EUR.1
Die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1 ist ein Präferenznachweis und kommt nur für grenzüberschreitende Warenlieferungen unter bestimmten Bedingungen zur Anwendung.
Mit der EUR.1 bemächtigen Sie den Importeur zur zollfreien oder zollbegünstigten Einfuhr und diese dient als Vorursprungsbeleg für präferenziell begünstigte Waren. Die EUR.1 ist nur anwendbar für den Warenverkehr mit Ländern, mit denen die Schweiz / EFTA ein Freihandelsabkommen (FHA) abgeschlossen hat. Zudem müssen die entsprechenden Kriterien des jeweiligen Abkommens erfüllt werden.
Wir erklären Ihnen nachfolgend im Detail alles rund um die EUR.1 aus Schweizer Sicht mit Beispielen. Und was der Unterschied zu anderen Ursprungsnachweisen ist.
1. Was ist eine EUR.1?
Die Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1:
- ist ein Präferenznachweis in Form eines Formulars
- dient dazu, im Bestimmungsland der Ware von Zollvorteilen zu profitieren
- bemächtigt den Importeur zur zollfreien oder zollbegünstigten Einfuhr
Für Sie als Vertreter eines exportierenden Unternehmens ist es wichtig zu wissen, dass die EUR.1 nur anwendbar ist für den Warenverkehr mit Ländern, mit denen die Schweiz / EFTA ein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat. Dazu müssen die entsprechenden Kriterien des jeweiligen Abkommens erfüllt werden.
In welchen Freihandelsabkommen diese Warenverkehrsbescheinigung zur Anwendung kommt und welche weiteren Ursprungsnachweise bestehen, finden Sie unter unserem Zollbegriff Präferenznachweis.
Wenn Sie als importierendes Unternehmen für Ihre Waren Zölle zahlen, lohnt es sich zu prüfen, ob Ihr Lieferant aus dem Ausland eine EUR.1 ausstellen könnte. Denn Ursprungswaren aus Staaten, mit denen ein FHA besteht, können meist zollfrei oder zu reduzierten Zollansätzen eingeführt werden. Die reduzierten Zollansätze sind im Zolltarif – Tares für jedes Land ersichtlich.
Aufgrund der Abschaffung der Industriezölle beim Import von Waren in die Schweiz können mit der EUR.1 hauptsächlich nur noch im Lebensmittelbereich (Zollkapitel 1-24) Zolleinsparungen erzielt werden. Das heisst aber nicht, dass Sie im Industriebereich keine EUR.1 mehr benötigen. Falls Sie die Waren wieder mit Präferenzeigenschaft weiterverkaufen oder in Ihrer Eigenfertigung verwenden, sind Sie trotzdem auf den Präferenznachweis angewiesen.
Sie bestellen Kakaopulver mit einem Zuckergehalt von 20 % der Tarifnummer 1806.1020 von Ihrem Lieferanten aus Deutschland. Dieser Lieferant hat die Kakaobohnen aus Ghana bezogen und bei sich im Betrieb zu Pulver verarbeitet.
- Das Bruttogewicht der Sendung beträgt 1’000 kg
- Der Zollansatz für das Kakaopulver liegt gemäss Tares bei
CHF 14.70 / je 100 kg brutto
- Sie zahlen also für diese eine Sendung
CHF 147.00 Zollabgaben
(1’000 kg : 100 = 10 kg x CHF 14.70)
Im Tares ist für diese Ware aus der EU jedoch auch ein reduzierter Zollansatz vorgesehen, nämlich:
- CHF 0.00 / je 100 kg brutto
Das heisst, wenn Ihr Lieferant aus Deutschland eine EUR.1 ausstellen würde, müssten Sie keine Zollabgaben bezahlen.
Wenn Ihnen Ihr Lieferant aus der EU Waren liefert, die er in einem Land eingekauft hat, mit dem die EU kein Freihandelsabkommen hat, zahlen Sie beim Import in die Schweiz Zoll.
Wenn die Schweiz mit diesem Land jedoch ein Abkommen hat und die Güter würden direkt zu Ihnen geliefert werden, würden Sie vom Abkommen profitieren und die Ware könnte zollfrei importiert werden.
- Lesenswert ist dazu unser Blogbeitrag «Zölle im Import sparen»
Die Präferenzbelege sind aber nicht nur dafür da, dass Sie bei der Einfuhr Zollabgaben sparen.
Wenn Sie die aus dem Ausland eingeführten Vormaterialien für Ihre Produktion weiterverwenden, sind Vorursprungsbelege im Einkauf wesentlich, da Sie diese Vormaterialien in Ihrer Präferenzkalkulation für den Export positiv rechnen können.
- Lesen Sie dazu unseren Blogbeitrag «Präferenzeigenschaft: Die «Zutaten» sind entscheidend.»
2. Was wird mit einer EUR.1 bestätigt?
Sie als Ausführer einer Ware bestätigen mit der EUR.1 den präferenziellen Ursprung der Güter, also dass die Produkte z. B. in der Schweiz vollständig hergestellt oder genügend bearbeitet wurden. Der Nachweis belegt auch, dass das Listenkriterium des Freihandelsabkommens erfüllt wurde und Sie im Besitz der Präferenzkalkulation und der entsprechenden Vorursprungsnachweise sind.
Die unterzeichnende Person haftet für die Richtigkeit der Angaben. Die Präferenzeigenschaft der Güter muss dabei belegbar sein.
3. Was ist der Unterschied zwischen einer EUR.1 und der Ursprungserklärung in der Rechnung?
Anstelle einer EUR.1 können Sie als Exporteur der Waren auch eine Ursprungserklärung in der Rechnung ausstellen, sofern der Warenwert unterhalb der jeweiligen Wertgrenzen des Freihandelsabkommens liegt.
Diese Ursprungserklärung (umgangssprachlich auch Präferenztext, Rechnungserklärung (RE), Ursprungstext, Präferenzsatz oder auch Ursprungssatz genannt), welche auf einer Rechnung oder einem Handelspapier angedruckt wird, ist ein weiterer Präferenznachweis im Sinne der FHA. Wie dieser Text genau lauten soll, ist wiederum in den einzelnen Abkommen festgehalten.
- Falls Sie den Status als Ermächtigter Ausführer haben, gelten für Sie keine Wertgrenzen.
Sofern Sie die Bewilligung für den Ermächtigten Ausführer erlangen möchten, um die Präferenznachweise in vereinfachter Form und ohne Wertgrenzen zu erstellen, unterstützen wir Sie gerne mit unserem Angebot Ermächtigter Ausführer werden / bleiben.
4. Wann wird eine EUR.1 ausgestellt?
Grundsätzlich gilt, dass das Ausstellen eines Präferenznachweises und somit die Nutzung von Freihandelsabkommen für Sie immer freiwillig ist. Sie müssen keine EUR.1 ausfüllen, sondern können die Ware auch ohne versenden. Die Güter werden dann zum normalen Zollansatz im Bestimmungsland verzollt.
Fallen im Bestimmungsland hohe Zollabgaben an, lohnt es sich einen Präferenznachweis auszustellen, sofern Sie geprüft haben, ob die Güter auch wirklich präferenzbegünstigt sind.
Bevor Sie mit dem Ausstellen von Präferenznachweisen beginnen, müssen Sie Ihr Unternehmen darauf vorbereiten. Besorgen Sie sich das dazu benötigte Wissen am Seminar & Webinar Präferenzieller Warenursprung – an einer öffentlichen Veranstaltung oder als Inhouse Seminar / Webinar für Ihre Firma.
Lea Derendinger | Zürich Flughafen
5. Was sind die Voraussetzungen, um eine EUR.1 auszustellen?
Bevor Sie eine EUR.1 ausstellen, sollten Sie sich unbedingt folgende Fragen stellen:
- Welche Zolltarifnummer hat mein Produkt?
- Bezahlen wir oder unser Kunde im Bestimmungsland Zölle auf unseren Waren?
- Hat die Schweiz/EFTA ein Freihandelsabkommen mit dem Bestimmungsland?
- Muss zwingend eine EUR.1 ausgestellt werden oder reicht eine Ursprungserklärung auf der Rechnung?
- Ist diese im entsprechenden Abkommen als Ursprungsnachweis vorgesehen?
Nach diesen ersten Schritten können Sie prüfen, ob Ihre Ware auch wirklich präferenzbegünstigt ist.
Dafür müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:
- Als Bearbeitung wurde mehr als nur eine Minimalbehandlung durchgeführt
- Für die gefertigte Ware wurde eine Präferenzkalkulation erstellt
- Die Vorursprungsbelege (für Vormaterialien aus der Schweiz: Lieferantenerklärungen – bei solchen aus dem Ausland: eVV Import und Präferenznachweis der ausländischen Lieferanten) sind vorhanden
- Die Listenregel wird erfüllt
Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind, können Sie einen Ursprungsnachweis ausstellen.
