Passar

Import & Export 03.10.2024 von Markus Eberhard
Lesezeit 29 min Kommentare 2

«Passar» bedeutet «durchgehen» in Rätoromanisch und ist von der Schweizer Zollbehörde, dem BAZG (Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit), als Name für das neue Verzollungssystem ausgewählt worden. Es löst im Rahmen des umfassenden Transformationsprojekts DaziT die bestehenden Warenverkehrssysteme NCTS (Transit und Ausfuhr) und e-dec (Import / e-dec Export) schrittweise ab.

Mittels Passar beabsichtigt die Zollbehörde, die Digitalisierung im gewichtigen Handelswarenverkehr voranzutreiben. Damit ist dieses Vorhaben für die Behörde eines der wichtigsten Teilprojekte und ein Schlüsselelement des im Gang befindlichen Umbaus des Zolls.

Aber nicht nur für das BAZG ist es ein Schlüsselelement, sondern auch für unsere Kunden und uns. Da Passar vier Hauptprozesse abdecken wird (ehemals Frachtsysteme NCTS Ausfuhr und Transit sowie e-dec Export und Import) und schnell unübersichtlich wird, beschränken wir uns bis auf Weiteres auf den für unsere aktuellen und potenziellen Kunden wichtigsten Prozess: Den Exportprozess (Passar Export / Ausfuhr ohne Transit oder Durchfuhr). Interessant sind unsere Ausführungen somit vor allem für Industriefirmen mit einem gewichtigen Exportanteil, die für ihre Warenanmeldungen auf die Dienste von professioneller Zollsoftware zurückgreifen. Der Zoll verwendet dafür den Begriff «Verzollungssoftware (B2B)».

Wie im bisherigen System mit e-dec Web (bis 31.12.2025) wird es für alle anderen Firmen wiederum eine von der Zollbehörde kostenlos zur Verfügung gestellte Internet-Anwendung «Declar» geben. Die Funktionalitäten dieser Anwendung sind aufseiten des BAZG bisher nicht definiert.

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finesolutions Hinweis

Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass das BAZG die neuen IT-Systeme iterativ (Prozess des mehrfachen Wiederholens gleicher / ähnlicher Handlungen zur Annäherung an die Lösung) entwickelt. Ab 2022 hatte dies zur Folge, dass das BAZG keine Versionen von Spezifikationen mehr herausgibt und alles nur noch in einer dynamischen Confluence-Umgebung den Softwareentwicklern zur Verfügung stellt.

Das bedeutet für Sie als Verantwortliche oder Verantwortlicher, dass Sie sich ebenfalls fortlaufend über den aktuellen Stand informieren müssen. Wir investieren viel Zeit, um Ihnen in diesem Beitrag stets die gültigen und letzten Informationen zu vermitteln und aktualisieren ihn laufend.

1. Was ist das Fundament von Passar?

Die Informations- und Kommunikationstechnik-Landschaft des BAZG umfasste zum Start im Jahre 2018 des umfassenden Transformationsprojekts DaziT mehr als 400 Applikationen. Diese waren über Jahre ohne durchgängige und einheitliche Architekturprinzipien aufgebaut worden. Es bestand (und besteht immer noch) eine grosse Heterogenität mit zahlreichen Abhängigkeiten und anfälligen Schnittstellen. Verschiedene Anwendungen sind jetzt schon am Ende ihres Lebenszyklus oder treten bald ein.

Dazu gehören auch die «Frachtanwendungen» NCTS und e-dec. Schon im Jahre 2010 war geplant, NCTS (das Neue Computerisierte Transit System, wobei «neu» aus heutiger Sicht eine sehr unglückliche Wahl war für so einen Systemnamen) abzulösen und vollständig durch e-dec zu ersetzen. Dieses war anno dazumal wesentlich moderner und flexibler. Die damalige EZV liess dann aber ihre Pläne durch ein externes Gutachten untersuchen. Das Ergebnis war, dass die Gutachter der Verwaltung empfahlen, auf diese Ablösung zu verzichten und den Weg einer «nachhaltig orientierten Neugestaltung der Frachtanwendungen» einzuschlagen.

Die Zollverwaltung hatte im Anschluss an das Gutachten im Jahr 2013 die Durchführung der Studie Redesign Fracht gestartet, deren Ergebnisse dann unter anderem dazu führten, dass das Gesamt-Transformationsprojekt ins Leben gerufen wurde und seit Anfang 2018 umgesetzt wird. Der Ersatz dieser Anwendungen ist eines der sieben Hauptprojektteile.

  • Nähere Informationen zu den Hauptprojektteilen finden Sie im DaziT-Fachbegriff unter: «Woraus besteht DaziT?»

2. Wann wird Passar Export eingeführt (Zeitplan)?

In Sinne des Transformationsprojekts DaziT wird unter anderem das e-dec Export System durch die neue Anwendung Passar Ausfuhr abgelöst. Diese Ablösung wird stufenweise erfolgen und im Fokus steht zurzeit die Version 1 von Passar, welche folgende Verkehre abdecken wird:

  • den Transit / die Durchfuhr [Umstellung gestartet am 18.03.24, wurde bis zum 30.04.2024 erfolgreich abgeschlossen]
  • die Ausfuhr / den Export

Dabei ist folgender Funktionsumfang in der V1 vorgesehen:

  • Ausfuhr aus dem freien Verkehr
    • Ordentliche Warenanmeldung
    • Vereinfachte Warenanmeldung (nicht Personen abhängig, nur Wert, Gewicht und Stück abhängig)
  • Waren mit Ursprungsnachweis (WVB, Rechnungserklärung, …)
  • Rückerstattung / Befreiung von Abgaben
  • Veredelung (nur Anmeldung bei der Ausfuhr)
  • Rückwaren (nur Anmeldung bei Ausfuhr ohne Rückerstattung)
  • Bewilligungspflichtige Waren
    • Automatische Prüfung der Ausfuhrbewilligung SECO
    • Andere Bewilligungen können mit Passar Ausfuhr analog e-dec Ausfuhr abgefertigt werden

Die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK), welche im Auftrag des Bundes Schlüsselprojekte prüft, hat das Projekt im November 2022 das letzte Mal geprüft. Dabei kam sie zu einem positiven Fazit, dass diese erste Version / Tranche wie geplant eingeführt werden kann, was wir in diesem Newsbeitrag zusammengefasst haben: Projekt DaziT/Passar: Vierter regulärer Prüfbericht (2022) durch EFK.

