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BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit)
Das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) ist eine Einheit des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) und ist die schweizerische Zollbehörde. Das Amt trägt wesentlich zur Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung, der Wirtschaft, des Schweizer Staats sowie von Tieren und Pflanzen bei.
In unserem Zusammenhang mit der Zollabwicklung ist das BAZG für importierende und / oder exportierende Unternehmen die zentrale Behörde. Denn sie überwacht die Ein- und Ausfuhr der Waren, erhebt Abgaben und führt die Statistiken des Aussenhandels. Erfahren Sie in diesem Beitrag, wie das BAZG, ehemals EZV (Eidgenössische Zollverwaltung), organisiert ist und wann welche Stelle innerhalb dieser Organisation für Ihr Anliegen zuständig ist. Dabei beschränken wir unsere Ausführungen vorwiegend auf den Handelswarenverkehr, da sich unsere Angebote an Firmen wenden, die diese Verkehrsart nutzen.
1. Kurzportrait BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit)
Das BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit) ist die Schweizer Zollbehörde und hiess bis Ende 2021 EZV (Eidgenössische Zollverwaltung). Es ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) unterstellt, das von 2016 bis 2022 von Altbundesrat Ueli Maurer geleitet wurde. Am 1.1.2023 übernahm Bundesrätin Karin Keller-Sutter, die bis dahin das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) geführt hatte, das EFD und wurde damit «oberste Zöllnerin».
Von 2016 bis Mai 2023 stand das BAZG unter Leitung von Direktor Christian Bock, der umstritten war. Mitte Mai gab der Bundesrat bekannt, dass sich das BAZG per sofort von seinem Zolldirektor Christian Bock trennt. In der Folge wurde es von Bock’s ehemaliger Stellvertreterin Isabelle Emmenegger ad interim geführt. Anlässlich seiner Sitzung vom 30.8.23 hat der Bundesrat die Nachfolge entschieden: Pascal Lüthi wird neuer BAZG-Direktor. Dieser hat die Stelle dann plangemäss angetreten: Pascal Lüthi hat am 1.1.24 seine Stelle als BAZG-Chef begonnen.
Das Bundesamt ist nicht nur für die Erhebung von Zöllen / Zollabgaben, sondern auch für die Sicherheit der Bevölkerung zuständig. Sie schützt die Schweizer Wirtschaft und leistet einen grossen Beitrag zur Einhaltung von Vorschriften in Bezug auf die Umwelt.
Insgesamt beschäftigt das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit rund 4500 Mitarbeitende, welche an den Grenzen, im Inland sowie im Ausland tätig sind.
Ebenfalls publiziert das BAZG auch Analysen über den Schweizer Aussenhandel. Die Aussenhandelsstatistiken entstehen durch das Erfassen der Ein- und Ausfuhrzollanmeldungen im Zollsystem und enthalten diverse Angaben aus den Zollanmeldungen der Schweizer Importeure und Exporteure.
Wir nutzen diese Daten ebenfalls, um Ihnen als Importeur und Exporteur wertvolle Zahlen und Grafiken in Form der interaktiven Aussenhandelsstatistik zur Verfügung zu stellen.
Zudem führt das BAZG Ursprungsüberprüfungen (auch Zollprüfungen genannt) bei Schweizer Exporteuren durch. Diese werden entweder aufgrund der Risikoanalyse durch das BAZG selbst angeordnet oder im Sinne des Amtshilfeverfahrens basierend auf den bestehenden Freihandelsabkommen durch die ausländischen Zollbehörden beauftragt und durch das BAZG durchgeführt.
2. Was ist unter EZV 2026 zu verstehen?
Unter «EZV 2026» versteht man die im Februar 2017 beschlossenen neuen strategischen Grundsätze der Schweizer Zollbehörde. Worin besteht die Strategie?
Konkret hatte die Geschäftsleitung drei Stossrichtungen formuliert, die für die Zollbehörde in den kommenden Jahren massgebend sein werden:
- Agile Ausrichtung auf das Gegenüber dank einfachen, digitalen und effizienten Prozessen;
- Stärkung der Sicherheits- und Kontrollfunktion dank umfassender Automatisierung und optimaler Nutzung der nationalen und internationalen Datenquellen;
- Stärkung der Strafverfolgung dank zentraler Führung, dezentraler Strukturen und modernen Arbeitsinstrumenten.