- Eine präferenzielle Ursprungskalkulation zu erstellen, ist immer mit viel Aufwand verbunden. Prüfen Sie zuerst, ob sich der Aufwand wirklich lohnt und lesen Sie mehr zu diesem Thema unter: Wann «lohnt» sich der Aufwand für eine Präferenzkalkulation?
6. Für welche Länder kann eine EUR.1 ausgestellt werden?
In den Bestimmungen der jeweiligen Freihandelsabkommen ist definiert, welcher Präferenznachweis in welchem Abkommen gültig ist. In den unten abgebildeten Übersichtstabellen des BAZG sehen Sie:
- für welche Länder eine EUR.1 ausgestellt werden kann
- die Gültigkeitsdauer einer solchen
- und welche weiteren Vorschriften zu beachten sind
Eine Übersicht der Freihandelsabkommen, in denen die EUR.1 zur Anwendung kommt, erhalten Sie im Zollbegriff Präferenznachweis.
In fast allen Freihandelsabkommen sind Vereinfachungen für Ermächtigte Ausführer vorgesehen. So können Sie als Ermächtigter Ausführer anstelle einer EUR.1 eine Ursprungserklärung ausstellen. Für gewisse Länder ist bei einer gewünschten Präferenzbestätigung jedoch zwingend eine EUR.1 zu erstellen, da die Rechnungserklärung nicht anerkannt wird (Bsp.: GCC-Staaten wie Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate).
Haben Sie den Status als Ermächtigter Ausführer nicht, können Sie mit gewissen Einschränkungen trotzdem eine Ursprungserklärung erstellen. Sie müssen die klar definierten Wertgrenzen einhalten und die Erklärung muss im Original unterschrieben werden. Auch der Wortlaut ist je nach Land genau vorgeschrieben. Übersteigt der Sendungswert die Wertgrenze, dürfen Sie keine Rechnungserklärung ausstellen.
Im Abkommen mit Japan und China dürfen nur Ermächtigte Ausführer eine Rechnungserklärung ausstellen. Alle anderen Firmen ohne diesen Status müssen die papiergestützten Präferenznachweise erstellen, um von Zollvorteilen zu profitieren:
- CH-Japan:
EUR.1 in englischer Sprache, für nicht Ermächtigte Ausführer - CH-China:
EUR.1 CN (spezielles Formular) in englischer Sprache, für nicht Ermächtigte Ausführer
Denken Sie daran: falls im Bestimmungsland keine Zölle erhoben werden, oder wenn die Zollabgaben minimal sind, lohnt sich das Ausstellen eines Präferenznachweises nicht. Es kann aber sein, dass Ihr Kunde auf die Präferenzeigenschaft der Güter angewiesen ist, da er diese in sein Produkt verbaut oder reexportiert.
Sie denken darüber nach, den Status als Ermächtigter Ausführer zu beantragen? Die Bewilligung für den Erhalt dieses Status wird nicht ohne Weiteres erteilt und es müssen gewisse Vorbereitungen innerhalb der Firma getroffen werden. Gerne beraten wir Sie, ob sich der Aufwand für Sie lohnt und falls ja, unterstützen wir Sie gerne bei der Beantragung.
7. Für welche Länder kann keine EUR.1 ausgestellt werden?
Es gibt Länder, in welchen diese Warenverkehrsbescheinigung nicht anerkannt wird. Für diese Lieferungen sind nur Ursprungserklärungen auf der Rechnung als Präferenznachweis vorgesehen (Bsp.: Hongkong, Südkorea, Philippinen, Indonesien, Kanada, Singapur, Ecuador).
Zudem gibt es zahlreiche Länder, mit denen die Schweiz / EFTA kein Freihandelsabkommen abgeschlossen hat (Bsp.: USA). Für diese können Sie natürlich keinen Präferenznachweis ausstellen. Eine EUR.1 für eine Lieferung in die USA würde von der Zollbehörde auch nicht beglaubigt / gestempelt werden.
8. Darf ein Ermächtigter Ausführer eine EUR.1 ausstellen?
Grundsätzlich sollten Sie als Ermächtigter Ausführer keine EUR.1 ausstellen, da dies zusätzlichen administrativen Aufwand für Ihr Unternehmen und auch für die Zollbehörden generiert.
Sie besitzen als Ermächtigter Ausführer eine Bewilligung und müssen sich an die vorgeschriebenen Pflichten durch den EA-Status halten. Sie erhalten von der Zollbehörde eine Vereinfachung mit dieser Bewilligungsnummer und falls Sie diese Vereinfachung oftmals nicht nutzen, kann Ihnen die Bewilligung wieder entzogen werden. Die Vereinfachung ist nämlich, dass Sie keine Warenverkehrsbescheinigung erstellen müssen, sondern die Rechnungserklärung anwenden dürfen, egal bei welchem Warenwert.
- Nur in einem Freihandelsabkommen ist die Rechnungserklärung nicht vorgesehen:
Abkommen EFTA-GCC-Staaten
(Bahrain, Katar, Kuwait, Oman, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate)
Einige Länder, wie z. B. die Türkei, verlangen immer wieder eine EUR.1 und akzeptieren die Rechnungserklärung nicht als Präferenznachweis. Im Abkommen EFTA-Türkei ist aber klar festgehalten, dass Ermächtigte Ausführer die Ursprungserklärung auf der Rechnung andrucken dürfen und keine EUR.1 erstellen müssen.
Empfehlung des BAZG vom 5. September 2022: Die Türkischen Zollbehörden beanstanden vermehrt Ursprungserklärungen und EUR.1 in welchen die Bezeichnung «Türkei» verwendet wird. Deshalb empfiehlt das BAZG entweder den ISO-Code TR zu verwenden oder «Türkiye» anstelle von «Türkei» zu deklarieren.
9. Wer darf eine EUR.1 ausstellen?
Grundsätzlich wird die EUR.1 durch den Exporteur der Ware ausgestellt. Sie können aber auch einen Vertreter (Bsp. Spediteur) beauftragen, diese in Ihrem Namen auszustellen.
Dafür müssen Sie dem Vertreter eine entsprechende Vollmacht zusenden. Diese ist sendungsbezogen und wird dem Schweizer Zoll mit der EUR.1 zur Beglaubigung (abstempeln) vorgelegt. Die Verantwortung für die Richtigkeit tragen jedoch immer Sie als Ausführer.
Sie als Ausführer müssen auf Verlangen der Zollbehörde jederzeit alle zweckdienlichen Unterlagen zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Ware, sowie der Erfüllung der Voraussetzungen des entsprechenden Freihandelsabkommens, vorlegen können. Dazu gehören unter anderem Vor-Ursprungsnachweise von ausländischen Lieferanten oder Lieferantenerklärungen für aus der Schweiz bezogene Ware.
10. Muss die EUR.1 vom Schweizer Zoll beglaubigt werden?
Ja. Beim Export müssen Sie oder Ihr Frachtführer/Spediteur die EUR.1 grundsätzlich beim Grenzübertritt der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhrzollanmeldung zur Beglaubigung (stempeln) vorlegen. Ist Ihr Spediteur «Zugelassener Versender», kann er diese für Sie auch bei einer Inlandzollstelle beglaubigen lassen.
Beim Import in die Schweiz wird die von Ihrem Lieferanten ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung durch den Zolldeklaranten auf formelle Richtigkeit überprüft. Wenn Sie einen Spediteur oder Verzollungsdienstleister für die Importverzollung beauftragt haben, ist dies die Aufgabe des Zolldeklaranten.
Trotz der Abschaffung der Industriezölle ist es für Sie als Importeur von Waren noch wichtig, dass Sie Präferenznachweise für Ihre eingekauften Produkte erhalten. EU-Lieferanten haben in einigen Fällen aufgehört eine EUR.1 zu erstellen, für die Lieferungen in die Schweiz, weil ja keine Zölle auf Industrieprodukten erhoben werden.
Verlangen Sie weiterhin von Ihren Lieferanten Präferenznachweise, dort wo Sie auf diese angewiesen sind. Also entweder, weil Sie die Produkte unverändert weiterverkaufen und Ihren Kunden wiederum eine EUR.1/Ursprungserklärung mitliefern möchten oder sofern die Vormaterialien in ein gefertigtes Endprodukt eingebaut werden und Sie auf die Präferenzeigenschaft angewiesen sind, damit Ihr hergestelltes Produkt die Präferenz erfüllt.
11. Gibt es eine digitale oder elektronische EUR.1?
Für den Export aus der Schweiz ist die Erstellung einer elektronischen / digitalen EUR.1 noch nicht möglich. Die EUR.1 muss nach wie vor auf ein offizielles Formular des BAZG ausgedruckt werden, mit fortlaufender Nummerierung oben rechts. Sie muss im Original den Sendungspapieren beigelegt werden, damit diese vom Zoll vor der Ausfuhr der Waren beglaubigt wird. Im Bestimmungsland muss auch das Originalformular vorliegend sein, damit Sie von einer zollfreien oder zollbegünstigten Einfuhr profitieren können.