Nach 2024 werden mit Passar 2.0 & 3.0 schrittweise alle Funktionen von e-dec auf das neue Verfahren abgelöst, insbesondere die Einfuhr und die Spezialverfahren im Export. Der Zoll spricht deshalb von «Passar Full». Zudem soll die Aktivierung im Luftverkehr eingeführt werden. Die Ablösung von e-dec auf Passar 1.X erfolgt mittels einer Übergangsphase / einem Parallelbetrieb.

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Aktueller Umstellungsplan Passar Ausfuhr

Das neue Warenverkehrssystem Passar Ausfuhr (Stand: 03.10.24):

  •  ist seit dem 18.03.2024 produktiv für Verkehrsarten, die hauptsächlich Spediteure betreffen:
    – Ankunftsanmeldungen (WP7)
    – nationale Durchfuhren (WP8)
    – Durchfuhr-Eröffnungen (WP3)
    Diese Umstellung wurde gem. BAZG bis zum 30.04.2024 abgeschlossen, da die Schweiz von der TAXUD (Taxation and Customs Union Directorate) aus Brüssel terminliche Vorgaben betreffend NCTS-Phase 5 erhalten hatte.
  • kann seit dem 18.03.2024 für einfache* Exportzollanmeldungen genutzt werden können
  • wird bis zum 31.12.2025 Pflicht, da an diesem Tag die letzten Warenanmeldungen mit e-dec Export erstellt werden können.

* z.B. keine: – Dual-Use Güter oder Güter mit Bewilligungen, – NAE, – Spezialverkehre, etc.

Der aktuelle Grobplan sieht wie folgt aus:

Der Plan sah über die letzten Jahre schon verschiedene Start- und Enddaten vor, die wir in dieser Tabelle zusammengefasst haben:

Aussage gültig von - bis Passar Ausfuhr ab e-dec Export Ende Bemerkungen
01.2018 - 06.2022 01.06.2023 01.12.2023 Ursprünglicher Plan
06.2022 - 03.2023 01.06.2023 01.07.2024 Verlängerung Übergangsfrist / Parallelbetrieb auf 12 Monate
03.2024 - 04.2023 01.10.2023 01.07.2025 1. Neues Go-Live Datum
04.2023 - 07.2023 (01.10.2023) 01.07.2025 Neue Empfehlung, erst ab 01.01.2024 zu starten
07.2023 - 12.2023 17.03.2024 01.07.2025 2. Neues Go-Live Datum
12.2023 - heute 17.03.2024 31.12.2025 Parallelbetrieb verlängert um 6 Monate bis 31.12.2025
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Aus heutiger Sicht kann man feststellen, dass die Trennung des BAZG von seinem Zolldirektor Christian Bock Mitte Mai 2023 eventuell auch etwas mit der absehbaren (für ihn und die Verantwortlichen beim BAZG) Verschiebung des Einführungsplans zu tun hatte. Denn diese sofortige Trennung kam nur wenige Wochen vor dem Gerücht, dass die Einführung von Passar Ausfuhr ein 2. Mal verschoben wird. Was dann ja auch passierte.
Unglücklich für die Belegschaft war sodann die Tatsache, dass sie mehr als drei Wochen nach dem Abgang von Bock nichts hörte von der neuen Ad-Interims Chefin: Interimistische Zollchefin Isabelle Emmenegger abgetaucht. Hoffen wir, dass die Ernennung des Bock-Nachfolgers per 1.1.2024 für Ruhe sorgen wird: Pascal Lüthi wird neuer BAZG-Direktor.
Anfang 2024 war es dann so weit: Pascal Lüthi hat am 1.1.24 seine Stelle als BAZG-Chef begonnen. Drei Monate nach seinem Beginn gab es ein 1. Interview mit dem neuen BAZG-Direktor Pascal Lüthi. Wenn man dieses liest, hat man das Gefühl und die Hoffnung, dass das BAZG wieder auf einen ruhigeren Kurs kommt!

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3. Was soll Passar für Verbes­se­rungen / Vorteile bringen?

Die aus dem Jahr 2017 stammende «Botschaft zur Finanzierung der Modernisierung und Digitalisierung der Eidgenössischen Zollverwaltung (Programm DaziT)» verspricht jährliche Einsparungen von 125 Millionen Franken im grenzüberschreitenden Warenverkehr sowie eine Produktivitätssteigerung von 20 %.

Für das Teilprojekt Passar sehen wir aufgrund der uns vorliegenden Informationen folgende Vereinfachungen:

3.1. Export / Ausfuhr

  • Keine

Leider sind wir zur Erkenntnis gekommen, dass Passar Ausfuhr in der Version 1 keine Vorteile für Zollanmelder mit sich bringen wird. Wir wollen das exemplarisch an einigen Beispielen mit den Unterschieden zwischen Ausfuhr­liste und Warenanmeldung auflisten, bei denen kein einziges der bisher umstrittenen Felder verbessert oder sogar gelöscht wurde.

3.2. Import / Einfuhr

Vorgängig und bereits erledigt:

Anscheinend sehen andere mehr, die ständig von den kommenden Verbesserungen schwätzen. Allerdings werden von offizieller Seite und von einigen Marktbegleitern praktisch nur allgemeine Floskeln (Digitalisierung, Reduktion von Aufwänden, etc.) zu den geplanten Vereinfachungen / Einsparungen ins Feld geführt. Damit geben wir uns nicht zufrieden und wenn wir tiefer graben, erhalten wir folgende konkrete Verbesserungsideen:

  • Waren- und Transportanmeldungen können mit Passar vor der Grenzankunft unbeschränkt angepasst werden
  • Begleitdokumente zu Durchfuhr- und Ausfuhranmeldungen können direkt in Passar übermittelt werden
  • ePortal für alle Zollbelege
  • Alle Warenanmeldungen sollen elektronisch möglich sein
  • Vereinfachte Warenanmeldung 5000 / 5000 für alle
  • Automatische Bewilligungsprüfung und -abschreibung
  • Aktivierung an der Grenze ohne Stopp
  • Elektronische Kommunikation mit dem BAZG / kein Papierhandling und kein Gang zum Zollschalter mehr notwendig
  • Kein Softwarezwang
  • Moderne Bedienerführung mit neuen Möglichkeiten (zum Beispiel mittels Speichern von Vorlagen, besserer Wegleitung)
  • Aufgrund neuer Statusmeldungen bessere Nachvollziehbarkeit des Verzollungsvorgangs


Es würde den Umfang dieses Beitrags sprengen, wenn wir zu diesen Punkten unsere detaillierte Einschätzung abgäben, doch halten wir die bis jetzt in Aussicht gestellten oder beschlossenen Vereinfachungen für unsere Kundschaft als nicht praxisrelevant. Oder sie sind schon jetzt mit e-dec Export möglich und wir erkennen keine Verbesserung gegenüber dem IST-Zustand. Lediglich zum Punkt «Begleitdokumente können direkt in Passar übermittelt werden», möchten wir auf einen Newsbeitrag verweisen, in dem wir die Möglichkeiten im Detail beleuchtet haben: E-Begleitdokument und E-Com gehen als nächste DaziT-Teilmodule live.