Dabei möchte die Zollbehörde hauptsächlich die Chancen der Digitalisierung ausschöpfen. Dies immer auch mit dem Ziel, den Nutzen für die Zollkunden zu steigern und deren Kosten zu senken. Die Zollbehörde 2026 soll somit wie folgt umschrieben werden können:
- einfach
- digital
- kostengünstig
Gleichzeitig will die Zollbehörde mehr Sicherheit für die Wirtschaft und für die Bevölkerung bieten. Diese Transformation ist allerdings ein Kraftakt für alle Beteiligten und das Programm DaziT mit der Namensänderung von EZV zu BAZG bildet eines der grössten Veränderungsprojekte in der Geschichte der Bundesverwaltung. Damit betritt die Behörde in vielen Bereichen Neuland und wird auf dem langen Weg sicherlich mit Überraschungen und neuen Problemstellungen konfrontiert. Gemäss dem damaligen Zolldirektor Christoph Bock «sei diese Transformation aber unausweichlich und absolut notwendig». Dafür wurde das umfassende Transformationsprogramm DaziT ins Leben gerufen.
Der Zoll 2026 wird ein völlig anderer sein als zu Beginn des DaziT-Projekts. Wie genau, lässt sich nach mehr als der Halbzeit des Projekts langsam erahnen. Erkennbar ist, dass alle Beteiligten vor einer neuen Ära stehen.
3. Wieso ein neuer Name für die die ehemalige Eidgenössische Zollverwaltung?
Im April 2019 hat der Bundesrat im Rahmen des der Strategie «EZV 2026» folgenden Transformationsprogramms DaziT entschieden, dass die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) umbenannt wird in Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Damit soll die bisherige Organisation auf die neuen Anforderungen ausgerichtet werden, um so ihren Auftrag in einem sich verändernden Umfeld weiterhin erfolgreich zu erfüllen und die Chancen der Digitalisierung zu nutzen. Unter dem neuen BAZG werden Zoll und Grenzwachtkorps zusammengelegt, das heisst, die Unterscheidung zwischen unbewaffneten Zollfachleuten und bewaffneten Grenzwächtern verschwindet.
Der Namenswechsel wurde per 03.01.2022 vollzogen. Das Zollgesetz und die Zollverordnung wurden hinsichtlich der Namensänderung angepasst.
4. Wie verläuft die BAZG Ausbildung?
Die BAZG Ausbildung verläuft mit dem Verschwinden der ehemaligen Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) im Rahmen des Transformationsprogramms DaziT anders als bisher. Denn DaziT erfordert gemäss den Verantwortlichen auch neue Strukturen bei der Ausbildung der zukünftigen BAZG-Angestellten.
Die Zollausbildung findet seit 1934 in Liestal (BL) statt und alle Schweizer Zöllner und Grenzwächter wurden dort ausgebildet. Dies in separaten Ausbildungslehrgängen, fokussiert auf ihr künftiges Aufgabengebiet:
- Zöllner / Zollfachleute lernten den Handelswarenverkehr und waren unbewaffnet
- Grenzwächter lernten die bewaffnete Privatwaren- und Personenkontrolle
Seit Mitte 2021 verläuft die Ausbildung aber anders, weil der Bundesrat im 2019 entschieden hat, dass im Zuge der Transformation Zollfachleute und Grenzwächter den gleichen Job haben werden. Darüber haben wir in diesem Beitrag berichtet: Bundesratsentscheid im Zuge von DaziT: Zollbeamte und Grenzwächter werden gleichen Job haben.
Die Konsequenz aus diesem Entscheid ist, dass die Ausbildung der Zöllner und Grenzbeamten nicht mehr wie bisher getrennt stattfindet, sondern neu vereint. Dazu gibt es auch eine neue Berufsbezeichnung: Fachspezialist/in Zoll- und Grenzsicherheit. Während früher die Aufteilung zwischen Personen- und Warenkontrolle sehr strikt war, wachsen die beiden Berufsbilder im Hinblick auf DaziT näher zusammen. Und eines Tages werden die Absolventen auch die gleiche Uniform tragen und an der Grenze allesamt bewaffnet sein.