Im Handelsabkommen CH-UK ist die elektronische / digitale EUR.1 vorgesehen (siehe Artikel 20 bis), jedoch können beim Export aus der Schweiz noch keine elektronischen EUR.1 erstellt werden:
Folgende Länder (für den Import in die Schweiz massgebend) erstellen bereits digitale Warenverkehrsbescheinigungen. Sie finden die wichtigsten Informationen und Bemerkungen dazu in der nachfolgenden Tabelle:
Klicken um Tabelle zu öffnen
Land | Einf.Datum | Bemerkungen |
---|---|---|
Italien | 01.03.2021 |
|
Norwegen | 15.12.2020 |
|
Türkei | 08.04.2020 |
|
UK | 01.09.2021 |
|
Ukraine | 01.01.2021 |
|
Marokko | 12.01.2021 |
|
12. Wo kann ich ein EUR.1 Formular bestellen?
Das Bundesamt für Bauten und Logistik ist die zentrale Vertriebsstelle für Bundespublikationen. Im Shop Bundespublikationen können Sie das EUR.1 Formular für die Ausfuhr bestellen. Die Formulare haben eine eindeutige Nummerierung und Sie können die EUR.1 mit einer Vorlage am PC und einem Laserdrucker erstellen.
Es gibt drei Blätter in einem Formular-Satz:
- Blatt: Original (begleitet die Ware bis ins Bestimmungsland)
- Blatt: Kopie für den Exporteur (muss der Zollstelle nicht vorgelegt werden)
- Blatt: Kopie für die Ausfuhrzollstelle (wird bei der Ausfuhrzollstelle bei der Beglaubigung entfernt und verbleibt beim Zoll)
13. Wie fülle ich eine EUR.1 aus?
Hier finden Sie die Erklärung zu den einzelnen Feldern:
Klicken um Tabelle zu öffnen
Vorderseite | |
---|---|
Feld 1 Ausführer |
Name, vollständige Anschrift und Staat des Ausführers |
Feld 2 Bescheinigung für den Präferenzverkehr zwischen der Schweiz und siehe Feld 5 | Hier muss nichts ausgefüllt werden. |
Feld 3 Empfänger (optional) |
Name, vollständige Anschrift und Staat des Empfängers |
Feld 4 Ursprungsstaat |
Ursprungsstaat der Ware (Staat, Staatengruppe oder das Gebiet, als dessen bzw. deren Ursprungswaren die Waren gelten) Achtung: Der Ursprung verändert sich durch den Import in die Schweiz NICHT. Wenn die Ware beispielsweise in China produziert wurde, bleibt der Warenursprung China. |
Feld 5 Bestimmungsstaat |
Bestimmungsstaat der Ware (Bestimmungsstaat, -staatengruppe oder -gebiete) Hier ist der entsprechende Vertragspartner anzugeben. Für Lieferungen in ein EU-Land ist die Abkürzungen EU, CE oder UE zu verwenden. Für Lieferungen in die Türkei soll das Wort «Türkiye» oder der ISO-Code TR verwendet werden. |
Feld 6 Angaben über die Berförderung (optional) |
Angaben zur Beförderung der Ware. |
Feld 7 Bemerkungen |
Auszufüllen im Freihandelsabkommen EFTA-Mexiko. Falls nach dem revidierten PEM-Übereinkommen CH-EU die Präferenzeigenschaft ermittelt wurde, wird hier der Vermerk «Transitional Rules» angebracht. |
Feld 8 Laufende Nummer; Zeichen, Nummer, Anzahl der Packstücke; Warenbezeichnung |
Die Waren sind so genau zu bezeichnen, dass ihre Nämlichkeit festgestellt werden kann. Unter der letzten Eintragung ist ein waagrechter Strich zu ziehen. |
Feld 9 Rohgewicht |
Bruttogewicht (Rohmasse, Rohgewicht) der Ware in kg, l, etc. |
Feld 10 Rechnungen (optional) |
Rechnungsnummer |
Feld 11 Sichtvermerk der Zollbehörde | Wird durch die Zollbehörde ausgefüllt. |
Feld 12 Erklärung des Ausführers |
Ort, Datum und Originalunterschrift (Der Unterzeichner erklärt, dass die vorgenannten Waren die Voraussetzungen erfüllen, um diese Bescheinigung zu erlangen) |
Aufgrund unserer neusten Erkenntnisse und nach unseren Abklärungen mit dem deutschen Zoll, wird empfohlen auf die Länderbezeichnung CE für Europäische Union zu verzichten und EU oder UE als Bezeichnung zu verwenden. Lesen Sie dazu unseren Newsbeitrag Beanstandungen von Präferenznachweisen mit «CE»
Rückseite (Blatt 2 + 3): Die Rückseite enthält die Erklärung des Ausführers, worin er die Richtigkeit der ausgestellten WVB erklärt) | |
---|---|
Erstes Leerfeld (Beschreibung des Sachverhalts) |
Aus dieser Angabe muss ersichtlich sein, dass die Waren die vorgesehenen Ursprungsregeln des Freihandelsabkommens erfüllen. Statt einer detaillierten Umschreibung kann der Vermerk «Alle Kriterien erfüllt, um einen Ursprungsnachweis auszustellen» angegeben werden. |
Zweites Leerfeld (Beweismittel) |
Hier wird bestätigt, dass alle Unterlagen vorliegen, welche den Präferenzursprung belegen/nachweisen. «Belege liegen beim Exporteur» |
Unten rechts |
|
Eine Übersicht über die besonderen Ausfüllvorschriften für die EUR.1 je Land und Freihandelsabkommen sehen Sie hier:
14. Wie kann ich die EUR.1 korrigieren?
Wenn Sie beim Ausfüllen einer EUR.1 merken, dass Sie etwas Falsches eingetragen haben oder sich verschrieben haben, dürfen Sie diese Angaben auf keinen Fall radieren, überschreiben oder mit Tipp-Ex arbeiten. Die falschen Eintragungen müssen Sie also durchstreichen und gegebenenfalls die richtigen Eintragungen neu hinzufügen.
Formelle Fehler dürfen grundsätzlich nur vom Ausführer (also von Ihnen), oder bei Vorliegen einer Vollmacht, vom Vertreter (z.B. Spediteur) behoben werden.
Jede Änderung muss von der Schweizer Ausfuhrzollstelle bestätigt werden (Zollstempel bei den korrigierten Stellen). In der Praxis sehen wir aber oft, dass die Korrektur durch die Zollstelle nicht beglaubigt wird, weil es zum Beispiel vom Zöllner übersehen wird. Werden die Korrekturen in der EUR.1 vom Schweizer Zoll nicht bestätigt, wird das EUR.1 im Bestimmungsland nicht akzeptiert.
Achtung: Es gibt zudem Länder die per se korrigierte EUR.1 nicht akzeptieren. Daher empfehlen wir Ihnen, lieber eine neue EUR.1 zu erstellen, anstatt die falschen Eintragungen zu korrigieren.
15. Gibt es eine Vorlage für die EUR.1?
Ja. Gerne stellen wir Ihnen unsere PDF-Vorlage für die Erstellung einer Schweizer EUR.1 (Vorder- und Rückseite) mit einer Ausfüllhilfe (Stand November 2021) per E-Mail zu. Bitte beachten Sie, dass wir diese nur für die Browser von Google (Chrome) und Microsoft (Edge) unter Windows-Betriebssystemen (10, 11) getestet haben. Mit anderen Browsern und Betriebssystemen funktioniert sie allenfalls nicht (Texte fehlen, sind verzerrt etc.).
Die Vorlage kann auch für die Erstellung der EUR.1 CN verwendet werden, da die Formularfelder identisch sind.
- Welche Punkte speziell bei der CN-Erstellung beachtet werden müssen, finden Sie unter der Frage: EUR.1 CN für den Export nach China – was ist speziell zu beachten?
Unsere EUR.1‑Vorlage
- Sparen Sie Zeit beim Ausfüllen
- Inklusive hilfreicher Anleitung
- Übernehmen Sie Texte einfach in die Vorlage
Hier finden Sie ein Muster (Vorderseite) einer EUR.1 im Verkehr zwischen der Schweiz und der EU:
In der folgenden Abbildung können Sie sehen, wie die Rückseite einer EUR.1 Schweiz-EU korrekt ausgefüllt wird:
16. Muss die EUR.1 in der Zollanmeldung erfasst werden?
Ja. In der Ausfuhrzollanmeldung ist die EUR.1 mit der Nummer zu vermerken, damit sie in der Ausfuhrliste e-dec Export in den Kopfdaten als «Vorpapier» erscheint.
Auch bei importierten Gütern muss der Präferenznachweis in der Einfuhrliste erfasst werden und ist danach in der eVV Import im Feld «Unterlagen» für den Importeur zu erkennen. Der Präferenzantrag oder die Verzollung mit Präferenznachweis muss vom Spediteur/Verzollungsdienstleister zum Zeitpunkt der Einfuhr gemacht werden.