Dass das Versprechen des BAZG auf «prozessuale Verbesserungen und Einsparungen» für die Wirtschaft (noch) nicht erkennbar ist, haben im Frühling 2022 auch schon einige Verbände bemerkt und sind entsprechend vorstellig geworden: Ungewöhnliche Kritik von Wirtschaftsverbänden am Projekt DaziT des BAZG. Zumindest für den Ausfuhrteil in der Version 1 gilt für uns immer noch das Sprichwort: «Alter Wein in neuen Schläuchen».

Lediglich im technischen Bereich bei der Integration unserer Softwarelösungen mit dem neuen Behördensystem sehen wir gewisse Fortschritte, weil die Behörden auf eine zeitgemässere Kommunikationstechnologie wechseln. So entfällt z.B. der mühsame und fehleranfällige E-Mail-Kommunikationskanal zum Empfang der Statusmeldungen des Zollcomputers. Auch im Bereich der IT-Architektur der neuen Systeme sehen wir Verbesserungen, aber das ist unseres Erachtens selbstverständlich bei der Erneuerung bzw. Ablösung von gewachsenen IT-Landschaften.

Zusammengefasst möchten wir feststellen, dass wir aktuell nicht erkennen können, wo und wie unsere exportierenden Industriekunden mit Passar Version 1 profitieren können. Im Gegenteil, sie müssen investieren, damit sie weiterhin ohne Medienbruch Exportzollanmeldungen selbstständig vornehmen können.

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Wie exportieren Sie inskünftig mit Passar?

Anlässlich unseres Seminars & Webinars Passar zeigen wir Ihnen mit konkreten Praxisbeispielen, wie Sie mit dem neuen Verfahren in der Version 1 arbeiten können und welche Unterschiede zu e-dec Export sind.

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4. Welches Zollge­setz gilt für Passar?

Als eines der Risiken des übergeordneten DaziT-Projekts führen wir die laufende Zollgesetzrevision auf, mit der Schaffung eines neuen Rahmengesetzes (BAZG-Vollzugsaufgabengesetz, BAZG-VG) sowie eines reduzierten Zollgesetzes (ZG) zu einem reinen Abgabeerlass (Zollabgabengesetz, ZoG). Denn auch diese Arbeiten verlaufen harzig und die Zollbehörde musste im Jahr 2022 kräftig nachbessern, nachdem im 2021 der Entwurf harsch kritisiert und als schlicht nicht verfassungskonform bezeichnet wurde.


Im Oktober 2022 kam das neue Zollgesetz in parlamentarische Beratung: Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrats (WAK-N) befasste sich mit dieser nachgebesserten Variante und hörte betroffene Wirtschaftskreise an. Im Nachgang hat die WAK-N am 14.11.2022 beschlossen, auf die Vorlage einzutreten. Somit wird im Frühjahr 2023 die Detailberatung zum neuen Gesetz stattfinden. Sollte die Kommission diese fristgerecht abschliessen, kann mit einer Behandlung in einer der nachfolgenden Sessionen im Nationalrat gerechnet werden. Anschliessend ginge die Gesetzesvorlage dann in den Ständerat als Zweitrat.

Anfangs Januar 2023 wurde publik, dass die Kantone scharfe Kritik am neuen Zollgesetz üben und die WAK-N deshalb Mitberichte bei diversen weiteren Kommissionen und Kantonen bestellt hat. Mitte Januar hat die Kommission für Rechtsfragen RK die Rückweisung des Zollgesetzes beantragt. Die Presse stellt deshalb jetzt schon die Frage, ob das neue ZG überhaupt noch zu retten ist! Diese Gefahr sah wohl auch die neue oberste Zöllnerin, weshalb in der 3. Januarwoche bekannt wurde: Finanz­mi­nis­terin Karin Keller-Sutter will Zollge­setz mit Arbeits­gruppe retten. Diese Arbeitsgruppe scheint erfolgreich gewesen zu sein, denn Mitte März konnten wir vermelden: Arbeits­gruppe Bund-Kantone hat Bundesrat zur Zollge­setz­re­vi­sion informiert. Fazit des Einsatzes dieser Arbeitsgruppe: Es verbleiben keine Differenzen zum Bereinigungskonzept. Anfang April hat die Zollgesetzrevision allerdings nur mit Glück die erste parlamentarische Hürde in der Wirtschaftskommission des Nationalrats geschafft: WAK‑N verwirft Rückwei­sungs­an­trag für neues Zollge­setz nur knapp. Zum Start des Monats Mai herrschte wieder etwas Zuversicht, denn die Arbeitsgruppe schien immer mehr Parlamentarier von den Änderungen überzeugen zu können: Wird das neue Zollge­setz jetzt mehrheitsfähig? Diese Zuversicht erhielt Ende Mai einen Dämpfer, als dann die für viele überraschende Nachricht bekannt wurde, dass die Wirtschaftskommission des Nationalrats sich nun doch für eine Rückweisung entschieden hat: WAK‑N empfiehlt neues Zollge­setz definitiv zurückzuweisen. Zur grossen Überraschung hat die grosse Kammer diese Empfehlung im Juni 2023 aber nicht angenommen: Nationalrat entscheidet sich gegen Rückweisung Zollgesetz. Im März 2024 ist es dann weitergegangen: Beratung des neuen Zollgesetzes im Nationalrat aufgenommen.

Fakt war somit, dass das neue Zollgesetz zum Start von Passar 1.0 am 17.3.2024 nicht zur Verfügung stand und sich damit die Frage stellt, welches Gesetz gilt. Gemäss unseren Abklärungen mit der Verwaltung werden die Rechtsgrundlagen aus dem geltenden Zollgesetz bestehen bleiben, bis das Neue in Kraft ist. Das heutige ZG sieht die Möglichkeit von Pilotversuchen vor. Passar wird daher im Rahmen eines Pilotversuchs nach dem aktuell geltenden Gesetz eingeführt. Sogar Passar 2.0 soll mehrheitlich mit dem heutigen Gesetz eingeführt werden können, da es auf Stufe Amtsverordnung keine Konflikte gäbe.

