wird die Rechnungswährung der Exportrechnung genannt. Falls ein Exporteur seinem Kunden mit Sitz in der EU in Euro fakturiert, ist hier der Code 2 für Euro anzugeben. Es sind nur folgende Möglichkeiten vorhanden und entsprechend auszuwählen:

  1. Schweizer Franken (CHF)
  2. Euro (EUR)
  3. Andere von EU (SEK, DKK usw.)
  4. US-Dollar (USD)
  5. Andere

Bezieht sich die Zollanmeldung auf mehrere Rechnungen, die in unterschiedlichen Währungen ausgestellt sind, ist der Code derjenigen Währung anzugeben, die den grössten Anteil am Warenwert ausmacht.

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Sofern in den Kopfdaten im Feld Rechnungswährung Euro (EUR) angegeben wird, bedeutet dies nicht, dass die Wertangaben in den Positionsdaten auch in Euro gemacht werden müssen. Die Deklaration des statistischen Wertes erfolgt immer in Schweizer Franken (CHF).

Für die Anwendung der korrekten Umrechnungskurse (Devisenkurse) lesen Sie unseren Blog-Beitrag Warenwert für die Verzollung richtig deklarieren.

2. Positi­ons­daten

2.1. Warenbe­zeich­nung

Was ist eine (korrekte) «Warenbezeichnung» im Sinne des Zolls?

Mittels einer genauen Warenbezeichnung (auch Warendefinition genannt) erklären Sie gegenüber dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG), um welche Ware es sich handelt. Die Warenbezeichnung muss daher möglichst präzise und treffend sein.

Verwenden Sie keine Oberbegriffe oder firmeninterne Bezeichnungen, die der Zoll nicht versteht.

Wenn Sie beispielsweise «Elektronische Geräte» aufführen, gilt diese Warenbezeichnung als zu ungenau, da sie diverse Produkte umfassen könnte. Verwenden Sie stattdessen die genauere Bezeichnung, wie beispielsweise: «Überstromrelais».

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Gute Warenbezeichnungen könnten Bezeichnungen sein, die Unternehmen auf ihren Webseiten zur Anpreisung der Waren verwenden.

2.2. Zollta­rif­nummer

Welche Bedeutung hat die «Zolltarifnummer»?

Im internationalen Warenhandel besitzt jede Ware weltweit eine eindeutige Zolltarifnummer. Diese hat nicht nur eine handelsstatistische Bedeutung, sondern aufgrund der Zolltarifnummer erkennen Sie bei der Exportabwicklung auch, ob allfällige Bewilligungspflichten oder Nicht Zollrechtliche Erlasse beachtet werden müssen.

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Die Zolltarifnummer als Teil der Tarifierung ist so bedeutend, dass wir dieses Thema detailliert beschrieben haben.

Eine Auflistung von häufigen Zolltarifnummern von Ersatzteilen finden Sie in unserem Blogbeitrag «Zolltarifnummer Schweiz für Ersatzteile gesucht?».

In der Ausfuhrzollanmeldung dürfen unter gewissen Umständen die unterschiedlichen Zolltarifnummern zu einer Zollposition zusammengefasst werden (ohne weitere Ausscheidung «owa» oder Mischsendungen OWA genannt). Dies ist aber nur unter folgenden Bedingungen möglich:

  • die Artikel werden in dasselbe Bestimmungsland geliefert
  • der Statistische Wert und die Eigenmasse der Zolltarifnummer, welche zusammengefasst wird liegt unter CHF 1’000 und unter 1’000 kg
  • der Statistische Gesamtwert und die Gesamteigenmasse der zusammengefassten Zolltarifnummer liegt unter CHF 5’000 und unter 5’000 kg
  • die Artikel unterliegen keiner Bewilligungspflicht oder sind nicht von nichtzollrechtlichen Erlassen betroffen

In der Warenbezeichnung der Ausfuhrliste muss bei einer Zusammenfassung von mehreren Zolltarifnummern der Vermerk «OWA» oder «ohne weitere Ausscheidung» ergänzt werden.