Insbesondere der Punkt der Bewaffnung stösst allerdings bei vielen der etwa 2500 bisher unbewaffneten «Zöllner» sauer auf. Denn auch wenn die Verantwortlichen immer wieder betonen, dass es keinen Zwang zu einer Schusswaffenausbildung gäbe, so stellen sich viele die Frage, wo es denn in Zukunft die Arbeitsplätze geben werde ohne Waffe. Auf diese Frage weichen die Verantwortlichen momentan aus und vermerken, dass zivile Zollangestellte, die wie bisher keine Waffe tragen wollen, damit rechnen müssen, an einen anderen Arbeitsort versetzt zu werden.
Doch die Verantwortlichen erhoffen sich durch das neue Berufsbild, auf Lageveränderungen schneller und flexibler zu reagieren und damit einen wesentlichen Beitrag zur Sicherheit der Schweiz zu leisten. Der neue Studiengang sieht eine gemeinsame Basisausbildung für umfassende Kontrollen von Waren, Personen und Transportmitteln sowie einer Spezialisierung in mindestens einem dieser Bereiche vor. Zudem erhoffen sich die Verantwortlichen eine Verbesserung bei der internen Durchlässigkeit sowie bei den Karriereperspektiven im In- und Ausland.
Mittels einer neuen Inseratekampagne hat die Verwaltung ab 2020 im Vorfeld vor dem ersten Studiengang versucht, interessierte Bewerber für dieses neue Berufsbild zu gewinnen:
Offenbar war die Kampagne erfolgreich, denn der erste Lehrgang hat plangemäss im August 2021 begonnen und das Schweizer Fernsehen hat dazu einen Bericht veröffentlicht, den wir in diesem Newsbeitrag zusammengefasst und verlinkt haben: SRF-Bericht vom neuen Studiengang Fachspezialist/in Zoll & Grenzsicherheit.
Auch ein Jahr nach dem Beginn der ersten BAZG Ausbildung im neuen Format hielten die Spannungen zollintern an. Insbesondere die bestehenden «Bürozöllner» wehren sich weiter gegen das neue Einheitsberufsbild: Aufstand bei Zöllnern wegen Zusammenlegung der Berufsbilder?
Deshalb erstaunt es nicht wirklich, dass nach der Trennung von Ex-Zolldirektor Christian Bock im Mai 2023 die Finanzministerin Karin Keller-Sutter zwei Monate später eine Art Marschhalt beschlossen hat und eine externe Überprüfung dieses umstrittenen Einheitsberufsbilds angeordnet: Wird es in Zukunft wieder 2 Zollberufsbilder geben?
Die Zukunft der BAZG Ausbildung ist zurzeit also noch nicht klar definiert und es bleiben die Ergebnisse dieser Auslegeordnung abzuwarten.
5. Wie ist das BAZG organisiert?
Das BAZG wird durch die «Direktion BAZG» (früher Oberzolldirektion OZD bzw. Direktion EZV) in Bern geleitet.
Im Rahmen des seit 2018 laufenden Transformationsprogramms DaziT wurde der Bereich Zoll und das Grenzwachtkorps (GWK) unter dem Bereich «Operationen» zusammengeführt. Durch diese Zusammenführung soll die operative Tätigkeit der Mitarbeiter gestärkt werden. Die Änderungen sind Teil der Weiterentwicklung der Zollbehörde zum Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG). Damit wurde auch gleichzeitig das neue Berufsbild «Fachspezialist/in Zoll und Grenzsicherheit» geschaffen, wie wir es weiter oben beschrieben haben.
6. Was gehört zum Zollgebiet der Schweiz?
Als Schweizer Zollgebiet wird das Gebiet bezeichnet, in dem das BAZG das schweizerische Zollgesetz vollzieht. Es umfasst das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten ohne die Zollausschlussgebiete.