Die zu erwartenden Änderungen, z.B. betreffend Aktivierung, seien marginal und vom bestehenden Recht weitgehend abgedeckt. Als weitere Rechtsgrundlage gilt das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren: SR 0.631.242.04 vom 20. Mai 1987 (mit Anlagen und Zusatzprotokoll).

Nach dem Inkrafttreten des neuen Zollrechts ist die Ausgangslage dann eine andere: Damit würden tatsächlich «auf einen Schlag» die Regeln ändern. Pilotversuche und Parallelbetrieb werden aber gemäss Entwurf des neuen Zollrechts weiterhin enthalten bleiben, damit Übergänge gestaffelt werden können.

5. Was sind die Unterschiede zwischen den Verfahren e‑dec Export und Passar?

Wie schon in der Einleitung erwähnt, gehen wir nur auf die für unsere Kundschaft relevanten Änderungen zwischen dem jetzigen e-dec Export System und dem neuen Passar Export in der geplanten Version 1 ein. Zudem möchten wir darauf hinweisen, dass diese Fakten auf den letzten verfügbaren Informationen für Softwareentwickler beruhen.

Diese Unterschiede können in fachliche und technische Aspekte unterteilt werden.

5.1. Fachliche Abspekte

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Thema e-dec Export (heute) Passar Ausfuhr (zukünftig)
Berichtigungs-
verfahren
Berichtigungsanträge sind innerhalb 30 Tagen seit Ende des Zollgewahrsams möglich Das Berichtigungsverfahren wird es in dieser Form nicht mehr geben. Sie können gegen Verfügungen des Zolls Einsprache erheben und die Einsprachefrist wird im Entwurf des neuen Zollgesetzes auf ein Jahr definiert.
Deklaranten-Verwaltung In der Zollkundenverwaltung (ZKV) werden pro Zollkunden die Deklaranten (inkl. deren Nummern) geführt und verwaltet, welche Zollanmeldungen vornehmen dürfen. Für jede eingereichte Warenanmeldung wird geprüft, ob die Nummer des Deklaranten gültig ist. Die Deklaranten müssen zukünftig nicht mehr verwaltet werden. Es wird auf der Warenanmeldung auch nicht mehr geprüft, ob der Deklarant berechtigt ist.
Elektronischer Bezug von Dokumenten Jedes Behördensystem, das Dokumente zur Verfügung stellt, tut dies aktuell auf unterschiedliche Weise. Am prominentesten ist sicherlich der Bezug der Veranlagungsverfügungen und Bordereau der Abgaben aus e-dec, der über folgende Arten erfolgen kann.
Sämtliche Dokumente werden über das zentrale DaziT Output Management System "Chartera Output" zur Verfügung gestellt. Es stehen sinngemäss die gleichen Kanäle zur Verfügung wie im IST-System bei e-dec. D.h.:
  • Chartera Output B2B (diesen werden wir nutzen für unsere Softwarelösungen)
  • Chartera Output Benutzeroberfläche (User Interface UI) . Der Zugang erfolgt über das ePortal oder ggf. über einen eingebauten Link in der Fachanwendung, die das Dokument ausstellt.
  • Access Code
Wichtig zu wissen ist zudem, dass die Veranlagungsverfügungen über Passar und Chartera neu im PDF/A-Format zur Verfügung gestellt werden.
Name der Schweizer Zollbehörde Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)
Neue Anforderungen an Sicherheitsdaten Bisher gab es das Security Amendment (SA) nur im Luftverkehr. Im Rahmen von ZESA (Abkommen mit der EU über Zollerleichterungen und Zollsicherheit) werden die Anforderungen an die Sicherheitsdaten auf alle Verkehrsarten ausgeweitet (ICS2 - s. dazu unseren Blogbeitrag ICS2 (Import Control System 2) – was Sie wissen müssen)
Provisorische Veranlagung (nur Import) Waren, über welche der Zollanmelder verfügen will, deren definitive Überführung in das gewünschte Zollverfahren jedoch aus stichhaltigen Gründen nicht sofort möglich ist, können provisorisch veranlagt werden.

Dem Verfahrensbeteiligten steht anstelle der provisorischen Veranlagung das Instrument der Einsprache zur Verfügung.

Auch im Bereich des Rechtsschutzes hinsichtlich Veranlagungsverfügungen (VV) wird eine Vereinheitlichung und weitgehende Vereinfachungen erzielt. So ist insbesondere nur noch ein einziges Rechtsmittelverfahren in Bezug auf VV vorgesehen. Die Bündelung auf die Einsprachemöglichkeit klärt das Verhältnis zwischen der bisherigen «Berichtigung» (Art. 34 ZG) und dem ersten verwaltungsinternen Rechtsmittel, ohne dabei die Korrekturmöglichkeiten zeitlich oder sachlich einzuschränken.

Die Frist für die Einsprache ist mit einem Jahr bewusst lange angesetzt. Der Weg über das ordentliche Rechtsmittelverfahren bietet den Beteiligten den Vorteil, dass hier alle im Verwaltungsverfahren üblichen Rügegründe (Art. 49 VwVG) vorgebracht und – bei entsprechendem Nachweis – korrigiert werden können. Zudem ist das erstinstanzliche Einspracheverfahren in der Regel kostenlos.

Die Einsprache ist innerhalb eines Jahres ab Beginn der Rechtsmittelfrist elektronisch auf der Plattform der Zollbehörde zu erheben.

Zollkunden-
verwaltung → Geschäftspartner der Bundesverwaltung
Die Kunden der EZV wurden bisher in der Zollkundenverwaltung (ZKV) gepflegt und gehalten. Einen Geschäftspartner wird es zukünftig in der gesamten Bundesverwaltung nur noch einmal geben und von allen Verwaltungseinheiten bzw. Ämtern verwendet (u.a. vom BAZG). Jeder Geschäftspartner wird eindeutig über die Geschäftspartner-ID identifiziert.
Zusätzliche Daten für Zollanmeldung Ausfuhr - Neu muss auf Kopfebene bei der Warenanmeldung Ausfuhr gemeldet werden, ob mindestens eine Position mit präferenziellem Warenursprung vorhanden ist.