2.3. Schlüssel

Was bedeutet der Schlüssel als Zusatz zur Zolltarifnummer?

Nicht bei jeder Zolltarifnummer ist ein statistischer Schlüssel vorgesehen. Sofern im Tares ein Schlüssel angegeben wird, ist dieser zwingend auch in der Ausfuhrliste zu deklarieren. Mit dem statistischen Schlüssel werden weitere Unterscheidungsmerkmale aufgezeigt.

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Beispiel CD-ROM

CD-ROM (optischer Datenspeicher) der Zolltarifnummer 8523.4900

Schlüssel Zusatz
911 Mit aufgezeichneten Daten oder Programmen, von der für automatische Datenverarbeitungsmaschinen verwendeten Art (z. B. Betriebs- und Verarbeitungsprogramme, Datenbanken, Informationen aller Art, ausgenommen Spiele)
912 Spiele (Unterhaltungsprogramme)
999 andere

2.4. Handels­waren oder Nichthandelswaren

Was heisst Handelswaren oder Nichthandelswaren in der Zollanmeldung?

Oftmals ist den Exporteuren nicht ganz klar, wann das Kennzeichen bei Handelswaren gesetzt werden muss und wann nicht. Hier finden Sie die Erklärung dazu:

Der Begriff Handelswaren in der Ausfuhrzollanmeldung ist nicht zu verwechseln mit «Handelswaren im Präferenziellen Warenursprung». Dort spricht man oft von Handelswaren, wenn Güter eingekauft und unverändert (ohne Bearbeitung) wieder exportiert werden. Im Zollthema Präferenzieller Warenursprung finden Sie weitere Informationen dazu.

In der Ausfuhranmeldung ist dieser Begriff jedoch anders zu verstehen: Handelswaren werden in der Aussenhandelsstatistik erfasst, Nichthandelswaren werden nicht berücksichtigt.

Grundsätzlich müssen zur Ausfuhr angemeldete Waren statistisch erfasst werden. Somit ist in den meisten Fällen «Handelswaren» anzugeben. Nur Güter, welche in der sog. «Befreiungsliste» genannt werden, gelten als Nichthandelswaren wie z. B. (nicht abschliessend):

  • Waren zur Ausbesserung, Reparatur
  • Hilfsgüter in Katastrophenfällen
  • Geschäftspapiere
  • Warenproben (Erprobungswaren) und Warenmuster, welche den Musterbestimmungen entsprechen

Wenn Sie als Exporteur diese Güter als «Nichthandelswaren» deklarieren, müssen Sie den Grund dafür immer im Feld Warenbezeichnung angeben. Beispiel: Defekter Transformator (zur Reparatur).

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Auch wenn keine Rechnungsstellung erfolgt, sind die Güter als Handelswaren anzumelden, ausgenommen Güter aus der Befreiungsliste. Auch Ersatzlieferungen und kostenlose Nachlieferungen werden als Handelswaren erfasst.

2.5. Eigenmasse

Was bedeutet die «Eigenmasse»?

Die Deklaration des richtigen Gewichtes in der Ausfuhrzollanmeldung bereitet vielen Exporteuren Schwierigkeiten, da Begriffe wie «Eigenmasse» und «Rohmasse» nicht verstanden werden. Hier finden Sie die Erklärungen dazu:

Eigenmasse: entspricht dem reinen Warengewicht, ohne Umschliessungen, ohne Füllmaterial und ohne Warenträger.