17. EUR.1 CN für den Export nach China – was ist speziell zu beachten?
Wenn Sie nicht Ermächtigter Ausführer sind, können Sie für Exporte nach China die spezielle Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 CN ausstellen. Die formellen Anforderungen dafür finden Sie hier:
- Sprache: Vorderseite muss in englischer Sprache ausgefüllt werden
- Zolltarifnummer: In der Rubrik 8 benötigt es eine Angabe der sechsstelligen Zolltarifnummer je Position
- Positionen: Die Positionen müssen nummeriert sein und dürfen nicht mehr als 50 Positionen enthalten
- Jede Position muss das Ursprungskriterium enthalten (WO, WP oder PSR):
- WO = wholly obtained (gewonnen)
- WP = wholly produced (hergestellt)
- PSR = product specific rules (bearbeitet gemäss Liste)
- Abschlusslinie: Es ist eine Abschlusslinie unter die Auflistung der Positionen in Rubrik 8 zu ziehen
- Rubrik 3 und Rubrik 10 sind zwingend auszufüllen
Die EUR.1 CN Formulare wurden per 1. September 2021 angepasst. Verwenden Sie keine alten Formulare mehr, welche vor der Änderung noch gültig waren, um Zollprobleme in China zu vermeiden. Im Shop Bundespublikationen können Sie die seit 01.09.2021 gültigen Formulare bestellen.
Sind Sie Ermächtigter Ausführer, dürfen Sie die Rechnungserklärung mit dem speziellen Wortlaut und der Serialnummer ausstellen. Im Warenverkehr nach China, müssen Sie sich als Ermächtigter Ausführer jedoch vorher für den «EACN-Datenaustausch» registrieren.
18. Was kann ich machen wenn die EUR.1 verloren gegangen ist?
Falls eine EUR.1 auf dem Transportweg verloren geht, gibt es die Möglichkeit ein «Duplikat» erstellen zu lassen. In der Rubrik 7 ist folgender Vermerk anzubringen: DUPLICATE. Das neu ausgefüllte Formular ist mit einem Gesuch für ein Duplikat bei der zuständigen Regionalebene einzureichen. Folgende Unterlagen müssen mitgeschickt werden:
- Das ausgefüllte EUR.1 mit Vermerk «Duplikat»
- Der Ausfuhrnachweis (eVV Export und Frachtbriefdoppel)
- Angabe der Nummer des ZAZ Kontos, auf welche die Gebühren verrechnet werden
19. Kann eine EUR.1 nachträglich ausgestellt werden?
Wenn Sie bei der Ausfuhr irrtümlicherweise keine EUR.1 ausgestellt haben, können Sie diese nachträglich erstellen. Dies kann auch erfolgen, wenn die Warenverkehrsbescheinigung aus formellen Gründen von den Zollbehörden des Bestimmungslandes nicht anerkannt worden ist.
In der Erklärung des Ausführers auf der Rückseite müssen Sie Ort und Zeitpunkt der Warenausfuhr sowie den Grund der nachträglichen Ausstellung angeben.
In Rubrik 7 ist der Vermerk «NACHTRÄGLICH AUSGESTELLT» in entsprechender Sprache anzugeben.
Gesuche um nachträgliche Ausstellung müssen Sie mit folgenden Belegen bei Ihrer zuständigen Regionalebene einreichen:
- Der ausgefüllten EUR.1 mit Vermerk «ISSUED RETROSPECTIVELY»
- Dem Ausfuhrnachweis (eVV Export und Frachtbriefdoppel)
- Kopie der Exportrechnung
- allen Beweismitteln zum Nachweis der Präferenzeigenschaft der ausgeführten Waren (Präferenzkalkulation bei gefertigten Erzeugnissen und dazugehörige Vorursprungsnachweise wie z. B. gültige Lieferantenerklärungen im Inland oder eVV Import und Präferenznachweis der ausländischen Lieferanten / Für Handelswaren müssen die gültigen Vorursprungsnachweise eingereicht werden)
Die oben genannten Unterlagen werden auch bei einer Ursprungsüberprüfung durch die Zollbehörde eingefordert. Dies bedeutet also, dass Sie für eine nachträgliche Beantragung alle Unterlagen einreichen müssen, wie bei einer Ursprungsüberprüfung.
Prüfen Sie zuerst, ob sich der Aufwand für eine nachträgliche EUR.1 wirklich lohnt, oder ob Sie lieber die Zollabgaben im Bestimmungsland für Ihren Kunden rückvergüten. Wir sehen häufig Anträge an die Regionalebenen der Zollbehörde für eine nachträgliche EUR.1 Erstellung, bei welchen der Aufwand nicht im Verhältnis zu den Einsparungen der Zollabgaben steht. Oftmals wird auch vom Spediteur verlangt, dass eine solche erstellt wird. Denken Sie daran: Die Präferenzdeklaration ist freiwillig und Sie müssen dies nicht tun, damit die Sendung verzollt werden kann. Es fallen dann einfach Zollabgaben seitens Ihres Kunden an.
Falls zum Zeitpunkt der Einfuhr in die Schweiz keine EUR.1 vorliegt, können Sie die Sendung provisorisch abfertigen lassen. Mit der provisorischen Veranlagung werden die Abgaben sichergestellt und gleichzeitig wird eine Frist gesetzt. Innerhalb dieser Frist kann Ihr Lieferant den Präferenznachweis nachträglich liefern. Die Sendung wird bei Vorlage des Präferenznachweises, innerhalb der festgelegten Frist, zum Präferenzzollansatz verzollt.
Wenn eine an sich mögliche Präferenzveranlagung unterblieb (z. B. aus Versehen oder weil noch kein formell gültiger Ursprungsnachweis vorlag und auf eine provisorische Veranlagung verzichtet wurde), kann Ihnen Ihr Lieferant trotzdem nachträglich einen Präferenznachweis im Original ausstellen. Zwar zahlen Sie dann für den Import dieser Sendung die Zollabgaben zum Normalansatz, aber Sie haben für Ihre Ware, die unverändert wieder ausgeführt wird oder als Vormaterial für eine Ursprungsware dienen soll, den notwendigen Vorursprungsbeleg. Achtung: dieser muss durch Sie auf formelle Gültigkeit geprüft werden!
20. Was ist der Unterschied zwischen EUR.1 und EUR MED?
Die EUR-MED Warenverkehrsbescheinigung (WVB EUR-MED) als Präferenznachweis wird nur im Zusammenhang mit Lieferungen innerhalb der PAN-EURO-MED Freihandelszone verwendet.
- EURO-MED Länder (Mittelmeerländer und Westbalkanländer):
Ägypten, Albanien, Algerien, Bosnien und Herzegowina, Färöer Inseln, Georgien, Israel, Jordanien, Kosovo, Libanon, Marokko, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Syrien, Tunesien, Ukraine, Westjordanland und Gazastreifen - PAN-Zone (Paneuropäische Freihandelszone):
EU, EFTA (Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein), Türkei
Zusammen bilden die EURO-MED Länder und die PAN-Zone die PAN-EURO-MED Freihandelszone. Die Präferenzeigenschaft der Güter kann jedoch nicht in jedem Land uneingeschränkt weiterverwendet werden (Kumulierung oder Kumulation), und somit ist bei einer Ausstellung des EUR-MED Formulars immer die EURO-MED Matrix zu beachten:
Wenn alle beteiligten Länder und Gebiete untereinander das EURO-MED Ursprungsprotokoll bzw. das PEM-Übereinkommen anwenden, ist eine Kumulation möglich.
Die Kumulation innerhalb der PAN-EURO-MED Zone ist die komplexeste Ursprungsermittlung überhaupt. Wenn Sie unsicher sind, ob Sie kumulieren können oder dürfen, fragen Sie bei uns nach. Wir unterstützen Sie gerne und effizient bei der Erstellung einer Präferenzkalkulation im Sinne der EURO-MED. Diese ist nicht gleich zu erstellen wie eine Präferenzkalkulation für ein bilaterales Freihandelsabkommen, da es diverse Eigenheiten zu beachten gilt. Bei Unsicherheit empfehlen wir, eher keine WVB EUR-MED zu erstellen, da jeder Präferenznachweis auch von den Zollbehörden überprüft werden kann. Sie müssen als Exporteur in der Lage sein, die EURO-MED Präferenz zu belegen und müssen die Kumulation verstanden haben.
Diagonale Kumulation/Eigenfertigung
Sie stellen eine Dampfturbine der Tarifnummer 8406 her und möchten diese nach Marokko exportieren. Ihr Kunde in Marokko verlangt von Ihnen einen EUR-MED Präferenznachweis.