5.2. Techni­sche Aspekte

Thema e-dec Export (heute) Passar Export 1.0 (zukünftig)
Verteilte Architektur Für die Zollanmeldung gibt es zwei monolithische (nicht trennbare) Verzollungssysteme:
  • e-dec
  • NCTS
Zudem erfolgen Zollanmeldungen teilweise auch immer noch in Papierform (Ausfuhr NCTS).
In der neuen Architektur ist die Funktionalität verteilt:
  • Waren- und Transportanmeldungen erfolgen elektronisch über Passar.
  • Alle Dokumente müssen über Chartera Output bezogen werden. Das wird bei einigen Prozessen (z.B. beim Erstellen einer Zollanmeldung) dazu führen, dass diese eventuell geändert und längere Antwortzeiten in Kauf genommen werden müssen!
  • Bewilligungen werden in «Autorisaziun» verwaltet und geprüft.
  • Garantien werden in «Garanzia» verwaltet.
Zertifikate versus Token Heute werden für die sichere Kommunikation und Identifikation Zertifikate verwendet. Es werden «JSON Web Token (JWT)» eingesetzt.

6. Was sind die Unterschiede zwischen Ausfuhr­liste und Warenanmeldung?

In unserem Seminar & Webinar Passar erklären wir Ihnen die Unterschiede der e-dec Export Ausfuhrliste zur neuen Warenanmeldung Ausfuhr im Verzollungssystem Passar 1.X im Detail. Hier möchten wir Ihnen einen Auszug aus Feldern aufzeigen, welche in der Warenanmeldung unterschiedlich sind zur Ausfuhrzollanmeldung in e-dec Export.

6.1. Feld Versender

In diesem Feld wird in der e-dec Ausfuhrliste der Exporteur erfasst, welcher die Waren in seinem Namen exportiert. Die Erklärung zum bisherigen Feld Versender finden Sie in unserem Zollbeitrag Ausfuhrliste unter dem Punkt 1.1 Versender.

In der Warenanmeldung Ausfuhr mit Passar gibt es zwei Eingabefelder:

  • Exporteur
  • Versender

Das Feld Exporteur ist ein neues Feld, das in der Ausfuhrliste nicht vorhanden ist. In diesem wird die Firma erfasst, welche Waren in ihrem Namen exportiert.

Das Feld Versender in der Warenanmeldung Passar wurde neu definiert. Inskünftig müssen Sie die Warenversender-Adresse erfassen, sofern die Sendung ausserhalb der EU und Norwegen geliefert wird, oder bei einer abweichenden Ladestelle.

Icon Leinwand mit Grafik
finesolutions Praxisbeispiel

Ihre Firma betreibt ein Aussenlager, in dem die Waren jeweils abgeholt werden. Somit muss die Adresse des Aussenlagers beim Feld Versender erfasst werden. Sofern der Spediteur mehrere Ladestellen für Ihren Auftrag anfahren muss, ist die letzte Ladestelle zu erfassen.

6.2. Feld Warenbestimmung

In der Ausfuhrliste erfassen Sie den Veranlagungstyp auf Positionsebene. Der Veranlagungstyp stellt das anzuwendende Zollverfahren dar, wie beispielsweise:

Geplant ist, dass das Feld Warenbestimmung zukünftig auf der Kopfebene der Warenanmeldung Passar erfasst werden soll. Dies bedeutet, dass Exporteure zwei separate Warenanmeldungen erstellen müssen, sofern etwa Waren für die definitive Ausfuhr und Waren im Veredelungsverkehr zusammen verschickt werden.

Am 18.01.2024 hat das BAZG dazu ein Meeting mit Softwareentwicklern und Wirtschaftsbeteiligten abgehalten und erklärt, wieso dies so geplant und in der jetzigen Version entsprechend umgesetzt wurde. Es wurde erklärt, dass sich die zwei Zollverfahren (Ausfuhr in den freien Verkehr und Veredelungsverkehr) grundlegend unterscheiden und die Gesetzgebungen bezüglich Korrekturen sowie die Beachtung von Wiedereinfuhr- oder Wiederausfuhrfristen beim Veredelungsverkehr massgebend sind für diese Entscheidung. Im Veredelungsverkehr wird jeweils eine Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Waren benötigt, was bei einer definitiven Ausfuhr nicht der Fall ist. Zudem wurde erwähnt, dass auch bei einer Warenanmeldung mit zwei unterschiedlichen Warenbestimmungen zwei separate Veranlagungsverfügungen Export erstellt werden vonseiten des BAZG.

Am 06.06.2024 wurde eine weitere Besprechung mit der Kerngruppe Softwareentwickler und mit Vertretern der Wirtschaft durchgeführt. Es wurde definitiv entschieden, dass dieses Feld Warenbestimmungen in den Passar Warenanmeldungen auf Kopfebene deklariert werden muss. Zusätzlich wurde das Thema «Beipack» besprochen und eine Lösung gefunden, wie Waren trotzdem auf einer Rechnung und in einem Packstück versendet werden können, auch wenn zwei unterschiedliche Warenbestimmungen angemeldet werden und es zwei separate Warenanmeldungen geben wird.

6.3. Feld Präferenz

In der heutigen Ausfuhrliste müssen Sie keine Angaben zum Präferenzstatus Ihrer Sendung deklarieren. Falls Sie eine EUR.1 (Warenverkehrsbescheinigung WVB) erstellen, müssen Sie die Nummer der EUR.1 in der Ausfuhrliste erfassen, damit diese beim BAZG beglaubigt wird, bevor der Grenzübertritt erfolgt.

In einer ersten Phase wird in der Warenanmeldung Passar weiterhin nur gefordert, dass eine WVB erfasst wird, sofern vorhanden. Dies, damit der Fahrer / Spediteur den korrekten Kontrollentscheid erhält und nicht ohne Stopp beim Zollschalter für die Beglaubigung (Stempelung) der EUR.1 weiterfährt.

Folgende Dokumente sind zu erfassen:

  • EUR.1
  • EUR.1 CN
  • EUR.1 Transitional Rules
  • EUR-MED

Des Weiteren ist das BAZG noch am Abklären, ob zukünftig auch das Ursprungsland erfasst werden muss und Ermächtigte Ausführer ebenso eine Angabe zur Präferenz deklarieren müssen, sofern eine Ursprungserklärung auf der Rechnung als Präferenznachweis verwendet wird. Dies würde nach unserem Dafürhalten zu einem Mehraufwand für Exporteure führen, weil bisher kein Präferenzstatus deklariert werden muss und auch kein Ursprungsland benötigt wird. In einer ersten Phase ist aber nur die Deklaration der WVB verlangt.
Zudem wird momentan geprüft, ob die digitale EUR.1 mit Passar 2.0 eingeführt werden kann.