Zollanschlussgebiete sind:
- Ausländische Gebiete, die zum Schweizer Zollgebiet gehören.
Dazu gehören das Fürstentum Liechtenstein und Büsingen (DE).
Zollausschlussgebiet ist:
- Schweizerisches Grenzgebiet, das vom Schweizer Zollgebiet ausgeschlossen ist.
Dazu gehört Samnaun.
7. Welche BAZG-Regionalebenen gibt es?
Im Rahmen der Reorganisation von der EZV hin zum BAZG wurde eine neue Struktur bzw. Organisation mit Regionalebenen aufgebaut, die wie folgt aussieht:
Wie bereits erwähnt, umfasst der Direktionsbereich «Operationen» den Zoll sowie das Grenzwachtkorps (GWK) beziehungsweise die bisherigen Zollkreise und Grenzwachtregionen. Der Bereich Operationen bzw. die neue Regionalstruktur ist in folgende sechs Regionalebenen (früher Zollkreisdirektionen und Grenzwachtregionen) gegliedert:
- Zoll Nord: Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Aargau
- Zoll Nordost: Schaffhausen, Thurgau, Zürich, Zug, Schwyz, Luzern, Obwalden, Nidwalden, Glarus
- Zoll Ost: St. Gallen, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Graubünden, Fürstentum Liechtenstein
- Zoll Süd: Uri, Tessin
- Zoll West: Genf, Waadt, Wallis
- Zoll Mitte: Jura, Neuenburg, Bern, Freiburg, Solothurn
8. Wer ist zuständig für die Erteilung von verbindlichen Zolltarifauskünften?
Das BAZG erteilt auf Ihre Anfrage hin eine verbindliche Zolltarifauskunft. Diese müssen Sie per E-Mail mit dem Fragebogen 40.10 an folgende Adresse senden: tarifauskunft@bazg.admin.ch
Die Anfrage zur Erteilung einer verbindlichen Zolltarifauskunft muss unter anderem folgende Angaben enthalten:
- Umfassende Warenbeschreibung, Zusammensetzung, Herstellungsverfahren, Konstruktion und Funktion der Ware, Aufmachung, Verwendung und
- in Betracht zu ziehende zolltarifarische Einreihung der Ware.
Muster und Proben dürfen Sie nicht einreichen. Falls dies erforderlich wäre, würde das BAZG ein Muster bei Ihnen anfordern. Die Zollbehörde erteilt keine Zolltarifauskünfte für ganze Warensortimente. Sie verweist dafür auf den schweizerischen Zolltarif, den Tares, mit dem Unternehmen die Tarifierung ihrer Produkte selbst übernehmen können.
Die Zolltarifauskünfte des BAZG sind verbindlich. Dies bedeutet, dass Sie für jede Einfuhr und Ausfuhr dieser Güter sicherstellen müssen, dass diese mit der entsprechend definierten Zolltarifnummer importiert oder exportiert werden.
Gerne können wir Ihnen unverbindliche Zolltarifauskünfte erteilen.
Mit unserer Tarifierungsunterstützung nehmen wir Ihnen diese Arbeit ab und tarifieren Ihre Produkte. Sie erhalten von uns ein «Faktenblatt Tarifierung» je Produkt, in dem Sie die rechtlichen Begründungen, die zu unserer Einreihung geführt haben, vorfinden.
9. Wer ist zuständig für Änderungen in der Veranlagungsverfügung?
Wenn Sie bei der Überprüfung Ihrer elektronischen Veranlagungsverfügung (Zoll, MWST oder Ausfuhr) feststellen, dass falsche Angaben in der Zollanmeldung deklariert wurden, müssen Sie ein Gesuch um Änderung der Veranlagungsverfügung bei der Zollstelle einreichen, bei der die Zollanmeldung erfolgt ist. Welche Zollstelle für Ihr Anliegen zuständig ist, finden Sie auf der jeweiligen Veranlagungsverfügung:
Ihr Antrag kann schriftlich oder persönlich bei einer Zollstelle eingereicht werden. Das Antragsschreiben sollte folgende Punkte beinhalten:
- Begehren (was soll geändert werden?)
