Chartera Output - wie Sie Zollquittungen herunterladen
Mit dem neuen Chartera Output können Sie elektronische Zollquittungen Import und Export kostenlos vom BAZG-Server herunterladen. Wir zeigen, wie es geht und geben Praxistipps zur Aufbewahrung.
Viele Verantwortliche in Unternehmen denken, dass die elektronische Veranlagungsverfügung (eVV) Import durch das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) erstellt wird. Darum vertrauen sie darauf, dass die Angaben in dieser «Zollquittung» korrekt sein müssen.
Doch die Verzollung im Import wird meist von einem Zolldeklaranten durchgeführt, der Angestellter einer Speditionsfirma oder einer Verzollungsagentur ist. Die Daten, die der eVV Import zugrunde liegen, werden aufgrund der Angaben in der ausländischen Lieferantenrechnung erfasst. Oft fehlen in diesen Lieferantenrechnungen wichtige Angaben, was zu Falschverzollungen führen kann. Dadurch können Ihnen unnötige Kosten entstehen.
In diesem Artikel bringen wir Ihnen näher, wie Sie Falschverzollungen umgehen und Zollkosten in der Schweiz, in Deutschland und weiteren Ländern sparen können. Erfahren Sie ebenfalls, wie Sie mit einer Zollkosten-Analyse schnell Klarheit schaffen.
Prüfen Sie Ihre Lieferantenrechnungen! Dann werden Sie feststellen, dass von vielen ausländischen Lieferanten
Diese Lieferantenrechnung bildet jedoch die Grundlage für die Verzollung und damit für die eVV Import. Aufgrund dieser Daten werden die Mehrwertsteuerabgaben sowie die Zölle / Zollabgaben beim Käufer der Waren (Importeur) erhoben. In vielen Firmen werden die Veranlagungsverfügungen direkt in der Buchhaltung verwaltet. Die Daten, welche als Erhebungsmerkmale der Kosten im Import dienen, werden von der Buchhaltung oft nicht oder nur ungenügend kontrolliert. So kann es vorkommen, dass Sie jahrelang zu viele Zollabgaben bezahlen. Und das betrifft die Einfuhrverzollung in jegliches Land, egal ob:
Mit unseren Tipps entwickeln Sie ein einfaches System, das Sie dabei unterstützt, Zölle (auch Einfuhr- oder Importzölle) zu sparen.
Wir empfehlen Ihnen: Nehmen Sie die Lieferanten in die Pflicht und fordern Sie die Mindestangaben auf den grenzüberschreitenden Rechnungen! Verankern Sie diese Mindestangaben in Ihren Allgemeinen Einkaufsbedingungen (AEB) oder halten Sie die entsprechenden Punkte im Vertrag mit Ihrem Lieferanten fest.
Mindestangaben der grenzüberschreitenden Rechnung:
Optional, jedoch hilfreich für den Zolldeklaranten/Verzollungsdienstleister:
Sie können diese Aussenhandelsdaten auch mit jeder Bestellung beim Lieferanten einfordern. Wichtig: Verlangen Sie die notwendigen Daten von Ihren Lieferanten und überprüfen Sie, ob die Informationen auf der Rechnung vollständig sind.
Teilen Sie Ihren Lieferanten ausserdem mit, dass Sie Mehrkosten der Zollabgaben zurückbelasten werden, die durch falsche Angaben in deren Rechnungen entstehen.
So können Sie von vornherein zu hohe Zölle vermeiden oder diese im Nachgang absetzen.
Gerade EU-Lieferanten, die hauptsächlich in der EU Waren verkaufen, kennen sich mit Aussenhandelsdaten selten gut aus. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung innerhalb der EU werden diese Informationen oft nicht benötigt. Dies führt dazu, dass viele Aussenhandelsdaten in der Lieferantenrechnung fehlerhaft deklariert werden. Auch Lieferanten aus dem asiatischen Raum stellen ungenügende Rechnungen aus, da sie die Angaben für eine korrekte Importverzollung in die Schweiz (Veranlagungsverfahren) schlichtweg nicht kennen.
Sie kaufen bei einem Lieferanten aus Taiwan Pumpen ein, welche für die Herstellung von Kühlschränken der Zollposition 8418 verwendet werden.
Ihr Lieferant erwähnt in der Rechnung immer die sechsstellige Zolltarifnummer 8418.99 «Teile zu Kühlschränken». Er hat wahrscheinlich nachgeschaut, welche Güter Sie herstellen und kennt sich mit der Tarifierung von Waren nicht aus.
Da in der Rechnung zudem keine aussagekräftige Warenbezeichnung vorhanden ist, kann der Zolldeklarant nicht erkennen, dass diese Lieferung Pumpen der Tarifnummer 8413.8130 enthält. Folglich werden in der eVV Import die Angaben zu «Teilen zu Kühlschränken» mit der (falschen) Zolltarifnummer gemäss der Lieferantenrechnung erfasst.
Wenn Sie also Pumpen im Gewicht von jährlich 20’000 Kilogramm einkaufen (Die Schweiz kennt noch den Gewichtszoll), sieht die Zollabgaben-Berechnung wie folgt aus:
Aufgrund der Falschangabe der Zolltarifnummer in der Lieferantenrechnung bezahlen Sie bei diesem Lieferanten also jährlich CHF 6’000 zu viel an Zollabgaben.
Kontrollieren Sie die Angaben in den Lieferantenrechnungen also auf ihre Richtigkeit. Es lohnt sich! Bei vielen Lieferanten werden Sie erkennen, dass Rechnungsinformationen fehlen oder falsch sind.