6.4. Feld Grenzwert

In der Ausfuhrliste ist der Statistische Wert anzumelden. Schon heute ist es so, dass dieser nicht dem effektiven Warenwert entspricht. Der Grenzwert in der Warenanmeldung Passar wird identisch geregelt und setzt sich wie folgt zusammen:

Verkaufspreis gemäss Exportrechnung

  • Verpackungskosten
  • Fracht- und Versicherungskosten bis zur Schweizer Grenze
  • sonstige Kosten bis zur Schweizer Grenze (z. B. für Zertifikate etc.)

Von diesem Wert abzuziehen sind:

  • Schweizer MWST (steuerfreier Export) und andere Steuern und Abgaben
  • Rabatte und Skonti

Vielen Firmen ist diese Richtlinie nicht bekannt, und es wird einfach der Warenwert angemeldet. Bitte beachten Sie, dass wir schon einige Praxisfälle erlebt haben, bei denen der Zoll diese Sendungen gestoppt und den Exporteur gebeten hat, die Werte gemäss den Vorgaben anzupassen.

Es ist uns bewusst, dass eine Ermittlung der Fracht bis zur Schweizer Grenze fast unmöglich ist und diese Angaben jeweils ungenau sind. Deshalb haben wir beim BAZG angefragt, ob bei diesem Punkt eine Vereinfachung mit Passar geplant ist. Leider hat das BAZG dies aber verneint. Damit wird der Grenzwert in der Warenanmeldung gleich geregelt, wie der Statistische Wert, das dazu führt, dass Sie die Werte entsprechend deklarieren müssen.

Icon und Symbol für Checkliste Fazit
Unser Fazit

Sie erkennen, dass mehr Informationen für eine Warenanmeldung Passar benötigt werden, was aus unserer Sicht zu einem Mehraufwand bei der Exportabwicklung als Exporteur führen könnte. Da gewisse Entscheidungen des BAZG aber noch offen sind, bleiben wir für Sie am Ball und werden uns weiterhin dafür einsetzen, dass Mehraufwände für Exporteure vermieden werden.

Wir empfehlen Ihnen, möglichst alle diese Daten in Ihrem ERP-System abzubilden, damit die Informationen automatisiert via Schnittstelle an die Zollsoftwarelösung übergeben werden können. Ansonsten werden Sie jeweils manuelle Ergänzungen in jeder Warenanmeldung durchführen müssen.

7. Welche neuen Begriffe gibt es im Passar?

Mit Passar wird es sowohl geänderte Namen geben für bisher schon existierende Begriffe als auch neue, die es im e-dec bisher nicht gibt. Hier finden Sie einige neue Begriffe aufgeführt:

Bisherige Bezeichnung (Neue) Bezeichnung Bemerkungen / Ergänzungen
- Aktivierungsmeldung Aktiviert die Warenanmeldung Passar (WA-A) durch den Zugelassenen Versender (ZV)
- Autorisaziun BAZG-Tool zur Kontrolle der Bewilligungen
-

Inspecziun

BAZG-Tool, in dem die Kontrollbedarfe verwaltet werden und der Kontrollentscheid definiert wird
- Journey Reference Number (JRN) Referenznummer der Transportanmeldung (TA)
- Probabel BAZG-Tool zur Prüfung der Probabiliät
-

Referenzierung

Verknüpfung der Transportanmeldung (TA) mit der Warenanmeldung Passar (WA-A)
- Risico BAZG-Tool zur Durchführung der Risikoanalyse
- Transportanmeldung (TA) Elektronisches Dokument, welches durch die transportverantwortliche Person erstellt wird. Kann auch durch den Exporteur erstellt werden, sofern dieser mit eigenen Fahrzeugen über die Grenze fährt
Ausfuhrliste e-dec Warenanmeldung Passar (WA-A)
Ausfuhrzollanmeldung (AZA)

Waren- und Transportanmeldung 

Zollanmeldenummer GDRN (Goods Declaration Reference Number)
Laufzettel Digital Transport Slip (DTS) - Border Ticket
NCTS Transiteröffnung Warenanmeldung Durchfuhr (WA-D)
Rechtsverbindlichkeit der Zollanmeldung

Aktivierung

Die Warenanmeldung Passar (WA-A) wird rechtsverbindlich zum Zeitpunkt des Grenzübertritts
Warenausweis Digital Transport Slip (DTS) - Border Ticket
Web-GUI Chartera Output Bezug der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) Import und Export
Zollkundenverwaltung (ZKV) ePortal Zentrales Zugangsportal für alle BAZG Services
Zugangscode GUI Chartera Output Bezug der elektronischen Veranlagungsverfügung (eVV) Import und Export
Statistischer Schlüssel Steuerungselement
Nichtzollrechtliche Erlasse (NZE) Nichtabgabenrechtliche Erlasse (NAE)
Bewilligungspflicht Restriktionen

8. Was versteht der Zoll unter Parallelbetrieb?

Mittels Parallelbetrieb können während einer bestimmten Zeit beide Systeme (e-dec Export & Passar) benutzt werden. Der Zoll bezeichnet diese auch als «Transitionsphase». Ursprünglich war vorgesehen, dass diese nur vom 1.6.23 – 1.11.23 dauert, was wir für viel zu kurz hielten und diese Meinung auch in den Arbeitsgruppen einbrachten. Der Parallelbetrieb wurde danach vonseiten des Zolls zuerst auf 12, dann auf 24 und aktuell auf 30 Monate festgelegt, sodass er nun vom 1.6.23 (für Spediteure) bis zum 31.12.2025 (für Exporteure) dauern soll.

Um allfälligen Missverständnissen aber vorzubeugen, möchten wir klarstellen, dass von unserer Seite her nicht geplant ist, Sendungen produktiv sowohl am e-dec System als auch im Passar anzumelden. Es braucht vonseiten des Exporteurs einen Schnitt, d.h. bis zum Zeitpunkt X werden die Sendungen im e-dec Export abgewickelt und danach im neuen Passar-Verfahren (kein «Mischbetrieb»).

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Wickeln Sie Ihre Sendungen weiterhin mit e-dec Export produktiv ab und testen Sie die Passar-Anmeldung im dafür vorgesehenen Test-System. Dies bedingt natürlich eine Zollsoftware, die das Passar-Zollverfahren bereits abdeckt. Wenn Sie damit gute Erfahrungen machen, können Sie einen Umstieg ins Auge fassen.