- Begründung (weshalb ist die Verfügung fehlerhaft?)
- Angabe der Beweismittel (alle Belege einreichen, inkl. angefochtener Veranlagungsverfügung)
- Original-Unterschrift des Antragstellers oder seines Vertreters
Die e-dec-Berichtigungsversion ist im e-dec Import ebenfalls zu versenden. Falls ein Zolldienstleister Ihre Zollanmeldung erstellt hat, muss dieser entsprechend den Korrekturantrag im e-dec für Sie übermitteln.
Gerne prüfen wir Ihr Gesuch auf Richtigkeit, bevor Sie es bei der Zollbehörde einreichen. Falls Sie es wünschen, übernehmen wir auch die ganze Schreibarbeit für Sie und bereiten Ihnen ein Gesuch vor.
9.1. Gebühren
Das BAZG erhebt für Änderung der Veranlagungsverfügung eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von mindestens CHF 22.00 (je Viertelstunde). Bei Rückerstattungen beträgt die Gebühr mindestens CHF 30.00.
Einige Korrekturanträge sind oft aussichtslos und verursachen nur unnötige Kosten und Aufwand. Wenn Sie unsicher sind, ob sich Ihr Gesuch wirklich lohnt, können wir Ihnen dazu gerne unsere Einschätzung geben.
9.2. Fristen
Die Praxishandhabung des BAZG sieht vor, dass die anmeldepflichtige Person eine Korrektur der Veranlagungsverfügung nach Artikel 34 Zollgesetz (ZG) innert 30 Tagen seit Verlassen des Zollgewahrsams bei der entsprechenden Zollstelle einreichen kann. Ist diese Frist verstrichen, kann – gestützt auf Artikel 116 ZG – innert 60 Tagen ab Ausstellung der Veranlagungsverfügung bei der entsprechenden Regionalebene gegen die Verfügung Beschwerde geführt werden.
Das Bundesgericht und das Bundesverwaltungsgericht haben diese Praxishandhabung jedoch schon öfters als rechtlich falsch bewertet, da ein Beschwerdeverfahren nur eröffnet werden kann, nachdem auch eine Korrektur beantragt wurde. Änderungen der Veranlagung seien zwingend im Korrekturverfahren – also innerhalb der 30 Tage seit Verlassen des Zollgewahrsams – zu beantragen.
Wir empfehlen Ihnen: Reichen Sie Korrekturanträge immer innerhalb von 30 Tagen (ab Annahmedatum der Zollanmeldung) bei der Zollstelle ein, falls möglich. Nur so kann diese Korrektur durch die Zollstelle durchgeführt und muss nicht an die nächsthöhere Instanz (Regionalebene) gerichtet werden.
10. Wer ist zuständig für das Gesuch um nachträgliche Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung (EUR.1 oder EUR-MED)?
Wenn Sie bei der Ausfuhr irrtümlicherweise keine Warenverkehrsbescheinigung (WVB) ausgestellt haben, oder wenn die EUR.1 aus formellen Gründen von den Zollbehörden des Bestimmungslandes nicht anerkannt wird, können Sie diese nachträglich erstellen.
Gesuche um nachträgliche Ausstellung müssen Sie bei Ihrer zuständigen Regionalebene schriftlich einreichen. Worauf Sie beim Erstellen einer nachträglichen WVB achten und welche weiteren Belege Sie bei der zuständigen Regionalebene einreichen müssen, lesen Sie in unserem Fachbeitrag EUR.1.
Gerne prüfen wir Ihren Antrag auf Richtigkeit, bevor Sie ihn bei der zuständigen Regionalebene einreichen. Ebenfalls kontrollieren wir, ob insbesondere die Beweismittel zum Nachweis der Präferenzeigenschaft der Ware vollständig sind:
- Präferenzkalkulation (bei gefertigten Erzeugnissen)
- Vorursprungsbelege wie z. B. Lieferantenerklärungen im Inland oder eVV Import
- Präferenznachweise der ausländischen Lieferanten.