Wir haben im Praxisbeispiel nur einen Fall beschrieben, den wir bei unseren Überprüfungen von Importbelegen bei Firmen immer wieder feststellen. Es gibt noch viele weitere Fehlerquellen, die Sie bei regelmässiger Kontrolle entdecken werden! Berichtigen die Lieferanten diese Daten werden Sie Ihre Zollabgaben optimieren und die Zollkosten senken.
Oben haben Sie über verschiedene Möglichkeiten gelesen, wie Sie die Aussenhandelsdaten von Ihren Lieferanten einfordern:
Mit einer Checkliste unterstützen Sie Ihre Lieferanten optimal. Die Liste sollte alle benötigten Rechnungsinformationen enthalten. Erklären Sie auch, warum es so wichtig ist, dass diese Angaben korrekt sind.
Natürlich unterstützen Sie nur Lieferanten ohne Angaben oder mit fehlerhaften Angaben in den Rechnungen. Lieferanten, die alle Daten vorbildlich in der grenzüberschreitenden Rechnung ausweisen, schreiben Sie nicht an.
In unserem Fachbeitrag Proforma-Rechnung finden Sie eine vollständige Auflistung der Aussenhandelsdaten, welche auf einer grenzüberschreitenden Rechnung vorhanden sein müssen. Fordern Sie kostenlos die Checkliste Lieferantenrechnung in deutscher und englischer Sprache an.
Damit Sie nicht alle Lieferantenrechnungen «durchkämmen» müssen, können Sie die Optimierung der Zollabgaben auch auf der Basis der Veranlagungsverfügungen durchführen.
Seit der Umstellung auf elektronische Importbelege wegen des Obligatoriums im März 2018 sind bei vielen Firmen die Importdaten in einer eVV-Importsoftwarelösung vorhanden.
Wenn die Software Auswertungsmöglichkeiten anbietet, wie beispielsweise unsere Lösungen ImpoWin oder eDocs (für SAP-Systeme), können Sie sich zuerst auf diejenigen Lieferanten fokussieren, bei welchen Sie regelmässig hohe Zollabgaben bezahlen müssen.
Wenn Ihre Softwarelösung Sie bei den Auswertungen nicht unterstützen kann, führen wir gern die Analyse der Zollkosten für Sie durch. Sie sehen dann Ihre Einsparpotenziale aufgrund Ihrer eVV-Importdaten.
Diese Fehlerquellen haben wir bei diversen Import-Analysen festgestellt:
Wir helfen Ihnen gerne Einsparpotenziale in Ihren Zollkosten ausfindig zu machen.
Nachdem Sie die Optimierungen auf Seiten Ihrer Lieferanten durchgeführt haben, werden Sie feststellen, dass die Qualität Ihrer Veranlagungsverfügungen um ein Vielfaches besser wird. Dennoch wird es noch vorkommen, dass der Zolldeklarant bei der Erfassung der eVV Importdaten einen Fehler in der Zollanmeldung macht.
Die Zusammenführung der eVV Import mit dem entsprechenden Geschäftsfall ist für Schweizer Importeure Pflicht (Prüfspur). Es ist also auch wichtig, dass Sie
Die eVV Import kann in den meisten Fällen innert der Korrekturfrist von 30 Tagen korrigiert werden.
Teilen Sie dem Zolldeklaranten eine Falschverzollung rechtzeitig mit und bitten Sie um eine Korrektur der entsprechenden eVV. Ob eine eVV korrigiert werden darf, entscheidet die Zollstelle, über die die Waren importiert wurden.
Dafür muss der Zolldeklarant der Zollstelle ein Gesuch um Korrektur stellen, das folgende Mindestangaben beinhalten muss:
Wenn immer wieder Falschverzollungen passieren, erteilen Sie dem Zolldeklaranten Verzollungsinstruktionen. Darin teilen Sie ihm alle benötigten Angaben, wie Ihr ZAZ Konto, UID-Nummer… mit und halten die bei Ihren Verzollungen zu beachtenden Punkte fest.
Die Prüfspur zum Geschäftsfall gewährleisten Sie, indem Sie dem Zolldeklaranten auch die Referenznummer (z.B. Ihre Bestellnummer) melden, die auf jeder eVV Import deklariert werden soll. Somit wird die Zuordnung der entsprechenden eVV zum Geschäftsfall vereinfacht und der administrative Aufwand reduziert.
Die Zölle auf Industrieprodukten werden per 01.01.2024 abgeschafft. Dies bedeutet, dass Sie ab Januar 24 keine Zollabgaben mehr bezahlen auf Produkten, welche als Industrieprodukte im Tares definiert sind, namentlich auf Waren der Kapitel 25-97, mit einzelnen Ausnahmen.
Somit wird die Belegkontrolle im Import vereinfacht. Das heisst aber nicht, dass Sie die Inhalte von Lieferantenrechnungen gar nicht mehr prüfen sollten. Es ist nach wie vor wichtig für Sie, dass Sie von Ihren Lieferanten korrekte Angaben zur Zolltarifnummer, zum Ursprungsland etc. erhalten. Sie benötigen diese Informationen bei einer allfälligen Wiederausfuhr. Auch werden zukünftig die Lieferanten nicht mehr freiwillig einen Präferenznachweis erstellen. Dies bedeutet, dass Sie viele Lieferanten verpflichten müssen, einen Präferenznachweis zu erstellen, selbst mit der Abschaffung der Zollabgaben beim Import in die Schweiz.
Lesen Sie mehr zur Abschaffung der Industriezölle in unserem Newsbeitrag: Bundesratsentscheid: Industriezölle werden definitiv per 1.1.2024 abgeschafft.
FineSolutions AG
Kommentare / Fragen?