9. Was ist mit Onboar­ding gemeint?

Im Rahmen der Digitalisierung der Behörden wird das neue ePortal des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) eine zentrale Rolle spielen. Jede Firma muss dort früher oder später die Registrierung vornehmen, die auch für Passar gilt, damit sie geschäftsfähig bleibt und mit den Behörden kommunizieren kann. Einige Firmen besitzen bereits einen Zugang zum ePortal, falls die Verrechnungssteuern darüber abgewickelt werden oder ein ELIC-Zugang zum elektronischen Bewilligungssystem des SECO besteht.

Einmalig muss sich jede Firma in diesem Portal als «Geschäftspartner» registrieren, um die digitalen Dienste (inklusive Passar) nutzen zu können. Für Zollkunden ersetzt das Portal inskünftig die Zollkundenverwaltung (ZKV). Von dieser können Sie keine Daten übernehmen, sondern müssen nochmals alles von Grund auf erfassen, wobei Sie keine Deklaranten mehr zu melden brauchen.

Sie können den Onboarding-Prozess starten, egal ob Sie den BAZG-Brief «Umstellung von E-dec Export auf Passar: Erster Vorbereitungsschritt (Registrierung im ePortal)» zwischenzeitlich schon erhalten haben oder nicht:

Kopie der 1. Seite des Registrierungsbriefs vom Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit an einen Exporteur für die ePortal-Registrierung

1. Brief mit Seite 1 des BAZG-Umstellungsbriefs

Exporteure werden seit Sommer 2024 angeschrieben.

Wir gehen in unserem Passar-Seminar näher auf den Onboarding-Prozess ein. Auf jeden Fall werden Sie im Verlauf dieses Prozesses einen zweiten Brief mit dem Onboarding-Code erhalten, den Sie für die nächsten Schritte benötigen.

Briefkopie Onboardingcode ePortal Schweizer BAZG an FineSolutions AG

2. Brief mit dem Onboarding-Code für die nächsten Schritte

Firmen, welche mit einer Zollsoftware arbeiten, können das Onboarding nur bis zum Schritt 4 erledigen. Für den Schritt 5 nehmen Sie bitte mit Ihrem Zollsoftware-Anbieter Kontakt auf.

10. Wie können sich Firmen auf Passar vorbereiten?

Aus heutiger Sicht haben Sie noch genügend Zeit für die Vorbereitung und Umstellung, aber Sie sollten sich jetzt damit befassen:

Tage

Vorbereitungszeit bis zur Abschaltung von e-dec Export (31.12.25)

So viel Zeit bleibt Ihnen bis zur Abschaltung von e-dec Export und dem Passar Ausfuhr-Obligatorium.

Folgende Vorbereitungsarbeiten stehen für den Schritt zu Passar an:

10.1. Warten Sie den Einladungs­brief des BAZG für die Portal-Registrie­rung ab

Diesen weiter oben abgebildeten Einladungsbrief hat die Behörde im 2024 versendet. Sie können den Onboarding-Prozess schon bis zum Schritt 4 vornehmen. Koordinieren Sie den Schritt 5 des Onboardings immer mit Ihrem Softwarelieferanten.

  • Überprüfen Sie das Angebot Ihres Softwarelieferanten im Laufe des 2. Halbjahrs 2024 für das Passar-Update oder fragen Sie nach. Wenn Sie unzufrieden sind mit Ihrer bisherigen Lösung, sehen Sie sich gleich nach einer neuen um.
  • Unsere Lösung ExpoWin (Version 6.0) für Passar ist bereits bei einigen Pilotkunden seit September 2024 im Test und wir erwarten, dass die ersten bald live gehen mit Passar
  • Die SAP Add-on-Lösung pZoll wird im 2. Quartal 2025 bereit sein für Passar

10.2. Nutzen Sie das Passar-Testsystem

Sobald eine Version Ihrer Passar-Software verfügbar ist und Sie etwas Zeit aufbringen können: Erwerben Sie das Upgrade oder aktivieren den Dienst und starten Sie mit den ersten Testanmeldungen gegen das Passar-Testsystem (während dem Sie weiter produktiv mit e-dec Export arbeiten).

Nutzen Sie diese Möglichkeit, damit Sie später im operativen Betrieb möglichst wenige Probleme haben!

10.3. Planen Sie ein sinnvolles Datum für den Teststart

Nach unserer Einschätzung können Exporteure im Verlauf des 3. Quartals 2024 mit den Tests starten, und sofern sie zufrieden sind, anschliessend auch den Wechsel auf Passar vornehmen.

Folgenden Firmen empfehlen wir die Umstellung ab dem 3. Quartal 2024:

  • Firmen, die nur definitive Ausfuhren (Normalveranlagung) anmelden
  • Firmen, die einfache 0815-Standardsendungen abwickeln

In den folgenden Fällen empfehlen wir, mit der Umstellung noch zu warten:

Das Problem ist derzeit noch, dass auf die Warenanmeldung Passar Ausfuhr im Produktivsystem diverse mögliche relevante Felder (z.B. Veredelungstyp oder Begleitpapier) nicht angedruckt werden und damit fehlen. Sie als Sachbearbeiter können deshalb gar nicht beweisen, dass Sie die Felder ausgefüllt haben. Zudem sind weiterhin fachliche Fragen zu einzelnen Eingabefeldern vonseiten des Zolls ungeklärt. Die fehlenden Felder betreffen Firmen, die folgende Geschäftsfälle abwickeln:

  • Veredelungsverkehr oder Ausbesserungen (Reparaturen), Rückwaren
  • Unterschiedliche Warenbestimmungen (bisher Veranlagungstypen genannt) in 1 Verzollung
  • Kompensationen (heute Rückerstattungen genannt), wie VOC-Rückerstattung etc.
  • Ausfuhrbewilligungen oder Waren, die den NZE (nichtzollrechtlichen Erlassen), neu NAE (nichtabgabenrechtliche Erlasse) genannt, unterstellt sind
  • Teillieferungen
  • Ausfuhren mit Gefahrgut (UN-Nummern)
  • Chemikalien (DZU-Nummern)
  • Ausfuhranmeldungen mit WVB (Warenverkehrsbescheinigungen)

Firmen, die nur definitive Ausfuhren (Normalveranlagung) anmelden und keine der oben aufgeführten Geschäftsfälle abwickeln, können Passar jetzt testen und bei Erfolg umstellen.