  • Konservendosen, Flaschen, Tuben, Spulen, Warenhalter usw. gehören nicht zur Eigenmasse.
    Bei verpackten Waren ist grundsätzlich die auf den Verpackungen ausgewiesene Einfüllmenge anzugeben.
  • Flüssigkeiten, die ausschliesslich zur Konservierung der Ware dienen (z. B. Salzlake, Essigaufguss) gehören nicht zur Eigenmasse.
    Es ist egal, ob diese Flüssigkeit mit der Ware genossen wird oder nicht.
  • Wenn hingegen die Flüssigkeit noch andere Zutaten als diejenigen, die zur Konservierung erforderlich sind (z. B. Fruchtsaft, Saucen) enthält und eindeutig zum Gericht gehört, ist diese Bestandteil der Eigenmasse.
Beispiele Erläuterung
Eigenmasse eines Elektromotors: Sie legen den Elektromotor ohne jegliche Verpackung auf die Waage und erhalten somit die Eigenmasse für die Zollanmeldung.
Eigenmasse einer Tube Zahnpasta: Sie lesen die Nettofüllmenge von der Verpackung ab und verwenden diese als Eigenmasse für die Ausfuhrdeklaration.
Oliven im Glas in Salzlake eingelegt: Sie nehmen die ausgewiesene Einfüllmenge der Oliven (auch als Abtropfgewicht bezeichnet) als Eigenmasse für die Ausfuhrliste. (Ohne Glas und ohne das Gewicht der Salzlake).
Weisse Bohnen an Tomatensauce in Konservendosen: Die Tomatensauce gehört zur Eigenmasse der Bohnen dazu und das Einfüllgewicht inkl. Tomatensauce muss verwendet werden  (ohne das Gewicht der Konservendose).
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Die Eigenmasse ist nicht mit dem Nettogewicht gemäss Taraverordnung zu verwechseln. Die Definition des Nettogewichtes gemäss Taraverordnung weicht ab und ist hauptsächlich bei Nettoveranlagungen im Import massgebend.

2.6. Rohmasse

Wie ist die «Rohmasse» definiert?

Die Rohmasse entspricht dem Bruttogewicht. Sie setzt sich zusammen aus der Eigenmasse der Ware und dem Gewicht aller Umschliessungen, des Füllmaterials und der Warenträger.

Nicht zur Rohmasse gehören eigentliche Beförderungsmittel wie Transportbehälter, wiederverwendbare Transporthilfsmittel (EUR-Paletten), Verankerungskonstruktionen etc.

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Im Sinne einer Praxis-Vereinfachung akzeptiert die Zollbehörde, dass auf den Zolldokumenten die Gewichtsangaben, sowohl mit wie auch ohne die Einberechnung der Transporthilfsmittel notiert werden kann. Wichtig ist aber hier die Nachvollziehbarkeit des Sendungsgewichtes.

Die Rohmasse in der Zollanmeldung ist nicht zu verwechseln mit dem frachtpflichtigen Gewicht (Frachtgewicht). Das frachtpflichtige Gewicht wird durch Spediteure auf dem Volumengewicht berechnet.

2.7. Statis­ti­scher Wert

Was bedeutet der «Statistische Wert» und wie wird dieser berechnet?

In der Ausfuhrliste wird der statistische Warenwert in Schweizer Franken verlangt. Dieser ist nicht gleichzustellen mit dem effektiven Verkaufspreis der Güter.

Der Statistische Warenwert wird wie folgt berechnet:

Verkaufspreis gemäss Exportrechnung

  • Verpackungskosten
  • Fracht- und Versicherungskosten bis Schweizer Grenze
  • Sonstige Kosten bis zur Schweizer Grenze (z. B. für Zertifikate etc.)


Vom Statistischen Wert abzuziehen sind:

  • Schweizer MWST (steuerfreier Export) und andere Steuern und Abgaben
  • Rabatte und Skonti


Die Deklaration erfolgt immer in gerundeten Zahlen (ganze Franken) und die Rundungsregeln für Rappen lautet: immer abrunden für die Anmeldung in der Ausfuhrliste. Welcher Umrechnungskurs für die Zollanmeldung verwendet werden muss, erfahren Sie im Blogartikel Warenwert richtig deklarieren.

2.8. Veranla­gungstyp

Was bedeutet «Veranlagungstyp»?