Dampfturbine Stückliste:
Kondensator | Import aus Deutschland mit EUR.1 | CHF 350 | 35 % |
Pumpe | Einkauf von CH-Lieferanten mit Lieferantenerklärung (mit Kumulationsvermerk) | CHF 150 | 15 % |
Turbine | Import aus China mit Präferenznachweis | CHF 150 | 15 % |
Weitere Teile | Ohne Präferenznachweis | CHF 100 | 10 % |
Herstellkosten & Gewinn CH | CHF 250 | 25 % | |
Ab-Werk-Preis | CHF 1'000 | 100 % |
Dampfturbine Kalkulation
Das Listenkriterium gemäss Freihandelsabkommen EFTA-Marokko lautet:
- Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.
- Es dürfen also maximal 40 % Drittland-Waren in der Stückliste enthalten sein.
In dieser Kalkulation ist der Kondensator aus der EU, die Turbine aus China und die «weiteren Teile» als Drittlandsanteil zu werten, was ein Gesamtanteil von Drittland-Waren von 60 % bedeutet. Sofern der Kondensator aus der EU mit einem Präferenznachweis EUR-MED importiert wird, kann dieser Anteil als Präferenzwaren im Sinne von einer EURO-MED Kalkulation verwendet werden. Die Kumulation innerhalb der PAN-EURO-MED Zone wird angewendet und bei einem EUR-MED Vorursprungsnachweis vom deutschen Lieferanten sind nur noch 25 % Drittlandsanteil vorhanden. Der Exporteur kalkuliert also nicht mehr nur im Abkommen EFTA-Marokko, sondern er nutzt die diagonale Kumulationsmöglichkeit in der PAN-EURO-MED Zone. Ob zwischen Marokko, der EU und der Schweiz kumuliert werden darf ist zuerst gemäss der EURO-MED Matrix zu prüfen. In diesem Beispiel ist dies möglich.
Resultat Praxisbeispiel 1
Sofern vom deutschen Lieferanten eine EUR-MED für den Import in die Schweiz erstellt wird, ist das Listenkriterium erfüllt, und das Produkt kann als Schweizer Ursprungsware nach Marokko exportiert werden. Für den Export darf eine EUR-MED (Vermerk «cumulation applied with EU») erstellt werden.
Ob überhaupt beim Export nach Marokko mit EU-Vormaterialien kumuliert werden kann, hängt somit von drei wichtigen Punkten ab:
- Muss überhaupt kumuliert werden oder wird die Listenregel schon durch die Wertschöpfung in der Schweiz erfüllt?
- Wurde das Vormaterial schon mit EUR-MED Nachweis eingekauft?
- Ist eine Kumulation der beteiligten Staaten überhaupt erlaubt (in diesem Beispiel Marokko/EU/CH)? Dies ist in der EURO-MED Matrix zu prüfen.
Handelsware mit EUR-MED Nachweis
Ihr Lieferant in der EU liefert Ihnen Ware mit EU-Ursprung. Ihr Lieferant hat Ihnen eine EUR-MED mit der Angabe «no cumulation applied» ausgestellt. Danach verkaufen Sie die unveränderten Güter nach Marokko. Der Ursprung der Ware bleibt EU.
Resultat Praxisbeispiel 2
Für den Export nach Marokko erstellen Sie eine EUR.1 oder EUR-MED (Vermerk «no cumulation applied»), falls vom Käufer in Marokko gewünscht.
Wir sehen sehr oft, dass von EU-Lieferanten keine EUR-MED für Lieferungen in die Schweiz erstellt werden. Um exportseitig überhaupt EUR-MED Nachweise zu erstellen, benötigen Sie schon von Ihren Lieferanten EUR-MED Nachweise und dies umzustellen ist sehr zeitintensiv. Die Lieferanten verstehen oft nicht, wieso ein anderer Nachweis gefordert wird als eine EUR.1. Beginnen Sie also erst EUR-MED Nachweise zu erstellen, nachdem Sie überprüft haben, ob Sie wirklich alle nötigen EUR-MED Nachweise Ihrer Lieferanten besitzen.
Vielen Unternehmen fehlt beim Thema Ursprungsnachweise oder Präferenzkalkulation das nötige Wissen. Wir zeigen Ihnen, wann eine EURO-MED Kumulation sinnvoll ist und ob sich der Aufwand für Sie lohnt. Mit der Wahl der richtigen Freihandelsabkommen und Freihandelszonen können Sie als Unternehmen hohe Kosten einsparen und unnötigen administrativen Aufwand reduzieren. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen einer Nutzenanalyse von Freihandelsabkommen.
21. Was ist der Unterschied zwischen einer EUR.1 und einer Lieferantenerklärung?
Die EUR.1 kommt nur zur Anwendung, wenn die Präferenzeigenschaft des Produktes erfüllt ist und die Lieferung der Güter zwischen zwei Freihandelspartnern stattfindet, also grenzüberschreitend bei Import oder Export. Die EUR.1 kommt natürlich nur in den Abkommen zur Anwendung, wo diese auch vorgesehen ist. Z.B. im Abkommen CH-China gibt es eine EUR.1 CN.
Die Lieferantenerklärung ist ein Präferenznachweis, der nur für Warenlieferungen innerhalb der Schweiz zur Anwendung kommt. Lieferantenerklärungen, welche Ihnen von EU-Lieferanten zugeschickt werden sind nicht gültig. Auch müssen Sie keine Lieferantenerklärung erstellen, wenn Ihr EU-Kunde diese verlangt, weil diese nur als Nachweis im Inland (innerhalb der Schweiz) gültig ist.
22. Was ist der Unterschied zwischen einer EUR.1 und einem Ursprungszeugnis?
Das Ursprungszeugnis bezieht sich auf den nichtpräferenziellen Ursprung und bestätigt den autonomen oder handelspolitischen Ursprung einer Ware. Es ist jedoch kein präferenzieller Ursprungsnachweis (Bsp. EUR.1) und bietet keine Grundlage für eine zollfreie oder ermässigte Einfuhr im Bestimmungsland. Oftmals wird in den Importvorschriften eines Bestimmungslandes vorgeschrieben, dass mit den Waren ein Ursprungszeugnis benötigt wird. Meistens ist es für Ihren Kunden nicht möglich, die Güter zu importieren, sofern er kein Ursprungszeugnis von Ihnen erhält. Dieses ist also wie ein «Eintrittsticket» in ein Bestimmungsland zu betrachten und bietet sonst keine Zollvorteile.
Die Ursprungszeugnisse (nichtpräferenziell) werden grundsätzlich von der Industrie- und Handelskammer ausgestellt. Die Ausstellung von Ursprungszeugnissen sollte nur dann beantragt werden, wenn die Kriterien des nichtpräferenziellen Ursprungs erfüllt wurden. Falls dies nicht der Fall ist, darf auch kein Ursprungszeugnis erstellt werden.
Die Ausstellung der Ursprungszeugnisse wird mit dem Beglaubigungsgesuch bei Ihrer Handelskammer durch Sie als Exporteur beantragt. Für den Export in gewisse Länder benötigen Sie zusätzlich eine beglaubigte Handelsrechnung in mehreren Exemplaren.
Überlassen Sie uns die Abklärung, welche Importformalitäten im Empfängerland Ihrer Ware erforderlich sind. Teilen Sie uns Ihre Zolltarifnummer sowie das Bestimmungsland mit und wir können Ihnen aufzeigen, welche Formalitäten Sie für den erfolgreichen Export sowie Import im Empfangsland brauchen und ob Sie für diese Lieferung ein Ursprungszeugnis erstellen müssen.
Mit unseren Fachbeiträgen wollen wir Verantwortliche in Firmen bei der täglichen Arbeit unterstützen. Viele Themen sind teils komplex und wir möchten darauf hinweisen, dass unsere Beiträge keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit erheben. Sie sind ohne Hilfe von KI erstellt worden aufgrund der Erfahrungen und des Wissens unserer Mitarbeitenden. Zudem sind wir bestrebt, die Inhalte stets aktuell zu halten und sinnvolle Beispiele aus der Praxis einfliessen zu lassen.
Der Exporteur / Importeur ist jedoch selbst für die Einhaltung der relevanten Gesetze verantwortlich.
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38 Beiträge zu «EUR.1»
Cem Ali 24. April 2024
muss die Orginale EUR1 der Fahrer/Spediteur bekommen?
Liebe Grüße
Besten Dank für Ihre Anfrage via Website.
Ja, die EUR.1 muss dem Fahrer / Spediteur mitgegeben werden, damit diese dem Zoll vorgelegt und beglaubigt wird. Zudem wird das Original im Bestimmungsland für die präferenzielle Verzollung beim Import benötigt. Das Exemplar Nummer 2 ist beschriftet "für den Exporteur" und dieses Exemplar können Sie als Kopie behalten.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg im Aussenhandel.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Doris E. 22. März 2024
Ich habe eine Frage zur PEM-Kumulation. Zb Export in EU aus CH. Vormaterialien unter anderem aus Serbien und Israel. Darf ich mit den entsprechenden Präferenznachweisen beide als nicht Drittlandware anrechnen? Obwohl es zwischen den 2 Ländern das Häkchen auf der Matrix nicht hat? Ist da nur darauf zu achten, dass beide Länder (Export und Import) je ein Häkchen mit Israel und Serbien haben?