10.4. Planen Sie den Wechsel von e‑dec auf Passar

Wenn Sie zufrieden sind mit den Ergebnissen Ihrer Parallel-Tests und Ihr Softwarelieferant aufgrund seiner Erfahrungen mit anderen Kunden einen Umstieg empfehlen kann: Erwägen Sie einen definitiven Wechsel weg von e-dec Export zu Passar Ausfuhr V1 auf ein Stichdatum hin. Dieses sollte sicherheitshalber einige Wochen vor dem geplanten Abschalten von e-dec Export am 31.12.2025 liegen.

Bitte beachten Sie, dass ein Wechsel mit unseren Zollsoftwarelösungen definitiv ist und es nicht vorgesehen ist, dass Sie bei Problemen mit Passar wieder mit e-dec arbeiten können!

11. Was sind die Empfeh­lungen zum Umstieg auf Passar?

Prüfen Sie Ihre internen Prozesse

Damit die Umstellung auf Passar in Ihrem Betrieb koordiniert abläuft, empfehlen wir die internen Prozesse zu prüfen. In einigen Firmen werden Ausfuhrzollanmeldungen nicht nur von der Exportabteilung erstellt, sondern auch von weiteren Abteilungen wie z.B. der Service-Abteilung (Rücksendungen) oder von weiteren Bereichen/Personen, welche gelegentliche Ausfuhrabfertigungen abwickeln. Bei einer Umstellung auf Passar empfehlen wir alle involvierten Abteilungen und Personen entsprechend zu informieren und vor allem den Umstellungstermin bekanntzugeben, ab welchem Datum nur noch Passar Warenanmeldungen erstellt werden dürfen.

Halten Sie fest, welche Spezialverfahren angewendet werden

Zum heutigen Entwicklungsstand empfehlen wir die Abwicklung von Spezialverfahren (besondere Zollveranlagungsverfahren) noch nicht mit Passar Ausfuhr vorzunehmen. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich einen Überblick über die unterschiedlichen Geschäftsfälle verschaffen, welche Sie anwenden. Somit können Sie die zeitliche Planung für die Umstellung durchführen und wissen, wann Sie den Umstieg von e-dec Export auf Passar anstreben sollten.

Besuchen Sie eine Schulung zum Passar-Zollverfahren

Sowohl das BAZG als auch private Anbieter begannen im 2. Quartal 2023 mit Informationsanlässen und Schulungen. Wir haben mit unserem Angebot eines praxisorientierten Seminars & Webinars Passar im November 2023 gestartet. Uns geht es darum, dass wir bisherige Anwender mit dem e-dec Export ins neue Passar-Verfahren überführen. Und dies mit konkreten Beispielen und Abläufen. Das Passar-Seminar ist softwareunabhängig gestaltet.

Bleiben Sie informiert über laufende Entwicklungen und neue Empfehlungen

Schreiben Sie sich für unseren Newsletter ein, damit wir Sie zeitnah über weitere Änderungen und Erweiterungen informieren können.

  • Unsere Empfehlungsliste passen wir an, sobald wir neue Erkenntnisse aus dem Praxisbetrieb haben!

Portraitbild von Markus Eberhard, Geschäftsführer der FineSolutions AG
Bleiben Sie informiert zu unseren Passar Angeboten

Wir arbeiten gerade an folgenden Angeboten zu Passar:

  • Passar Software ExpoWin und pZoll (SAP Add-on)
    (Version seit September 2024 verfügbar für ExpoWin, im Laufe des 2. Quartals 25 auch für pZoll)

Wenn Sie Interesse daran haben, tragen Sie sich gerne in die Interessentenliste ein.

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Kommen­tare / Fragen?

Haben Sie Kommentare oder Fragen zu diesem Zollbeitrag?
Falls diese den geschäftlichen Warenverkehr betreffen, nehmen wir Ihre Anregungen gerne auf und beantworten Fragen nach Möglichkeit innerhalb von 2-3 Arbeitstagen!

Wir prüfen Ihre Eingabe zuerst, bevor wir sie freischalten. Eine Freischaltung und Beantwortung erfolgt innert Tagen und nur, sofern Ihr Kommentar oder Ihre Frage einen geschäftlichen Hintergrund hat und von allgemeinem Interesse ist.
Auch bitten wir um Verständnis, dass wir keine Nachfolgefragen kostenlos beantworten können.

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2 Beiträge zu «Passar»

Pascal 23. August 2023

Guten Tag

Im Artikel "Wird es in Zukunft wieder zwei Zollberufsbilder geben?" haben Sie geschrieben, dass 9 von 10 Aspiranten, für den Fachspezialisten Zoll und Grenzsicherheit, die Spezialisierung "Personen" machen wollen, jedoch die Spezialisierung "Waren" essenziel sei für Passar. Hierbei haben sie diesen Artikel verlinkt. Jedoch finde ich dazu keine Angaben, daher meine Frage: Was sind diese Tätigkeiten genau, welche das BAZG auch in Zukunft noch benötigt und daher wesentlich mehr Fachspezialisten im Bereich Waren benötigt?
Sehr geehrter Besucher

Vielen Dank für Ihre Frage zu unserem Zollbeitrag Passar. In meinem dazu verlinkten Newsbeitrag "Wird es in Zukunft wieder 2 Zollbe­rufs­bilder geben?" habe ich gemäss dem Originalartikel von "BAZG-Insidern" geschrieben und kann Ihnen deshalb keine weiteren Angaben liefern, da ich davon ausgehe, dass der Journalist dies "unter der Hand" erfahren hat.

Fachspezialisten im Bereich Waren werden auch weiterhin eine wichtige Rolle im Warenverkehr spielen. Einerseits bleiben bestehende Aufgaben erhalten (wie z.B. das Erteilen von verbindlichen Zolltarifauskünften, der Kontrolle des Präferenziellen Warenursprungs und die Überprüfung von Ermächtigten Ausführern). Andererseits kommen neue Gebiete dazu, wie z.B. die Auswertung und Abarbeitung von Risikoanalysen sowie nachgelagerte Kontrollen. Zudem sind wir davon überzeugt, dass die angedachte automatische Aktivierung von Warenanmeldungen an der Grenze in vielen Fällen nicht durchgeführt werden kann. Für diese Fälle hat das BAZG einen Ausweichprozess vorgesehen, bei dem BAZG-Warenspezialisten die Aktivierung manuell vornehmen werden.

Ich hoffe, dass ich mit diesen Angaben Ihre Fragen beantworten konnte und danke Ihnen fürs Interesse.

Freundliche Grüsse
Markus Eberhard