Mittels des e-dec Systems können die Waren in verschiedenen Zollverfahren ausgeführt werden. Folgende Veranlagungstypen stehen für die Exportzollanmeldung zur Verfügung:

Die wichtigsten Veranlagungsarten (für Normalveranlagung) im Überblick und kurz erklärt:

Veranlagungstyp Normalveranlagung Die Sendung wird definitiv ausgeführt.
Normalveranlagung mit
Ausbesserung
Die Sendung wird zur Reparatur ins Ausland verschickt.
Oder es erfolgt eine Ausfuhr, nachdem die Reparatur
in der Schweiz stattgefunden hat.
Normalveranlagung mit Antrag
Rückerstattung VOC Abgabe
Mit der definitiven Ausfuhr wird gleichzeitig für
VOC-haltige Waren Rückerstattung von VOC beantragt.
Normalveranlagung mit
Antrag Rückerstattung
Monopolgebühren
Mit der definitiven Ausfuhr von alkoholhaltigen Waren
wird die Rückerstattung von Monopolgebühren beantragt.
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Beispiel einer Ausfuhrliste mit Antrag auf VOC Rückerstattung:

2.9. Packstücke

Was ist in der Rubrik Packstücke (Art, Anzahl, Nummer) anzugeben?

Hier wird die Verpackungsart angegeben, die Markierung der Packstücke und wie viele Verpackungen vorhanden sind. Es wird unterschieden, ob Sie verpackte oder unverpackte Waren versenden:

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Beispiele für Packstücke

➀ Verpackte Waren:

Geben Sie die Art der Verpackung, die Anzahl Packstücke und die Markierung an.

Beispiel: Palette, 1-3, MARK-17845/1-3

➁ Verpackte Waren in Container:

Geben Sie die Art der Verpackung «Container» an und deklarieren Sie die Anzahl der Container und die eindeutige Containernummer.

Beispiel: Container, 1, HLBU123456 1

➂ Unverpackte Waren:

Anstelle der Art der Verpackung geben Sie «nicht verpackt (NE)» an. Im Feld Anzahl Packstücke geben Sie eine 1 an (weil es ein numerisches Feld ist und eine Anzahl angegeben werden muss) und im Feld Zeichen (Nummern) schreiben Sie «lose».

Beispiel: nicht verpackt (NE), 1, lose

④ Beigepackte Waren:

Falls im e-dec System die Gesamtanzahl der Packstücke in der ersten Position angeben wird, dann können die weiteren Positionen als «Beipack» gekennzeichnet werden.

Beispiel: Geben Sie in der ersten Position die Art der Verpackung, die Anzahl Packstücke und die Markierung an.
Palette, 3, 12345

Geben Sie in der zweiten Position (Beipack) die gleiche Art der Verpackung und Markierung an wie in der ersten Position, als Anzahl deklarieren Sie den Wert «null» 0.
Palette, 0, 12345

Falls mehrere Güter in verschiedenen Packstücken beigepackt werden ist darauf zu achten, dass immer nur ein Packstück mit Anzahl und der jeweiligen Markierung aufgeführt wird und die entsprechenden Positionen in diesem Packstück beigepackt werden.

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Beispiel für Packstück mit Anzahl und der jeweiligen Markierung
  • Erste Position: Palette, 1, 12345
  • Erste Beipackposition: Palette, 0, 12345
  • Zweite Position: Karton, 1, 12346
  • Zweite Beipackposition: Karton, 0, 12346


Hinweis:  Die Anzahl der Packstücke auf Ihrer Ausfuhrliste muss mit den Angaben der Versanddokumente (Speditionsauftrag, Rechnung, Packliste, etc.) übereinstimmen.

2.10. Bewilli­gungs­pflicht­code

Was ist mit dem «Bewilligungspflichtcode» gemeint?

Mit dem Bewilligungspflichtcode sagen Sie aus, ob Ihr Ausfuhrgeschäft einer Bewilligungspflicht unterstellt ist oder nicht.

Wir hören immer wieder folgende Aussage: Sofern «Code 0 bewilligungsfrei» nicht funktioniert, so kannst Du einfach «Code 2 bewilligungsfrei gemäss Deklarant» anmelden.

Dies ist zwar aus technischer Sicht korrekt, da sonst ein Plausibilitätsfehler im e-dec Ausfuhrsystem erfolgt, aber oftmals wurden

  • weder die Güter
  • noch die länderspezifischen Sanktionsmassnahmen
  • noch die Sanktionslisten (Black Lists) mittels Sanktionslistenprüfung kontrolliert.