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüsse
Doris E.
Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
In Ihrer Anfrage sprechen Sie die diagonale Kumulation innerhalb der PEM-Zone an. Dabei handelt es sich wohl um die komplexeste Art der Ursprungsermittlung überhaupt. Wenn Sie bei der Präferenzkalkulation Ihrer CH-Eigenfertigung die präferenzbegünstigten Vormaterialien aus Israel für den Export in die EU anrechnen, benötigen Sie beim Import aus Israel bereits einen EUR-MED Nachweis. Wenn Sie auf das israelische Vormaterial angewiesen sind, damit Sie die Listenregeln CH-EU erreichen, müssen Sie beim Export ebenfalls eine WVB EUR-MED oder eine EUR-MED konforme Ursprungserklärung (mit Kumulationsvermerk) ausstellen.
Für die Vormaterialien aus Serbien benötigen Sie beim Import keinen EUR-MED Nachweis, damit Sie beim Export in die EU kumulieren können. Für die Beurteilung Ihres Falls für den Export in die EU, ist innerhalb der EUR-MED Matrix nicht relevant, ob Serbien und Israel ebenfalls untereinander kumulieren können. Sie müssen lediglich prüfen, ob CH-EU-Serbien bzw. ob CH-EU-Israel jeweils untereinander kumulieren können.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen einen guten Abschluss bei der Ursprungsermittlung Ihres Exportes in die EU weiterhilft. Bei allfälligen Rückfragen können Sie gerne direkt mit mir in Kontakt treten.
Besten Dank und freundliche Grüsse
Fabian Mäder
Stanzerei & Dichtungen AG 7. März 2024
Können Sie mir bitte folgendes beantworten:
Schon mehrfach hatten wir das Problem beim Export (mit FEDEX/TNT) nach Deutschland, dass das vom Zoll unterzeichnete EUR.1 Formular nicht bis zum Kunden gelangt.
Was passiert mit dem unterzeichnete EUR.1-Formular am Zoll? Bleibt das beim Zoll?
Freue mich auf eine Antwort und verbleibe mit freundlichen Grüssen
Dagmar Beständig
Stanzerei & Dichtungen AG
8112 Otelfingen
Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Die EUR.1 wird vom Verzollungsdienstleister / Spediteur / Kurier benötigt, damit eine zollbegünstigte oder zollbefreite Einfuhr in Deutschland durchgeführt werden kann. Somit behält im Normalfall der Verzollungsdienstleister die EUR.1 in seinem Importdossier, weil er die Waren präferenzbegünstigt zur Einfuhr angemeldet hat.
Sie können bei FedEx/TNT nachfragen, ob die EUR.1 jeweils dem Empfänger ausgehändigt und dies in Zukunft immer so gemacht wird.
Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen viel Erfolg im Aussenhandel.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Rita Bergmann 6. März 2024
Ich habe eine Sendung nach England, (UK) Total RG Betrag ist € 20'915.00 davon ist die Ware mit CH-Präferenz € 7'125.00 kann ich dafür ein EUR.1 ausfüllen ? Zolltarif-Nr. 8414.8000. Bis € 6'000.00 ist Text auf der Rechnung genügend danach ist EUR.1 ist das korrekt ?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Freundliche Grüsse
Rita Bergmann
Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Das ist korrekt, dass Sie als nicht Ermächtigter Ausführer ab EUR 6'000.00 eine EUR.1 erstellen müssen, sofern Sie die Präferenz CH-UK deklarieren wollen. In Ihrem Fall sind die Präferenzwaren über der Wertgrenze und deshalb ist die Rechnungserklärung nicht mehr gültig.
Ich wünsche Ihnen weiterhin viel Erfolg im Aussenhandel.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Lisa Löschner-Döhler 14. Februar 2024
wir als deutsches Unternehmen erstellen das EUR.1 für unsere Kunden in der Schweiz.
Nun ist es ja ab diesem Jahr so, dass alle Industriewaren zollfrei in die Schweiz eingeführt werden können. Nun haben wir von der Verzollungsspedition den Auftrag beim Kunden aktiv nachzufragen ob er auf das EUR.1 verzichtet.
Wie lange ist denn das von uns ausgestellte EUR.1 gültig, wenn der Kunde das Fahrzeug z.B. nach 3 oder 5 Jahren zurück in die EU verkaufen will?
Mit freundlichen Grüßen
Lisa Löschner-Döhler
Besten Dank für Ihre Anfrage über unsere Kommentarfunktion.
Es ist korrekt, dass seit 1. Januar 2024 keine Zollabgaben mehr anfallen für Industrieprodukte. Eine EUR.1 wird beim Import in die Schweiz angemeldet und somit erhält der Importeur eine Veranlagungsverfügung Einfuhr mit dem Vermerk «Präferenz ja». Wenn der Importeur das Fahrzeug nach mehreren Jahren wieder in die EU ausführen möchte, gilt diese Veranlagungsverfügung (und Kopie des EUR.1) als Präferenznachweis. Die Veranlagungsverfügung muss 10 Jahre aufbewahrt werden. Deshalb ist es so, dass Ihr Kunde auch nach 10 Jahren das Fahrzeug noch präferenzbegünstigt in die EU liefern darf, weil er den entsprechenden Vorursprungsbeleg der ursprünglichen Einfuhr besitzt.
Falls Ihr Kunde nicht im Besitz dieses Vorursprungsbelegs ist, hat er keine Möglichkeit mehr, das Fahrzeug mit präferenziellem Ursprung von der Schweiz in die EU zu verkaufen und es fallen bei der Einfuhr in die EU Zölle an.
Wenn Sie nun aktiv bei Ihren Kunden nachfragen, ob dieser auf die EUR.1 verzichtet, wird dieser wahrscheinlich keine Aussage machen können, da er höchstwahrscheinlich noch nicht weiss, ob er in den nächsten Jahren das Fahrzeug wieder in die EU verkaufen will.
Deshalb ist unsere Empfehlung, weiterhin eine EUR.1 zu erstellen, da sonst die Präferenzkette unterbrochen ist und die Möglichkeit das Fahrzeug in die EU zu verkaufen, ohne Zollabgaben, nicht mehr gewährleistet ist.
Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen einen schönen Tag.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Manuel Eng 7. Dezember 2023
Unsere Firma macht wöchentlich Exporte nach Polen.
Jahrelang hatten wir den gleichen Ablauf;
Wir erstellen alle notwenigen Versandpapiere inkl. EUR1, erstellen den Speditionsauftrag für unseren Partner JCL, welcher das entsprechende e-dec ausstellt. Der Fahrer bekommt von uns die Ware inkl. aller Versandpapiere, hält an der Grenze bei JCL, wo er zusätzlich das e-dec erhält und geht anschliessend mit allen Papieren zum Zoll um die Beglaubigung (Stempelung des EUR1) zu erhalten.
Nun möchte unser Kunde, dass wir dem Fahrer bereits ein gestempeltes EUR1 übergeben, ist das möglich? Können wir im Vorfeld die Stempelung (ohne Ware) erhalten?
(Laut JCL und verschiedenen Zollämtern ist dies nicht möglich...)
Besten Dank für Ihre Rückmeldung und freundliche Grüsse,
Manuel Eng
10. Muss die EUR.1 vom Schweizer Zoll beglau¬bigt werden?
Ja. Beim Export müssen Sie oder Ihr Frachtführer/Spediteur die EUR.1 grundsätzlich beim Grenzübertritt der Ausfuhrzollstelle zusammen mit der Ausfuhrzollanmeldung zur Beglaubigung (stempeln) vorlegen.
Besten Dank für Ihre Anfrage in unserem Zollbeitrag EUR.1.
Die EUR.1 Abfertigung (Stempelung) kann nur durchgeführt werden, wenn die Waren auch entsprechend dem Zoll zugeführt werden. Der Zoll muss die Möglichkeit haben die Waren zu kontrollieren und deshalb können Sie diesen Wunsch Ihres Kunden leider nicht erfüllen. Es ist nicht möglich diese vorab zu stempeln und dem Fahrer schon die gestempelte EUR.1 mitzugeben.
Wir wünschen Ihnen einen schönen Tag und viel Erfolg im Aussenhandel.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
E. Shkrijelj 29. November 2023
Muss er somit «nur» ein Certificate of Origin» machen oder wird auch ein EUR.1 – CN benötigt?
Oder wird das EUR.1 CN nur für Exporte nach China angewendet?
Freundiche Grüsse
E. Shkrijelj
Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Website.
Das EUR.1 CN ist der Präferenznachweis, welcher beim Export nach China von nicht Ermächtigten Ausführern ausgestellt werden kann, sofern die Waren im Freihandelsabkommen Schweiz-China präferenzbegünstigt sind. Falls Sie als Schweizer Exporteur den Status Ermächtigter Ausführer besitzen, können Sie mit der Ursprungserklärung auf der Rechnung mit der Serialnummer arbeiten und sich für den EA-Datenaustausch registrieren, sowie die Rechnung in dieser Plattform hochladen.