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4 Beiträge zu «BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit)»
A. Halimi 26. Januar 2022
Wir haben jetzt den Fall, dass ein Import gemacht wurde, jedoch ohne EUR.1.
Der Deklarant hat uns nicht informiert, dass der Lieferant kein EUR.1 mitgegeben hat. jetzt ist uns das aufgefallen und wir wollten nachträglich ein EUR.1 erstellen lassen. Der Deklarant meint jedoch, dass das nicht mehr möglich ist, da nach einer Beschau, die Zolltarifnummer durch die EZV geändert wurde. Der Deklarant meint, dass nach einer Änderung keine weitere Änderung mehr möglich ist.
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Die Abklärung, ob Ihr Lieferant alle wichtigen Aussenhandelsdaten in der Rechnung aufführt oder auch ob er einen Präferenznachweis (EUR.1) erstellen kann, sollte vor dem Versand durchgeführt werden.
Es ist korrekt, dass eine nachträgliche Präferenzveranlagung nur dann möglich ist, sofern der Nachweis (EUR.1) beim Zeitpunkt des Importes vorliegend war.
Sie können zwar nachträglich eine EUR.1 von Ihrem Lieferanten verlangen, jedoch gilt dieser Präferenznachweis dann nur für einen allfälligen Re-Export oder als Beleg für das Vormaterial für ein Produkt, welches bei Ihnen gefertigt wird. Der Importvorgang ist abgeschlossen und Sie können mit dem EUR.1 keine Zölle zurückfordern oder die Veranlagungsverfügung Import anpassen lassen.
Dies hat nichts mit der falschen Zolltarifnummer zu tun, sondern es ist bei jedem Import der Fall.
Auch empfehlen wir, die Zolltarifnummern auf den Lieferantenrechnungen und Veranlagungsverfügungen auf Richtigkeit zu prüfen, da wir oft sehen, dass die Lieferanten falsche Zolltarifnummern verwenden und Sie als Importeur dann zu hohe und zu tiefe Abgaben bezahlen.
Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und stehen bei weiteren Fragen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Paul Bucherer 9. Juni 2021
Auf Empfehlung des Bundesamts für Kultur (Hr. Benno Widmer) erkundige ich mich bei Ihnen, wie und an wen ich einen Antrag auf Befreiung von Zollabgaben und Mehrwertsteuer für die Einfuhr von Kulturgütern stellen muss, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen werden.
Früher ging dies über die Zollkreisdirektion Basel, Sektion Tarif und Veranlagung, mit dem Formular 11.32 (Zollanmeldung für die zollfreie Einfuhr).
Das Schweizerische Afghanistan-Institut wird von der Stiftung Bibliotheca Afghanica geführt, die der Aufsicht des EDI untersteht und als gemeinnützig anerkannt ist.
Ich danke Ihnen für Ihre Auskunft.
Freundliche Grüsse
Paul Bucherer
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Es freut uns, dass wir vom Bundesamt für Kultur empfohlen wurden und gerne kann ich Ihre Anfrage wie folgt beantworten:
Zuerst ist zu unterscheiden, ob Sie Kulturgüter importieren oder Kunst- und Ausstellungsgegenstände. Dies ist von der Definition her im Zollrecht unterschiedlich und auch die Abwicklung der jeweiligen Importe sind abweichend.
Ob Ihre Produkte unter Kulturgüter fallen und somit dem Kulturgütertransfer-Gesetz unterstellt sind, können Sie mit dem hilfreichen FAQ-Informationsblatt des Bundesamtes für Kultur BAK überprüfen.
Falls Sie jedoch keine Kulturgüter sondern Ausstellungs- und Kunstgegenstände importieren, läuft der Antrag für eine zollbefreite Einfuhr nach wie vor über die entsprechende Zollkreisdirektion mit dem Formular 11.32. Sie finden alle Informationen hierzu auf der Website der Zollverwaltung zum Thema Kunst- und Ausstellungsgegenstände. Dieser Antrag auf Zollbefreiung mit dem Formular 11.32 müssen Sie vor der Importverzollung an die Zollkreisdirektion einreichen.
Ich hoffe, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und ich grüsse Sie freundlich
Lea Derendinger
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