In diesem Fall ist eine «blinde» Deklaration des Codes 2 zu vermeiden und die nötigen Abklärungen sind vor der Übermittlung der Ausfuhrliste zu treffen.

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Software Tipp

Wenn Sie mehr über weitere wichtige Rechtsgrundlagen im Export (Bewilligungspflicht, Sanktionsmassnahmen, Prüfung von Dual-Use-Gütern, etc.) erfahren wollen, lesen Sie unser Zollthema Compliance dazu. Im Weiteren finden Sie viele Informationen zu den verschiedenen Sanktionslisten und der damit verbundenen Sanktionslistenprüfung in den entsprechenden Zollbeiträgen. Gerade eine solche Prüfung kann sehr effizient und revisionssicher mit einer passenden Software erledigt werden!

2.11. Pflicht­feld Nichtzoll­recht­liche Erlasse-Code

Was ist beim NZE (Nicht Zollrechtliche Erlasse)-Pflichtcode zu erfassen?

Als Nichtzollrechtliche Erlasse (NZE) werden Rechtsgrundlagen bezeichnet, welche bei der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waren zu beachten sind, jedoch nicht auf der Zollgesetzgebung basieren. Dazu gehören gegen 150 – zum Teil ganz unterschiedliche – Rechtserlasse, wie das Abfallrecht, das Heilmittelgesetz, etc. Je nach Rechtserlass muss der NZE codiert werden.

2.12. Unterlagen

Welche Unterlagen sollten in der Ausfuhrliste aufgeführt werden?

Auch wenn die Rubrik «Unterlagen» nicht zwingend deklariert werden muss, so sollte im Hinblick auf den Steuernachweis sichergestellt werden, dass der rote Faden von der Rechnungsstellung bis hin zur Steuerabrechnung gegeben ist.

Führen Sie daher Ihre Handelsrechnung, wenn möglich immer mit auf, damit der Bezug vom Geschäftsfall zur Veranlagungsverfügung Ausfuhr hergestellt werden kann.

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Wie wir Ihnen bei diesem Thema helfen können

Wenn Sie den Verzollungsprozess in Ihrem Unternehmen vereinfachen und Sendungen rascher abwickeln wollen, lohnt sich eine e-dec Software. Wir bieten Ihnen dazu entweder unsere Windows-basierende Lösung «ExpoWin» oder das in SAP-integrierte «pZoll» an. Sie ersparen sich damit das manuelle Abtippen von Daten in die Verzollungsapplikation und minimieren die Fehlerquellen.

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2 Beiträge zu «Ausfuhrliste»

Hegglin Benedikt 17. August 2023

Hallo,

muss ich die Ausfuhrliste welche wir als zugelassener Versender selber erstellen bei uns in der Firma aufbewahren/archivieren?
Ist das Pflicht und benötige ich diese zwingend z.B. bei einer Revision?
Sehr geehrter Herr Hegglin

Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.

Bitte beachten Sie, dass Aufbewahrungspflicht von Daten und Dokumenten im Zollgesetz (ZG) sowie in der Zollverordnung (ZV) verankert ist. Der Artikel 94 der ZV schreibt vor, welche Daten und Dokumente aufbewahrungspflichtig sind. In Ihrem Fall sind das unter anderem die Zollanmeldungen und Begleitdokumente. Der Artikel 95 der ZV definiert die Aufbewahrungspflichtigen Personen, nämlich Sie als anmeldepflichtige Person. Des Weiteren schreibt der Artikel 96 der ZV die Aufbewahrungsdauer Ihrer Ausfuhrliste vor. Wir empfehlen Ihnen, obwohl im Artikel 96 von 5 Jahren die Rede ist, Ihre Dokumente 10 Jahre aufzubewahren, da weitere Dokumente ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden müssen, darum sollten Sie dies beispielsweise auch bei Ihren Ausfuhrlisten gewährleisten. Bitte nehmen Sie auch zur Kenntnis, dass die Zollstelle bei einer Revision auch die Ausfuhrliste von Ihnen verlangen kann.

Besten Dank und freundliche Grüsse

Fabian Mäder