Bei der Einfuhr in die Schweiz gilt die EUR.1 CN nicht. Ihr chinesischer Lieferant muss, sofern es präferenzbegünstigte Waren sind, ein «Certificate of Origin used in FTA between China and Switzerland» erstellen. Es gibt in China unterschiedliche Beglaubigungsstellen für dieses Certificate of Origin und Sie finden diese Musterformulare in unserem Beitrag Präferenznachweis unter Frage 3: Gibt es unterschiedliche Präferenznachweise im Import und im Export?
Wir hoffen, dass wir Ihre Frage beantworten konnten und wünschen Ihnen viel Erfolg im Aussenhandel.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Jacob Schneider 15. November 2023
gibt es ein Präferenzdokument/-abkommen zwischen der Türkei und der Schweiz ?
Vielen Dank für Ihre Antwort im Voraus.
MfG,
J. Schneider
Danke für Ihre Anfrage über die Kommentarfunktion.
Ja, es gibt ein Freihandelsabkommen EFTA-Türkei. Falls Sie präferenzbegünstigte Waren von der Schweiz in die Türkei exportieren, ist entweder die EUR.1 der gültige Präferenznachweis oder die Ursprungserklärung auf der Rechnung. Dies hängt vom Wert und von Ihrem Status ab, ob Sie Ermächtigter Ausführer sind oder nicht und wie hoch der Sendungswert ist.
Erfahren Sie mehr dazu in folgenden Fragen oder Beiträgen:
Freihandelsabkommen der Schweiz - welche gibt es?
Präferenznachweise
Wertgrenze
Ermächtigter Ausführer
Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen viel Erfolg im Aussenhandel.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Frau Alla Machkur 6. November 2023
ist es falsch, wenn wir im Feld 4 der EUR-1: Schweiz-EFTA / Deutschland -EU eingegeben haben. Wäre es richtig nur CH-EU einzugeben?
Besten Dank im Voraus,
freundliche Grüsse, Alla Machkur.
Besten Dank für Ihre Anfrage.
Dies ist leider falsch, weil das Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossen wurde und nicht im Verbund der EFTA.
EFTA muss entfernt werden. Beim Bestimmungsstaat wird dies toleriert, dass Sie Deutschland/EU deklarieren, jedoch wäre EU korrekt.
Ich hoffe, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten.
Beste Grüsse
Lea Derendinger
Lorin Reber 5. September 2023
Besten Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion. In Ihrem Fall ist beim Feld 3 Empfänger die Lieferadresse im Ausland anzugeben.
Wir wünschen Ihnen viel Erfolg im Aussenhandel.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Dominic Duffy 16. Januar 2023
Darf das EUR1 nachträglich gestempelt werden ?
Danke für Ihre Anfrage via unsere Website.
Diese Frage ist schwierig zu beantworten, da wir nicht wissen, wieso diese EUR.1 nicht gestempelt wurde. Zudem wäre es notwendig zu wissen, in welchem Freihandelsabkommen diese EUR.1 erstellt wurde, weil die Regelung zur nachträglichen EUR.1 Erstellung im jeweiligen Abkommen festgehalten ist.
Hier finden Sie Informationen zur nachträglichen EUR.1 Erstellung. Eine nachträgliche Ausstellung ist nur unter bestimmten Umständen möglich und Sie können gerne bei der Zollstelle, welche die EUR.1 nicht gestempelt hat nachfragen, wieso diese nicht abgefertigt wurde und ob die Gründe für die nachträgliche EUR.1 Erstellung erfüllt sind.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Lea Derendinger
J. Okoniewski 19. September 2022
vielen Dank für den ausführlichen und guten Artikel!
Wir versenden selbst hergestellte Produkte (Backwaren) von Deutschland in die Schweiz. Hier ist es häufig sehr aufwändig die EUR1 zu erstellen (Rezepturen, viele verschiedene Zolltarifnummern, etc.). Nun wurde mir gesagt, dass es eine Zertifizierung für Unternehmen gibt, um dieses Prozedere zu umgehen, bzw. sich das zu ersparen. Ist das korrekt? Und wenn ja, wie nennt sich diese Zertifizierung?
Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
J. Okoniewski
Herzlichen Dank für Ihre positive Rückmeldung zu unserem Artikel und Ihre Anfrage.
Diese Zertifizierung, um welche es geht, ist die Zertifizierung als Ermächtigter Ausführer. Sie können bei der deutschen Zollbehörde einen Antrag stellen für die Bewilligung als Ermächtigter Ausführer. Lesen Sie mehr dazu in unserem Beitrag Ermächtigter Ausführer. Ein Ermächtigter Ausführer muss im Verkehr EU-Schweiz keine EUR.1 mehr erstellen , sondern darf mit einer Ursprungserklärung in der Rechnung arbeiten, was eine Vereinfachung darstellt.
Ein Ermächtigter Ausführer muss gewisse Voraussetzungen/Pflichten erfüllen. Diese werden im Zuge des Bewilligungsantrags von den deutschen Zollbehörden geprüft und Sie erhalten nur eine Bewilligung, sofern Ihre Firma die Voraussetzungen erfüllt. Hier finden Sie weitere Informationen zu den Voraussetzungen, zum Antragsformular etc. für deutsche Ermächtigte Ausführer.
Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen weiterhin erfolgreiche Exportgeschäfte.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
F. Lang 29. August 2022
Wie verhält es sich mit dem Ausfüllen von Feld 3, wenn Rechnungs- und Lieferadresse unterschiedlich sind. Wer ist nun der Empfänger?
Freundliche Grüsse
F. Lang
Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Im Normalfall tritt die Rechnungsadresse als Importeur der Waren auf und die Lieferadresse gilt nur für die Auslieferung der Güter. Im EUR.1 bei Feld 3 Empfänger wird immer der Importeur aufgeführt, sofern dieses Feld ausgefüllt wird. Im Normalfall entspricht dies dem Rechnungsempfänger.
Wir hoffen, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen einen schönen Tag.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Marco Mühlegger 18. August 2022
Da unser Spediteur es versäumt hat das EUR.1 Dokument am Zoll abstempeln zu lassen, möchten wir als Exporteur der Ware das EUR.1 nachträglich einreichen. Gemäss Aussage unseres Spediteurs ist das nicht möglich.
In Ihrem Beitrag unter Punkt 20 scheint eine nachträgliche Einreichung jedoch möglich. Bitte informieren Sie uns an welches Zollamt wir die geforderten Unterlagen einreichen müssen.
Wir sind eine Firma mit Sitz in Chur.
Vielen herzlichen Dank.
Freundliche Grüsse.
cora services gmbh
M. Mühlegger
Vielen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Die Aussage des Spediteurs, dass dies nicht möglich sei, ist nicht korrekt. Eine nachträgliche EUR.1 kann via die zuständige Regionalebene beantragt werden.
Sie gehören zur Regionalebene Zoll Ost und dürfen das Gesuch um nachträgliche EUR.1 Erstellung an folgende E-Mail Adresse senden: zoll.ost_av@ezv.admin.ch
Beachten Sie, dass Sie die Präferenzkalkulationen und Vorursprungsbelege bei einer nachträglichen EUR.1 Erstellung vorlegen müssen. Diese Unterlagen reichen Sie zusammen mit dem Gesuch ein und die Regionalebene Zoll Ost prüft dann, ob die Präferenzeigenschaft für die Produkte gemäss EUR.1 erfüllt wurde. Nach erfolgreicher Prüfung wird das EUR.1 beglaubigt.
Ich hoffe, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen viel Erfolg bei der nachträglichen Beantragung des EUR.1.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Armin Wiedmaier 8. Juni 2022
Vielen Dank für den sehr guten und ausführliche Artikel.
Ich arbeite vorwiegend mit Belgien und Österreich.
Überrascht hat mich die Tabelle der Freihandelsabkommen in der die Wertgrenze bei 10‘300 aufgeführt ist. Ich bin bis jetzt davon ausgegengen, dass diese bei 6000 liegt. Habe ich das richtig verstanden ? Wäre für mich eien wesentliche Vereinfachung.
Betreffend EUR.1 betrifft mich dies als Importeur. Ich arbeite viel mit Web-Dec für Aus-, wie auch Einfuhr halt bis zum Betrag von 6000. Nun habe die Spedition für Belgien gewechselt von wo ich meistens komplette Lkw-Ladungen importiere. Ich möchte die Einfuhr auch hier selber machen um Kosten zu sparen. Ich habe ZAZ-Konto.
Die Frage für mich ist nun was muss ich machen da ein EUR.1 benötigt wird. Ausgestellt wird es ja, wie in ihrem Artikel beschrieben, vom Versender, also Exporteur.
Was muss ich machen ? Kann ich Import Web-Dec benutzen ? Brauche ich weitere Vorkehrungen zu treffen ?
Die nächste Sendung steht bereits nächste Woche an.
Vielen Dank für ihre Antwort.
