Nachdem Sie die Optimierungen aufseiten Ihrer Lieferanten durchgeführt haben, werden Sie feststellen, dass die Qualität Ihrer Veranlagungsverfügungen um ein Vielfaches besser wird. Dennoch wird es noch vorkommen, dass der Zolldeklarant bei der Erfassung der eVV Importdaten einen Fehler in der Zollanmeldung macht.
Die Zusammenführung der eVV Import mit dem entsprechenden Geschäftsfall ist für Schweizer Importeure Pflicht (Prüfspur). Es ist also auch wichtig, dass Sie
- den Abgleich der Lieferantenrechnung mit der eVV Import durchführen
- und Verzollungsfehler erkennen
Die eVV Import kann in den meisten Fällen innert der Korrekturfrist von 30 Tagen korrigiert werden.
Teilen Sie dem Zolldeklaranten eine Falschverzollung rechtzeitig mit und bitten Sie um eine Korrektur der entsprechenden eVV. Ob eine eVV korrigiert werden darf, entscheidet die Zollstelle, über die die Waren importiert wurden.
Dafür muss der Zolldeklarant der Zollstelle ein Gesuch um Korrektur stellen, das folgende Mindestangaben beinhalten muss:
- Begehren des Beschwerdeführers: Was soll geändert werden?
- Begründung: Weshalb ist die Veranlagungsverfügung fehlerhaft?
- Angabe der Beweismittel: alle Belege einreichen, inkl. angefochtener eVV als PDF-Datei
- Unterschrift des Gesuchstellers oder seines Vertreters
Eine kostenlose Vorlage für ein Gesuch um Korrektur der eVV Import finden Sie in unserem Fachbeitrag Veranlagungsverfügung unter der Frage:
Wie korrigiere ich eine fehlerhafte Veranlagungsverfügung?
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