Vielen Dank für Ihre positive Rückmeldung zu unserem Artikel. Das freut uns sehr.
Die Wertgrenze im Abkommen CH-EU liegt bei CHF 10'300 oder bei EUR 6'000. Wenn Ihre Lieferanten die Rechnung in EUR erstellen, müssen Sie die Wertgrenze von EUR 6'000 beachten und bei einer Rechnungswährung von CHF sind es die CHF 10'300. Dies nur, sofern die Lieferanten keine Ermächtigte Ausführer sind.
Die EUR.1 wird vom Ausführer erstellt und somit wäre es wichtig, dass Sie beim Lieferanten anfragen, ob ein Präferenznachweis erstellt werden kann. Sofern er eine Sendung unter der Wertgrenze liefert, darf er als nicht Ermächtigter Ausführer bis EUR 6'000 oder CHF 10'300 mit der Ursprungserklärung auf der Rechnung arbeiten. Bei höheren Sendungswerten ist eine EUR.1 zu erstellen. Sie benötigen für die Importzollanmeldung die Original EUR.1, welche vom ausländischen Zoll bei der Ausfuhrabfertigung abgestempelt wird. Im e-dec Web können Sie dann die EUR.1 oder die Rechnungserklärung im Feld der Vorgelegten Unterlagen deklarieren und die Präferenzabfertigung bei der Einfuhr anmelden.
Ich hoffe, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen weiterhin viel Erfolg im Aussenhandel.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Martin Eberle 26. Oktober 2021
Vielen Dank für Ihren ausführlichen Artikel, der mir sehr hilft bei der täglichen Arbeit! Er ist verständlich geschrieben und auch für mich als Neuling gut verständlich.
Darf ich noch kurz anfragen, ob Sie für das neue EUR.1 CN (aus der Schweiz) ebenfalls eine Vorlage anbieten?
Vielen Dank und freundliche Grüsse
M. Eberle
Herzlichen Dank für Ihre positive Rückmeldung zu unserem Fachbeitrag. Es freut uns sehr, wenn wir Sie damit bei der täglichen Arbeit unterstützen dürfen.
Sie können für die Erstellung einer EUR.1 CN dieselbe Vorlage von uns benutzen, da die Feldgrösse der Formulare EUR.1 und EUR.1 CN identisch sind.
Was jedoch wichtig ist: Sie müssen neue EUR.1 CN Formulare im Webshop des Bundes bestellen, weil die Beschriftung der Felder seit 1. September 21 angepasst wurden. Von der Zollverwaltung werden nur noch EUR.1 CN gestempelt, wenn diese auf die neuen Formulare ausgedruckt wurden.
Was bei einer Erstellung einer EUR.1 CN sonst noch zu beachten ist, finden Sie unter der Frage: EUR.1 CN für den Export nach China – was ist speziell zu beachten?
Wir hoffen, dass wir Ihnen hiermit weiterhelfen konnten und wünschen Ihnen einen schönen Tag.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Anonymus 6. August 2021
besten Dank für den informativen Artikel.
Ich hätte noch eine Frage zu der Kostenverteilung zwischen Verkäufer (Deutschland) und Käufer (Schweiz) der Ware.
In Ihrem Artikel steht:
"Grundsätzlich wird die EUR.1 durch den Exporteur der Ware ausgestellt. Sie können aber auch einen Vertreter (Bsp. Spediteur) beauftragen, in Ihrem Namen die EUR.1 auszustellen."
Wer trägt im Falle eines DAP Auftrags die Kosten für die EUR-1 Erstellung, bzw. wer trägt die Kosten falls eine EUR-1 seitens des Verkäufers nicht erstellt wurde und somit zusätzliche Zollgebühren anfallen?
Besten Dank im Voraus!
Herzlichen Dank für Ihre Frage via unsere Kommentarfunktion und Ihre positive Rückmeldung zu unserem EUR.1 Fachbeitrag.
Die Kostenverteilung wird jeweils durch die vereinbarten Incoterms® 2020 geregelt. Bei der Lieferklausel DAP bezahlt der Käufer (Schweiz) alle Importabgaben im Bestimmungsland. Das heisst: Zollgebühren für die Verzollungsdienstleistung, Zollabgaben und MWST-Abgaben.
In der Klausel DAP ist jedoch auch folgende Regel beinhaltet: Unterstützung bei der Einfuhrabfertigung - Gegebenenfalls hat der Verkäufer den Käufer auf dessen Verlangen, Gefahr und Kosten bei der Beschaffung von Dokumenten für alle Einfuhrabefertigungsformalitäten zu unterstützen.
Dies bedeutet, dass der Käufer beim Verkäufer eine EUR.1 verlangen muss, falls der Käufer beim Import die Zollabgaben einsparen möchte. Der Verkäufer darf die Kosten für die EUR.1 Erstellung (z.B. durch den Spediteur) dem Käufer in Rechnung stellen. Dies muss natürlich vor dem Versand der Waren unter beiden Parteien geklärt werden. Zudem darf der Verkäufer auch mitteilen, dass die Waren keine Präferenzeigenschaft besitzen und deshalb keine EUR.1 erstellt werden darf.
Es ist also jeweils sinnvoll vor einer Lieferung oder sogar noch vor der Bestellung abzuklären, ob die Waren präferenzbegünstigt sind und mit einem Präferenznachweis geliefert werden können, da sonst beim Import eventuell hohe Zollabgaben anfallen können.
Ich hoffe, dass wir Ihnen weiterhelfen konnten und bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Alla Machkur 17. Juni 2021
herzlichen Dank für die rasche und kompetente Antwort.
Wir kalkulieren natürlich auch mit EU-Waren. Sollen wir in dem Fall "Kumulation mit EU-Länder angewendet" auf der Rechnung erwähnen und EUR-MED erstellen? Oder was ändert sich daran?
Vielen Dank im Voraus,
Alla Machkur
Wenn Sie nur das bilaterale Abkommen EFTA-Bosnien und Herzegowina anwenden, können in diesem Abkommen nur EFTA-Waren und Waren aus Bosnien und Herzegowina Präferenz besitzen.
Falls Sie in der Kalkulation auch EU-Waren positiv kalkulieren müssen, um die Listenregel zu erfüllen, haben Sie mit EU-Waren kumuliert. Dies ist aber nur möglich, sofern Sie für die EU-Waren auch Präferenznachweise in EUR-MED Form besitzen, seitens Einkauf. Falls diese nicht vorhanden sind, dürfen Sie die EU-Waren in einer MED-Kalkulation nicht positiv werten, da der entsprechende Vorursprungsbeleg fehlt.
In Ihrem Fall müssten Sie nochmals die Präferenzkalkulation sichten und auch die Vorursprungsbelege prüfen. Bitte beachten Sie auch die EUR-MED Matrix, welche Sie unter unserem Fachbeitrag Präferenznachweis unter Punkt 2.3 finden. Falls Sie kumulieren, muss geprüft werden, ob die EU mit BA, die Schweiz mit BA und die Schweiz mit der EU das EUR-MED Ursprungsprotokoll unterschrieben haben, weil sonst die diagonale Kumulation nicht möglich ist, wenn nicht alle Parteien untereinander das Protokoll anwenden.
Die Kumulation ist eines der komplexesten Themen in den Freihandelsabkommen und falls Sie noch Fragen haben, wäre eine Klärung per Telefon wahrscheinlich einfacher.
Vielen Dank und freundliche Grüsse
Lea Derendinger
Frau Alla Machkur 17. Juni 2021
können Sie bitte sagen, ob ein EUR-1 oder EUR-MED für eine Lieferung nach Bosnien ausgestellt werden soll, wenn es keine Kumulation mit EUR-MED Ursprung angewendet wurde und die Ware CH Ursprung ist (ausreichende Verarbeitung/Herstellung/Entwicklung in CH (FL)). Also, sollen wir uns nur an EFTA-Bosnien bilaterales Abkommen stützen und ein EUR-1 ausstellen?
Herzlichen Dank im Voraus.
Freundliche Grüsse,
Alla Machkur.
Herzlichen Dank für Ihre Anfrage via unsere Kommentarfunktion.
Sofern Sie für die Erfüllung der Präferenz CH (LI) kein EU-Material positiv kalkulieren in Ihrer Präferenzkalkulation, haben Sie nicht kumuliert mit EU-Waren und können sich auf das bilaterale Abkommen EFTA-Bosnien und Herzegowina stützen und eine EUR.1 erstellen. Falls Ihr Kunde jedoch wie Waren in ein anderes EUR-MED Land präferenzbegünstigt weiterliefern möchte, ist er vielleicht auf einen EUR-MED Präferenznachweis angewiesen. Es sind also beide Varianten möglich, einfacher ist für Sie jeweils die EUR.1 / für den Kunden aber vielleicht eine EUR-MED, falls er auf diese angewiesen ist.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte und stehe bei Fragen gerne zur Verfügung.
Freundliche Grüsse
Lea Derendinger
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